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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Khozouei, über die Beschwerde des AR in W, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 54/10B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 2006, Zl. MA 62-III/15401/06, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. SW, vertreten durch seine Mutter CW in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der im Jahr 2002 geborene mj. Mitbeteiligte ist das außereheliche Kind des Beschwerdeführers und führte nach einer entsprechend bewilligten Namensänderung den Familiennamen seines Vaters, des Beschwerdeführers. In der Folge kam es zur Auflösung der Beziehung der Eltern des Mitbeteiligten. Das Kind lebt nunmehr bei seiner Mutter, der auch nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes F vom 16. November 2004, GZ 8 P 114/03h-45, die alleinige Obsorge zukommt.
Mit Antrag vom 15. September 2005 beantragte der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, die Änderung des Familiennamens in jenen der Mutter. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte den Familiennamen der Mutter erhalten solle, die das alleinige Sorgerecht für den unehelich geborenen Mitbeteiligten habe. Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, Bezirk 10B, abgegeben, nach der anlässlich des gegenständlichen Namensänderungsverfahrens mit allen Beteiligten Gespräche geführt worden seien. Danach seien keine Informationen gegeben worden, wonach die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG als dem Wohl des Minderjährigen abträglich anzusehen wäre. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 2. März 2006. Der Beschwerdeführer gab innerhalb dieser Frist keine weitere Stellungnahme ab.
Der Magistrat der Stadt Wien bewilligte mit Bescheid vom 14. März 2006 die angestrebte Änderung des Familiennamens.
Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte unter Hinweis auf die hg. Judikatur im Wesentlichen aus, dass die Angleichung des Familiennamens an denjenigen der obsorgeberechtigten Mutter - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dem Wohl des Kindes mehr entspreche als die Beibehaltung des vom Vater abgeleiteten Familiennamens. Demnach erweise sich die Änderung des Familiennamens auch unter diesem Aspekt als dem Kindeswohl nicht abträglich. Da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, habe er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könne (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0368). Das diesbezüglich rein einseitige Vorbringen des Beschwerdeführers lasse die Vorteile der Namensänderung (Angleichung des Familiennamens des minderjährigen Mitbeteiligten als Antragssteller an den seiner Mutter, bei der er aufwachse, wodurch die Zugehörigkeit zu der Mutter nach außen hin dokumentiert werde) bzw. insbesondere den mit der Beibehaltung des bisherigen Namens des minderjährigen Mitbeteiligten verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie seine Mutter, bei der er aufwachse, völlig unberücksichtigt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme der Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, seien Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die bewilligte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich sei (§ 3 Abs. 1 Z 6 NÄG). Im Hinblick auf die fachliche Qualifikation der SozialarbeiterInnen der Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, habe die Stellungnahme dieser Magistratsabteilung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, ohne, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der mit 1. Mai 1995 in Kraft getretenen Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995 (NÄG), lauten:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
(2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
... "
Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten. Der Mutter des Mitbeteiligten kommt seit dem angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten die alleinige Obsorge für den Mitbeteiligten zu. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2005/06/0019, mit Hinweis auf die Vorjudikatur, auf welches Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen wird).
Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch des Mitbeteiligten nach Beibehaltung des Familiennamens, seine besonders innige Beziehung zu ihm als Vater (die auf Grund eines Gutachtens hätte festgestellt werden können) und die individuelle Beeinträchtigung der Identität des Mitbeteiligten durch die Namensänderung ins Treffen führt, tut er keine Ausnahmesituation dar, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte oder die die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens durch einen Amtsachverständigen im Namensänderungsverfahrens geboten hätte erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/01/0377).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2007
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060244.X00Im RIS seit
28.06.2007