TE OGH 2004/4/28 3Ob84/04f

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 23. März 2000 verstorbenen Dr. Mascha H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Mag. Florian S*****, vertreten durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2004, GZ 43 R 892/03z-120, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber übersieht, soweit er die Zurückweisung der Erbserklärung der konkurrierenden Erbanwärterin anstrebt, offenbar, dass das Erstgericht deren Erbserklärung bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2000 (ON 13) zu Gericht annahm. Diesen hat er - allerdings nicht im Umfang der Annahme der bedingten Erbserklärung - auch (erfolglos) angefochten (s 3 Ob 137/01w-63a). Daher ist darüber nicht noch einmal zu befinden.

Dass stets der sich auf dasselbe Testament wie der Nacherbe berufende Vorerbe klagen müsse, geht auch aus der Entscheidung 6 Ob 2, 3/84, auf die er sich beruft, nicht hervor. Der Rechtsmittelwerber selbst zitiert daraus, dass es auch nach dieser auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts ankommt. Das entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0008066; RS0008064). Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit im Einzelfall kommt außer bei hier nicht vorliegenden grober Fehlbeurteilung keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 41/02h = EFSlg 103.029; 3 Ob 290/03y mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Dass stets der sich auf dasselbe Testament wie der Nacherbe berufende Vorerbe klagen müsse, geht auch aus der Entscheidung 6 Ob 2, 3/84, auf die er sich beruft, nicht hervor. Der Rechtsmittelwerber selbst zitiert daraus, dass es auch nach dieser auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts ankommt. Das entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0008066; RS0008064). Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit im Einzelfall kommt außer bei hier nicht vorliegenden grober Fehlbeurteilung keine über diesen hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 41/02h = EFSlg 103.029; 3 Ob 290/03y mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73074 3Ob84.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00084.04F.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20040428_OGH0002_0030OB00084_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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