TE OGH 2004/4/28 7Ra57/04k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Sonntag und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Stürzenbecher-Vouk sowie die fachkundigen Laienrichter ADir.Ilse Maurer-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Gruber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in St.Andrä-Wördern, wegen EUR 90,56 brutto s.A., infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.12.2003, 28 Cga 112/03z-11, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Sonntag und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Stürzenbecher-Vouk sowie die fachkundigen Laienrichter ADir.Ilse Maurer-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erich Gruber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch Dr.Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in St.Andrä-Wördern, wegen EUR 90,56 brutto s.A., infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.12.2003, 28 Cga 112/03z-11, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt zu lauten hat:

"1.) Die Forderung der klagenden Partei besteht mit EUR 90,56 brutto zu Recht.

2.) Die Gegenforderung der beklagten Partei besteht bis zur Höhe des Klagebegehrens zu Recht.

3.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 90,56 brutto samt 10,5 % Zinsen seit 3.1.2003 zu bezahlen, wird abgewiesen.

4.) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 533,18 (hierin enthalten EUR 87,26 USt. und EUR 9,60 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 194,88 (hierin enthalten EUR 32,48 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin war mit einem befristeten Dienstverhältnis von 1.7.2002 bis 31.12.2002 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt. Seitens der beklagten Partei war geplant, dieses Dienstverhältnis zu verlängern, die Klägerin war damit aber nicht einverstanden. Da die Klägerin erst kurzfristig bekannt gegeben hatte, dass sie an einer Verlängerung nicht interessiert sei, befand sich der Steuerberater der beklagten Partei bereits im Weihnachtsurlaub und wurde es verabsäumt, die Klägerin mit 31.12.2002 abzumelden, sie wurde erst mit 2.1.2003 abgemeldet.

Die Klägerin forderte gegenüber der beklagten Partei eine Überstundenentlohnung in Höhe von knapp EUR 66,--. Da im Gehaltszettel für Jänner 2003 ein Betrag von EUR 66,67 netto ausgewiesen wurde und die beklagte Partei mit der Klägerin keinen Streit haben wollte, war sie bereit, diesen Betrag der Klägerin auszubezahlen.

Anfang Jänner 2003 bemerkte die Geschäftsführerin der beklagten Partei, dass bezüglich der Klägerin noch eine Leihwagenrechnung vom Juli 2002 offen war. Die Klägerin hatte sich im Juli 2002 einen Ford Mondeo ausgeborgt, um zum Begräbnis des Großvaters der Klägerin nach Deutschland zu fahren. Die beklagte Partei hat fünf bis sieben Fahrzeuge ständig angemeldet, die Kunden mieten können, so lange ihr Auto bei der beklagten Partei in Reparatur ist. Wenn nicht sämtliche Fahrzeuge von Kunden benötigt werden, dann gibt es auch für Mitarbeiter die Möglichkeit, diese Autos zu mieten. Die Miete für den von der Klägerin geliehenen Ford Mondeo betrug EUR 70,-- pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer bei unbegrenzter Kilometeranzahl. Wenn sich ein Mitarbeiter ein Fahrzeug nur stundenweise ausborgte, dann wurde seitens der Firma nichts verrechnet. Wenn aber ein Mitarbeiter privat ein Fahrzeug ausborgte und dann noch eine längere Strecke fuhr wie beispielsweise ins Ausland, dann wurde dafür verrechnet. Die Verrechnung erfolgte so, dass der Betrag vom Mitarbeiter bar bezahlt wurde, es erfolgte kein Abzug über die Lohnverrechnung.

Die Klägerin hat sich damals den Ford Mondeo zumindest von 5. bis 7.7.2002 ausgeborgt. Bezüglich dieses Mietwagens existiert eine Rechnung der beklagten Partei mit dem Rechnungsdatum 31.12.2002, die Rechnung weist einen Endbetrag von EUR 420,-- inklusive USt. auf (Beil./1). Die Klägerin hat zu keiner Zeit bezüglich dieses Mietwagens diesen Betrag oder einen anderen Betrag geleistet. Zwischen den Streitteilen wurde Entgeltlichkeit bezüglich des überlassenen Fahrzeuges vereinbart.

Die Klägerin begehrte EUR 90,56 brutto s.A. aus offener Gehaltsabrechnung.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete den Rechnungsbetrag betreffend das überlassene Fahrzeug von EUR 420,-- für den Zeitraum 4.7. bis 8.7.2002 als Gegenforderung ein. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ausgesprochen, dass die Klagsforderung mit EUR 90,56 brutto zu Recht bestehe, die Gegenforderung mindestens bis zur Höhe des Klagebegehrens zu Recht bestehe, ohne eine Abweisung des Klagebegehrens auszusprechen. Es legte seiner Entscheidung den oben wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt zugrunde. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass sich ausgehend von einer Mietdauer 5. bis 7.7.2002 ein Mietentgelt in Höhe von EUR 210,-- zuzüglich Umsatzsteuer ergebe, sodass die Gegenforderung höher sei als die Klagsforderung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.

In ihrer Rechtsrüge beruft sich die Klägerin auf das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO, der der Klägerin zugesprochene Betrag liege weit unter dem Existenzminimum, sodass eine Aufrechnung nach dieser Gesetzesstelle unzulässig sei. Die beklagte Partei vermeint in ihrer Berufungsbeantwortung, diese Ausführungen der Klägerin würden gegen das Neuerungsverbot verstoßen.In ihrer Rechtsrüge beruft sich die Klägerin auf das Aufrechnungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, EO, der der Klägerin zugesprochene Betrag liege weit unter dem Existenzminimum, sodass eine Aufrechnung nach dieser Gesetzesstelle unzulässig sei. Die beklagte Partei vermeint in ihrer Berufungsbeantwortung, diese Ausführungen der Klägerin würden gegen das Neuerungsverbot verstoßen.

Den Ausführungen der Klägerin ist nicht beizupflichten, jenen der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung im Ergebnis schon:

Nach der Rechtsprechung liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO vor, wenn das Rechtsmittelgericht Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen hätte beachten müssen (ZIK 1998, 124).Nach der Rechtsprechung liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO vor, wenn das Rechtsmittelgericht Umstände berücksichtigt, die schon das Erstgericht von Amts wegen hätte beachten müssen (ZIK 1998, 124).

Grundsätzlich handelt es sich beim Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO um eine von Amts wegen zu beachtende Beschränkung:Grundsätzlich handelt es sich beim Aufrechnungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, EO um eine von Amts wegen zu beachtende Beschränkung:

Die Vorschriften über den Pfändungsschutz sind zumindest grundsätzlich von Amts wegen zu beachten (vgl. Resch in: Burgstaller, Deixler-Hübner, EO, Rz 3 zu § 293 EO). Der pfändungsfreie Forderungsteil soll nach dem Schutzzweck der Norm jedenfalls dem Verpflichteten als Existenzminimum verbleiben. Dass ein Eingriff in diesen Forderungsteil auch durch Aufrechnungserklärung unzulässig ist, ist nur folgerichtig (vgl. Resch, aaO, Rz 11 zu § 293). Die Norm des § 293 Abs. 3 EO schließt somit eine andernfalls bestehende Lücke im Pfändungsschutz und ist aufgrund dieser Überlegungen ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.Die Vorschriften über den Pfändungsschutz sind zumindest grundsätzlich von Amts wegen zu beachten vergleiche Resch in: Burgstaller, Deixler-Hübner, EO, Rz 3 zu Paragraph 293, EO). Der pfändungsfreie Forderungsteil soll nach dem Schutzzweck der Norm jedenfalls dem Verpflichteten als Existenzminimum verbleiben. Dass ein Eingriff in diesen Forderungsteil auch durch Aufrechnungserklärung unzulässig ist, ist nur folgerichtig vergleiche Resch, aaO, Rz 11 zu Paragraph 293,). Die Norm des Paragraph 293, Absatz 3, EO schließt somit eine andernfalls bestehende Lücke im Pfändungsschutz und ist aufgrund dieser Überlegungen ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmen.

Um dem Gericht diese amtswegige Wahrnehmung zu ermöglichen, muss der Arbeitnehmer jedoch die für das Wirksamwerden dieses Aufrechnungsverbotes maßgeblichen Tatsachen erster Instanz behaupten.

Gemäß § 290c Abs. 3 EO sind Nachzahlungen für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen. Entscheidend ist somit der Fälligkeitszeitpunkt der Leistung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Drittschuldner nachträglich für die von der Nachzahlung betroffenen Monate die Berechnung der Pfändungsfreibeträge neu durchzuführen hat und an Hand dessen der pfändbaren Teil der Nachzahlungen jeweils an die Gläubiger abzuführen hat. Einen verwaltungstechnischen Mehraufwand hat der Drittschuldner nur dann, wenn für das betreffende Monat ohnehin die Obergrenze nach § 291a Abs. 7 EO (nunmehr § 291a Abs. 3 letzter Satz EO) überschritten worden ist und der Nachzahlungsbetrag daher unbeschränkt pfändbar ist, oder, wenn bei sehr niedrigen Einkommen auch unter Einschluss der Nachzahlung das Existenzminimum nicht überschritten wird (vgl. Resch, aaO, Rz 16 f zu § 290c).Gemäß Paragraph 290 c, Absatz 3, EO sind Nachzahlungen für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen. Entscheidend ist somit der Fälligkeitszeitpunkt der Leistung. In der Praxis bedeutet dies, dass der Drittschuldner nachträglich für die von der Nachzahlung betroffenen Monate die Berechnung der Pfändungsfreibeträge neu durchzuführen hat und an Hand dessen der pfändbaren Teil der Nachzahlungen jeweils an die Gläubiger abzuführen hat. Einen verwaltungstechnischen Mehraufwand hat der Drittschuldner nur dann, wenn für das betreffende Monat ohnehin die Obergrenze nach Paragraph 291 a, Absatz 7, EO (nunmehr Paragraph 291 a, Absatz 3, letzter Satz EO) überschritten worden ist und der Nachzahlungsbetrag daher unbeschränkt pfändbar ist, oder, wenn bei sehr niedrigen Einkommen auch unter Einschluss der Nachzahlung das Existenzminimum nicht überschritten wird vergleiche Resch, aaO, Rz 16 f zu Paragraph 290 c,).

§ 291a Abs. 1 EO legt hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages den allgemeinen Grundbetrag fest, § 291a Abs. 2 EO sieht eine Erhöhung des allgemeinen Grundbetrages im Falle des Nichtbezuges von Sonderzahlungen und im Falle des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Personen vor; § 291a Abs. 3 EO regelt, wieviel dem Verpflichteten neben dem allgemeinen Grundbetrag vom Mehrbetrag zu verbleiben hat.Paragraph 291 a, Absatz eins, EO legt hinsichtlich des unpfändbaren Freibetrages den allgemeinen Grundbetrag fest, Paragraph 291 a, Absatz 2, EO sieht eine Erhöhung des allgemeinen Grundbetrages im Falle des Nichtbezuges von Sonderzahlungen und im Falle des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Personen vor; Paragraph 291 a, Absatz 3, EO regelt, wieviel dem Verpflichteten neben dem allgemeinen Grundbetrag vom Mehrbetrag zu verbleiben hat.

Um nach den zitierten Bestimmungen beurteilen zu können, inwieweit die vorliegende Nachzahlung pfändungsfrei ist, wäre die Kenntnis des Entgeltzeitraumes notwendig, auf die sich die Nachzahlung bezieht, weiters die Entgelthöhe der Klägerin im bezughabenden Zeitraum sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen der Klägerin.

Zu all diesen relevanten Tatsachen hat die Klägerin jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat daher zu Recht diesbezüglich kein Beweisverfahren durchgeführt, keine Feststellungen getroffen und das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO nicht zur Anwendung gebracht. So judiziert der OGH etwa, dass der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen ist, dass auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besage nur, dass es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedürfe; die tatsächlichen Voraussetzungen müssten aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Habe beispielsweise in Zusammenhang mit der Verfallsbestimmung des § 1111 ABGB der beklagte Mieter erst in seinem Rechtsmittel das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Verfristung behauptet, sei das Berufungsgericht auf diesen erstmals in der Berufung erhobenen Einwand eingegangen und sei es im Sinne der erst im Berufungsverfahren erfolgten Außerstreitstellungen über den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandssache zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klagsforderung infolge Präklusion erloschen sei, habe es damit in Wahrheit das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot verletzt (MietSlg. 37.169 mwN).Zu all diesen relevanten Tatsachen hat die Klägerin jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat daher zu Recht diesbezüglich kein Beweisverfahren durchgeführt, keine Feststellungen getroffen und das Aufrechnungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht zur Anwendung gebracht. So judiziert der OGH etwa, dass der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht dahin zu verstehen ist, dass auch ihre tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen wären. Er besage nur, dass es nicht der formellen Erhebung einer diesbezüglichen Einwendung bedürfe; die tatsächlichen Voraussetzungen müssten aber bereits im Verfahren erster Instanz behauptet und bewiesen werden. Habe beispielsweise in Zusammenhang mit der Verfallsbestimmung des Paragraph 1111, ABGB der beklagte Mieter erst in seinem Rechtsmittel das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für diese Verfristung behauptet, sei das Berufungsgericht auf diesen erstmals in der Berufung erhobenen Einwand eingegangen und sei es im Sinne der erst im Berufungsverfahren erfolgten Außerstreitstellungen über den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandssache zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klagsforderung infolge Präklusion erloschen sei, habe es damit in Wahrheit das in Paragraph 482, ZPO normierte Neuerungsverbot verletzt (MietSlg. 37.169 mwN).

Bei dieser Sachlage verstößt die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot des § 293 Abs. 3 EO erstmals im Berufungsverfahren im Ergebnis tatsächlich gegen das Neuerungsverbot.Bei dieser Sachlage verstößt die Berufung der Klägerin auf das Aufrechnungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, EO erstmals im Berufungsverfahren im Ergebnis tatsächlich gegen das Neuerungsverbot.

Ob die vorliegende Gegenforderung - wie von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung ausgeführt - tatsächlich unter eine der Ausnahmen des § 293 Abs. 3 EO fällt, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.Ob die vorliegende Gegenforderung - wie von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung ausgeführt - tatsächlich unter eine der Ausnahmen des Paragraph 293, Absatz 3, EO fällt, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.

Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass gemäß § 545 Abs. 3 Geo auch die Abweisung des Klagebegehrens im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen ist.Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo auch die Abweisung des Klagebegehrens im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO.

Die Revision war gemäß den §§ 2 ASGG, 502 ZPO nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der dort normierten Qualität nicht zu lösen war.Die Revision war gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 502 ZPO nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der dort normierten Qualität nicht zu lösen war.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00494 7Ra57.04k-1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:0070RA00057.04K.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OLG0009_0070RA00057_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten