TE OGH 2004/4/29 6Ob74/04g

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hurch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Parteien 1. Dr. Walther H*****, 2. Ärztekammer für B*****, beide vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden (gefährdeten) Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 6 R 24/04b-20, womit die Einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Dezember 2003, GZ 23 Cg 164/03x-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag aus der Überlegung abgewiesen, die auf Basis der Errichtung und Erhaltung eines Fonds durch die Ärztekammer - somit zu einem Thema öffentlichen Interesses - formulierte Kritik des Beklagten sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt; ein Wertungsexzess liege nicht vor. Die Auffassung des Rekursgerichts ist nicht zu beanstanden.

Rechtliche Beurteilung

Die Äußerung des Beklagten wertet das Verhalten der klagenden Ärztekammer und ihres Präsidenten anlässlich der Novellierung des burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 und der Errichtung eines Fonds, der sich mit der Förderung von Ärzten dieses Bundeslandes beschäftigt. Mit Zustimmung der Kläger wurde damals der Anteil der Ärzte an den Honoraren der Sonderklasse zugunsten des Anteils der Rechtsträger von Krankenanstalten herabgesetzt und zugleich vereinbart, dass die Betreiber der Krankenanstalten 2/5 ihres auf insgesamt 5 % erhöhten Anteils diesem zweckgebundenen Fonds zuzuführen haben. Die Kritik des Beklagten betrifft damit eine Frage, an der schon wegen der auch in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens und deren Verteilung unzweifelhaft ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) geschützt wird, entspricht der ständigen Judikatur.Die Äußerung des Beklagten wertet das Verhalten der klagenden Ärztekammer und ihres Präsidenten anlässlich der Novellierung des burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 und der Errichtung eines Fonds, der sich mit der Förderung von Ärzten dieses Bundeslandes beschäftigt. Mit Zustimmung der Kläger wurde damals der Anteil der Ärzte an den Honoraren der Sonderklasse zugunsten des Anteils der Rechtsträger von Krankenanstalten herabgesetzt und zugleich vereinbart, dass die Betreiber der Krankenanstalten 2/5 ihres auf insgesamt 5 % erhöhten Anteils diesem zweckgebundenen Fonds zuzuführen haben. Die Kritik des Beklagten betrifft damit eine Frage, an der schon wegen der auch in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens und deren Verteilung unzweifelhaft ein bedeutendes öffentliches Interesse besteht. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach auch eine überspitzt oder polemisch formulierte Kritik zu diesem Themenkreis durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) geschützt wird, entspricht der ständigen Judikatur.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Äußerung des Beklagten in ihrem Kern auch richtig, waren doch die Kläger damit einverstanden, dass die bisher den Ärzten zustehenden Anteile an Privathonoraren aus der Sonderklasse um 2 % zugunsten der Spitalserhalter gekürzt werden und diese 2 % in einen unter Mitwirkung der Kläger gegründeten Fonds eingezahlt werden. Dass sich die Kürzung der ärztlichen Honorare zugunsten der Spitalserhalter auch auf die an die Ärztekammer abzuführenden Beiträge auswirkt, ist nicht zweifelhaft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Äußerung des Beklagten in ihrem Kern auch richtig, waren doch die Kläger damit einverstanden, dass die bisher den Ärzten zustehenden Anteile an Privathonoraren aus der Sonderklasse um 2 % zugunsten der Spitalserhalter gekürzt werden und diese 2 % in einen unter Mitwirkung der Kläger gegründeten Fonds eingezahlt werden. Dass sich die Kürzung der ärztlichen Honorare zugunsten der Spitalserhalter auch auf die an die Ärztekammer abzuführenden Beiträge auswirkt, ist nicht zweifelhaft. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E73317 6Ob74.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00074.04G.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_0060OB00074_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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