Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate E*****, vertreten durch Pfurtscheller Orgler Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Manfred Dallago, Mag. Birgit Hermann-Kraft, Dr. Thomas Kraft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 687,43 EUR brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 15. April 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 15 Ra 8/04w-29, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die erst nach dieser Beschlussfassung, nämlich am 21. 4. 2004, beim Obersten Gerichtshof eingelangte, nicht aufgetragene (§ 508a Abs 2 ZPO) Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.Die erst nach dieser Beschlussfassung, nämlich am 21. 4. 2004, beim Obersten Gerichtshof eingelangte, nicht aufgetragene (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E73282 8ObA27.04k-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00027.04K.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_008OBA00027_04K0000_000