Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Gerhild S*****, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 73.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. März 2004, GZ 4 R 72/04m-42, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom 4. Februar 2004, GZ 6 E 3/02p-39, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs und die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 wies das Erstgericht den Antrag der Verpflichteten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2003, mit dem das Erstgericht den Zuschlag des Exekutionsobjekts an den Ersteher für rechtswirksam erklärte, zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist wegen absoluter Unzulässigkeit gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen. Jedenfalls unzulässig ist aber auch die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung das Erstgericht kraft Verfügung vom 9. April 2004 ermöglichte. Ist ein Revisionsrekurs - wie hier - absolut unzulässig, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 521a ZPO nicht zweiseitig.Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten ist wegen absoluter Unzulässigkeit gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zurückzuweisen. Jedenfalls unzulässig ist aber auch die als "Gegenäußerung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung, deren Erstattung das Erstgericht kraft Verfügung vom 9. April 2004 ermöglichte. Ist ein Revisionsrekurs - wie hier - absolut unzulässig, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 521 a, ZPO nicht zweiseitig.
Anmerkung
E73124 3Ob102.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00102.04B.0428.000Dokumentnummer
JJT_20040428_OGH0002_0030OB00102_04B0000_000