TE OGH 2004/4/29 8ObA27/04k

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate E*****, vertreten durch Pfurtscheller Orgler Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Manfred Dallago, Mag. Birgit Hermann-Kraft, Dr. Thomas Kraft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 687,43 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 15. April 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 15 Ra 8/04w-29, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die erst nach dieser Beschlussfassung, nämlich am 21. 4. 2004, beim Obersten Gerichtshof eingelangte, nicht aufgetragene (§ 508a Abs 2 ZPO) Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.Die erst nach dieser Beschlussfassung, nämlich am 21. 4. 2004, beim Obersten Gerichtshof eingelangte, nicht aufgetragene (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E73282 8ObA27.04k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00027.04K.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_008OBA00027_04K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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