TE OGH 2004/4/29 8ObA123/03a

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nurettin Ö*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Ewald B*****, Inhaber einer Gebäudereinigung, *****, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 5.848,07 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 9 Ra 122/03g-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger zu der im Büro mitarbeitenden Gattin des Beklagten gesagt: "Ich kann nicht mehr", "Ich kann mit den Leuten nicht mehr zusammenarbeiten" (Seite 6 des Ersturteils) und "Ich muss kündigen" (Seite 11 des Ersturteils). Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Erklärungen ist allein der Inhalt, so wie ihn der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei verstehen konnte (SZ 56/176; 9 ObA 292/97d; 8 ObA 40/98k u.a.). Im Gegensatz zu der letztzitierten Entscheidung, auf die sich der Revisionswerber beruft, hat der Kläger hier das Wort "kündigen" ausdrücklich verwendet und liegen in Zusammenhalt mit den übrigen Äußerungen keine ins Gewicht fallenden Hinweise auf eine bloße Absichtserklärung vor. Dies umso weniger, als der Kläger nach den Feststellungen sich in der Folge krank meldete und nicht zur Arbeit erschien. Die stets einzelfallbezogene (RIS-Justiz RS0044298) Beurteilung der Vorinstanzen, die Erklärung des Klägers sei als auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung zu beurteilen, ist daher gut vertretbar und bedarf nicht der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Textnummer

E73178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00123.03A.0429.000

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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