TE OGH 2004/4/29 6Ob78/04w

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hurch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Moritz K*****, geboren am *****, und Tobias K*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. Karin S*****, wegen Unterhaltsfestsetzung, aus Anlass des "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters DI (FH) Andreas T*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2003, GZ 44 R 856/03p-17, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. November 2003, GZ 5 P 126/03x-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater hat sich mit einer Unterhaltsvereinbarung zu einem Unterhaltsbeitrag von 1.350 S monatlich für den Sohn Moritz verpflichtet. Mit dem am 24. 6. 2003 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrten die Kinder zuletzt, den Unterhaltsbeitrag mit je 234 EUR monatlich festzusetzen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss statt. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legt das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise wiederspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den selben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem 3-fachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 [T1 und T2]). Das 36-fache der begehrten Leistung übersteigt je Kind nicht 20.000 EUR. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder gegen den selben Unterhaltspflichtigen beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so ist Streitgegenstand nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung; gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem 3-fachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543 [T1 und T2]). Das 36-fache der begehrten Leistung übersteigt je Kind nicht 20.000 EUR. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 5/03h ua).

Anmerkung

E73129 6Ob78.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00078.04W.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_0060OB00078_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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