TE OGH 2004/4/29 8Ob41/04v

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Albin K*****, 2. Silvia Barbara H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2004, GZ 44 R 68/04g-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 180a Abs 1 ABGB ist klar, dass für die Adoption Minderjähriger dem Schutzprinzip entsprochen werden muss, für die Adoption eigenberechtigter Personen aber das Interessenprinzip maßgebend ist. In beiden Adoptionsfällen ist gemäß § 180a Abs 1 erster Satz ABGB Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB ist klar, dass für die Adoption Minderjähriger dem Schutzprinzip entsprochen werden muss, für die Adoption eigenberechtigter Personen aber das Interessenprinzip maßgebend ist. In beiden Adoptionsfällen ist gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB Voraussetzung, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

Das (nur) für die Erwachsenenadoption nach § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens soll der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764; zuletzt 5 Ob 139/03g). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (5 Ob 139/03g).Das (nur) für die Erwachsenenadoption nach Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens soll der Missbrauchgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen (RIS-Justiz RS0048764; zuletzt 5 Ob 139/03g). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (5 Ob 139/03g).

Ob hier - wie im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet - eine dem Verhältnis zwischen leiblichem Vater und Kind entsprechende Beziehung bereits besteht oder zumindest hergestellt werden soll, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil auch im Revisionsrekurs kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180a Abs 1 dritter Satz ABGB aufgezeigt wird. Die im Revisionsrekurs erwähnte Möglichkeit für das Wahlkind, nach Beendigung des Studiums in Österreich ein Dienstverhältnis einzugehen, begründet nach der Rechtsprechung (9 Ob 8/03x mwN) gerade kein gerechtfertigtes Anliegen.Ob hier - wie im außerordentlichen Revisionsrekurs behauptet - eine dem Verhältnis zwischen leiblichem Vater und Kind entsprechende Beziehung bereits besteht oder zumindest hergestellt werden soll, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil auch im Revisionsrekurs kein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, dritter Satz ABGB aufgezeigt wird. Die im Revisionsrekurs erwähnte Möglichkeit für das Wahlkind, nach Beendigung des Studiums in Österreich ein Dienstverhältnis einzugehen, begründet nach der Rechtsprechung (9 Ob 8/03x mwN) gerade kein gerechtfertigtes Anliegen.

Auf die im Revisionsrekurs ebenfalls aufgeworfene Frage der ablehnenden Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers wegen einer möglichen Interessenbeeinträchtigung eines minderjährigen leiblichen Kindes des Erstantragstellers muss daher nicht näher eingegangen werden.

Anmerkung

E73279 8Ob41.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00041.04V.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20040429_OGH0002_0080OB00041_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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