Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 28. Oktober 1996 geborenen mj. Marcel A*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Ergün A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2004, GZ 16 R 35/04t-26, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 1. Dezember 2003, GZ 3 P 182/03k-22, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber hat die ihm gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Obsorge für das Kind der Mutter allein zugeteilt wurde, offenstehende Rekursfrist versäumt. Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass auf einen verspäteten Rekurs gegen eine Obsorgezuteilung nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte Dritter, hier insbesondere des Kindes, eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0086683). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf das Wirksamwerden eines Beschlusses keinen Einfluss (2 Ob 507/89).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73258 6Ob47.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00047.04M.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0060OB00047_04M0000_000