Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elvis O*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Zlatan A*****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 5.452,83 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.087,10 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2004, GZ 4 R 216/03t-33, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. März 2004 die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil der zweiten Instanz zurück. Am 5. April 2004 überreichte die beklagte Partei beim Erstgericht eine Revisionsbeantwortung.
Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).Eine nicht freigestellte und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).
Anmerkung
E73224 3Ob58.04g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00058.04G.0428.000Dokumentnummer
JJT_20040428_OGH0002_0030OB00058_04G0000_000