TE OGH 2004/4/28 3Ob176/03h

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 36.336,40 EUR sA infolge Berichtigungsantrags der betreibenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 28. Jänner 2004 wird dahin berichtigt, dass die verpflichtete Partei (anstelle irrig: die betreibende Partei) die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen hat. Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der offenbare Schreibfehler im Spruch des Beschlusses vom 28. Jänner 2004 betreffend die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist gemäß § 78 EO iVm §§ 419 und 430 ZPO zu berichtigen.Der offenbare Schreibfehler im Spruch des Beschlusses vom 28. Jänner 2004 betreffend die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419 und 430 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 40 ZPO. Die Berichtigung einer Kostenentscheidung, die keine Auswirkung auf einen Kostenersatzanspruch hat, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO. Die Berichtigung einer Kostenentscheidung, die keine Auswirkung auf einen Kostenersatzanspruch hat, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

Anmerkung

E72974 3Ob176.03h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00176.03H.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00176_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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