TE OGH 2004/4/29 6Ob262/03b

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz Gustav G*****, vertreten durch Zamponi-Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Eleonore G*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Zivilteilung einer Liegenschaft, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Mai 2003, GZ 3 R 32/03a-29, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. November 2002, GZ 5 Cg 97/00k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.754,82 EUR (darin enthalten 292,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 16. 5. 1954 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 15. 2. 2002 geschieden. Zwischen den Streitteilen ist ein Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG anhängig. Ihr am 5. 9. 1958 geborener Sohn ist körperlich und geistig schwer behindert und bedarf der ständigen Betreuung. 1956 gründete der Kläger als Einzelkaufmann ein Autohandels- und Autoreparaturunternehmen. Das Betriebsgebäude wurde auf einer vom Kläger im Jahr 1955 gekauften Liegenschaft errichtet. Die Unternehmensgründung wurde teils mit eigenen Mitteln, teils mit Krediten, die aus den Einnahmen des Unternehmens zurückgezahlt wurden, finanziert. Das Unternehmen ist laufend gewachsen. Es wurden in der Folge Grundstücke zugekauft und auf Initiative der Klägerin eine Liegenschaft als PKW-Abstellplatz und Lagerplatz angemietet. Mit Kaufvertrag vom 23. 10. 1967 kauften die Streitteile zur Erweiterung des Betriebes das Grundstück Nr 1355/7 der KatGem W*****, auf dem eine Lackiererei errichtet wurde. Mit Kaufvertrag vom 18. 6. 1973 wurde das Grundstück Nr 1355/1 erworben. Darauf wurde eine Halle errichtet. Beide Grundstücke bilden nun die Liegenschaft EZ 276 der KatGem W***** und haben eine Gesamtfläche von 759 m2. Diese Liegenschaft steht nach wie vor im bücherlichen Miteigentum der Streitteile. Die angrenzenden Liegenschaften stehen im bücherlichen Alleineigentum des Klägers. Der Kläger weigerte sich beharrlich, die Beklagte auch auf die anderen Betriebsliegenschaften als Miteigentümerin anschreiben zu lassen, wenn sie ihn darauf ansprach. Er vertrat ihr gegenüber immer die Auffassung, dass das Unternehmen ihm alleine gehöre.Die am 16. 5. 1954 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 15. 2. 2002 geschieden. Zwischen den Streitteilen ist ein Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG anhängig. Ihr am 5. 9. 1958 geborener Sohn ist körperlich und geistig schwer behindert und bedarf der ständigen Betreuung. 1956 gründete der Kläger als Einzelkaufmann ein Autohandels- und Autoreparaturunternehmen. Das Betriebsgebäude wurde auf einer vom Kläger im Jahr 1955 gekauften Liegenschaft errichtet. Die Unternehmensgründung wurde teils mit eigenen Mitteln, teils mit Krediten, die aus den Einnahmen des Unternehmens zurückgezahlt wurden, finanziert. Das Unternehmen ist laufend gewachsen. Es wurden in der Folge Grundstücke zugekauft und auf Initiative der Klägerin eine Liegenschaft als PKW-Abstellplatz und Lagerplatz angemietet. Mit Kaufvertrag vom 23. 10. 1967 kauften die Streitteile zur Erweiterung des Betriebes das Grundstück Nr 1355/7 der KatGem W*****, auf dem eine Lackiererei errichtet wurde. Mit Kaufvertrag vom 18. 6. 1973 wurde das Grundstück Nr 1355/1 erworben. Darauf wurde eine Halle errichtet. Beide Grundstücke bilden nun die Liegenschaft EZ 276 der KatGem W***** und haben eine Gesamtfläche von 759 m2. Diese Liegenschaft steht nach wie vor im bücherlichen Miteigentum der Streitteile. Die angrenzenden Liegenschaften stehen im bücherlichen Alleineigentum des Klägers. Der Kläger weigerte sich beharrlich, die Beklagte auch auf die anderen Betriebsliegenschaften als Miteigentümerin anschreiben zu lassen, wenn sie ihn darauf ansprach. Er vertrat ihr gegenüber immer die Auffassung, dass das Unternehmen ihm alleine gehöre.

Die Beklagte arbeitete von Anfang an im Betrieb mit. Sie war im Verkauf tätig und erledigte die Büro- und Buchhaltungsarbeiten. Sie wurde von den Mitarbeitern als "Vizechefin" angesehen. Sie arbeitete mehr als 40 Stunden in der Woche, war gegenüber Mitarbeitern weisungsberechtigt und hinsichtlich aller Betriebsangelegenheiten, auch für das Firmenkonto, zeichnungsberechtigt. Die Beklagte wurde 1970 oder 1973 als Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet, um ihr eine Pensionsversicherung zu ermöglichen. Seither wurde ihr ein Gehalt ausbezahlt. Bis dahin arbeitete sie ohne gesonderte Entlohnung im Betrieb mit. Die Ehe der Streitteile verlief bis 1975 oder 1976 harmonisch. Bis dahin wurden die unternehmerischen Entscheidungen von den Streitteilen gemeinsam getroffen. Der behinderte Sohn der Streitteile wurde von der Mutter der Klägerin betreut. Als diese 1977 starb, übernahm die Beklagte die Betreuung. Seither war sie im Unternehmen kaum mehr tätig. 1979 trennten sich die Streitteile. Seit 1. 4. 1997 zahlt der Kläger der Beklagten einen als "Miete" bezeichneten monatlichen Betrag von 9.600 S, ohne dass (formell) ein Mietvertrag über die der Beklagten gehörende Liegenschaftshälfte geschlossen worden wäre. Der Kläger erbringt diese Zahlung deshalb, "damit die Beklagte mit dem Geld auskommt". Bis 1997 bezog die Beklagte ungeachtet dessen, dass sie im Betrieb nicht mehr mitarbeitete, ein Gehalt. Seit 1997 erhält sie eine Pension.

Der Kläger beabsichtigt nun, das Unternehmen zu verkaufen. Der Verkauf scheiterte aber bisher daran, dass die Beklagte Hälfteeigentümerin der zum Betrieb gehörenden strittigen Liegenschaft ist. Der Betrieb kann ohne Zugehörigkeit dieser Liegenschaft nicht geführt werden, weil in der "ISO-Norm" entsprechende Größenverhältnisse der Abstellplätze, der Lackiererei und der Spenglerei vorgesehen sind. Ein konkretes Anbot, den Betrieb samt den zugehörenden Liegenschaften um 26 Mio S zu kaufen, führte deshalb nicht zum Vertragsabschluss, weil die Beklagte das Angebot des Klägers, ihr für die Überlassung der Liegenschaftshälfte 2 Mio S zu zahlen, ablehnte.

Eine Realteilung der Liegenschaft ist nicht möglich.

Der Kläger begehrte mit der am 17. 5. 2000 eingelangten Teilungsklage die Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft EZ 276 der KatGem W***** durch Zivilteilung, wobei sich die Beklagte von dieser Verpflichtung dadurch befreien könne, dass sie dem Kläger ihren Hälfteanteil gegen Zahlung von 500.000 S übertrage oder ihm ein solches Anbot rechtsverbindlich unterbreite. Der Kläger sei Alleineigentümer des Unternehmens, das er altersbedingt verkaufen müsse. Lediglich infolge eines Fehlers des Vertragserrichters sei seinerzeit auf der zu teilenden Liegenschaft das Hälfteeigentum der Beklagten einverleibt worden. Die Liegenschaft sei ausschließlich zu betrieblichen Zwecken erworben worden. Es sei betrieblich notwendig, dass die Liegenschaft weiterhin dem Unternehmen zur Verfügung stehe. Die Beklagte weigere sich aus unsachlichen Motiven, einer Übertragung der Liegenschaft auf einen Betriebsnachfolger zuzustimmen. Ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft diene dem von den Streitteilen gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Unternehmen. Die Teilungsklage sei zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten erhoben worden. Der Kläger habe der Beklagten nie die Möglichkeit geboten, einer Übertragung der Liegenschaft auf seinen Rechtsnachfolger zuzustimmen. Die Liegenschaft unterliege als eheliche Errungenschaft der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Die Beklagte stellte daher auch die Anträge, die Rechtssache an das für das Aufteilungsverfahren zuständige Gericht zu überweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu unterbrechen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Liegenschaft diene dem von den Streitteilen gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Unternehmen. Die Teilungsklage sei zur Unzeit und zum Nachteil der Beklagten erhoben worden. Der Kläger habe der Beklagten nie die Möglichkeit geboten, einer Übertragung der Liegenschaft auf seinen Rechtsnachfolger zuzustimmen. Die Liegenschaft unterliege als eheliche Errungenschaft der Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG. Die Beklagte stellte daher auch die Anträge, die Rechtssache an das für das Aufteilungsverfahren zuständige Gericht zu überweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu unterbrechen.

Das Erstgericht wies diese Anträge ab und gab dem Klagebegehren statt. Die Liegenschaft sei für betriebliche Zwecke angeschafft worden und gehöre zum Unternehmen des Klägers. Sie unterliege daher nicht der nachehelichen Aufteilung. Da der Kläger gegenüber der Beklagten immer wieder erklärt habe, dass ihm das Unternehmen alleine gehöre, bleibe für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages kein Raum. Der Beitrag der Beklagten im Unternehmen des Klägers bewege sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB. Da die Beklagte weder Gesellschafterin noch Miteigentümerin des Unternehmens sei, könne sie dem Kläger die sich für das Unternehmen aus der Zivilteilung ergebenden Nachteile nicht entgegenhalten. Andere Teilungshindernisse lägen nicht vor.Das Erstgericht wies diese Anträge ab und gab dem Klagebegehren statt. Die Liegenschaft sei für betriebliche Zwecke angeschafft worden und gehöre zum Unternehmen des Klägers. Sie unterliege daher nicht der nachehelichen Aufteilung. Da der Kläger gegenüber der Beklagten immer wieder erklärt habe, dass ihm das Unternehmen alleine gehöre, bleibe für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages kein Raum. Der Beitrag der Beklagten im Unternehmen des Klägers bewege sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Paragraph 90, ABGB. Da die Beklagte weder Gesellschafterin noch Miteigentümerin des Unternehmens sei, könne sie dem Kläger die sich für das Unternehmen aus der Zivilteilung ergebenden Nachteile nicht entgegenhalten. Andere Teilungshindernisse lägen nicht vor.

Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO) und bestätigte im Übrigen diese Entscheidung. Hinsichtlich der Abweisung des Überweisungs- und des Unterbrechungsantrages sei der Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens sei die ordentliche Revision aber zulässig. Die festgestellte Mitwirkung der Beklagten im Betrieb spreche für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ob eine ausdrückliche Willensäußerung - hier jene des Klägers, dass das Unternehmen ihm allein gehöre -, die mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehe, beachtlich sei, müsse hier nicht abschließend geklärt werden. Selbst bei schlüssigem Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Beklagte aus dieser Gesellschaft spätestens 1979 ausgeschieden, und die Gesellschaft sei durch den contrarius dissensus aufgelöst worden. Denn die Beklagte sei bereits seit 1977 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen; durch die Trennung der Streitteile 1979 seien auch die Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte der Beklagten auf die Unternehmensführung und eine allfällige Gemeinschaftsorganisation der Streitteile beseitigt worden. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes über mehr als 20 Jahre könne objektiv nur als konkludente Beendigung einer allfälligen Erwerbsgesellschaft qualifiziert werden. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung führe die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange bestehe, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet werde. Dies gelte auch für in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebrachte Sachen. Durch den gemeinschaftlichen Erwerb der zu teilenden Liegenschaft stünden die Streitteile jedenfalls auch dann, wenn diese nur "quoad usum" in die Erwerbsgesellschaft eingebracht worden wäre, jedenfalls in Rechtsgemeinschaft. Eine allenfalls zwischen den Streitteilen bestandene Erwerbsgesellschaft stehe der nunmehr vom Kläger begehrten Teilung der Liegenschaft nicht mehr entgegen. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft könne nach § 832 ABGB nicht bestehen. Die Widmung der Liegenschaft zu Unternehmenszwecken sei auf die Dauer der Erwerbsfähigkeit eines der Streitteile beschränkt. Nachdem der Kläger längst das gesetzliche Pensionsalter erreicht habe und auch der Sohn der Streitteile außerstande sei, das Unternehmen fortzuführen, könne die Beklagte diese Sachwidmung der Liegenschaft dem Teilungsbegehren des Klägers nicht länger entgegenhalten. Die von der Beklagten behauptete Gefahr, dass im Fall einer Versteigerung das Grundstück durch einen Dritten ersteigert und dem Unternehmen entzogen werde, bestehe tatsächlich nicht, weil ein Dritter gegen jede wirtschaftliche Vernunft handeln würde, wenn er diese Liegenschaft ersteigern würde. Als Interessent komme ohnehin nur der Kläger oder ein Rechtsnachfolger im Eigentum der gesamten Betriebsliegenschaften in Frage. Die Teilungshindernisse des § 830 ABGB stünden dem Teilungsbegehren nur dann entgegen, wenn sie vorübergehende Ausnahmezustände seien. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, mit der Teilungsklage zuzuwarten, bis das Unternehmen geschlossen sei, weil ein bereits geschlossenes Unternehmen regelmäßig nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen verwertet werden könne. Von einem schikanösen Teilungsbegehren könne hier keine Rede sein. Vielmehr hindere das Hälfteeigentum der Beklagten an der zu teilenden Liegenschaft den Kläger in seinem aufgrund seines Alters nachvollziehbaren Vorhaben, das zum überwiegenden Teil auf seinen Liegenschaften betriebene Unternehmen zu verkaufen. Auch die nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gebiete kein weiteres Zuwarten mit dem Teilungsbegehren. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil von der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 20. 10. 1943 (DREvBl 1944/4 = RIS-Justiz RS0105027) abgegangen worden sei, wonach die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes allein nicht verlangt werden könne, wenn ein gemeinsames Unternehmen auf einem gemeinsamen Grundstück betrieben worden sei.Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) und bestätigte im Übrigen diese Entscheidung. Hinsichtlich der Abweisung des Überweisungs- und des Unterbrechungsantrages sei der Rekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens sei die ordentliche Revision aber zulässig. Die festgestellte Mitwirkung der Beklagten im Betrieb spreche für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ob eine ausdrückliche Willensäußerung - hier jene des Klägers, dass das Unternehmen ihm allein gehöre -, die mit den tatsächlichen Verhältnissen in Widerspruch stehe, beachtlich sei, müsse hier nicht abschließend geklärt werden. Selbst bei schlüssigem Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei die Beklagte aus dieser Gesellschaft spätestens 1979 ausgeschieden, und die Gesellschaft sei durch den contrarius dissensus aufgelöst worden. Denn die Beklagte sei bereits seit 1977 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen; durch die Trennung der Streitteile 1979 seien auch die Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte der Beklagten auf die Unternehmensführung und eine allfällige Gemeinschaftsorganisation der Streitteile beseitigt worden. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes über mehr als 20 Jahre könne objektiv nur als konkludente Beendigung einer allfälligen Erwerbsgesellschaft qualifiziert werden. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung führe die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange bestehe, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet werde. Dies gelte auch für in die Gesellschaft "quoad sortem" eingebrachte Sachen. Durch den gemeinschaftlichen Erwerb der zu teilenden Liegenschaft stünden die Streitteile jedenfalls auch dann, wenn diese nur "quoad usum" in die Erwerbsgesellschaft eingebracht worden wäre, jedenfalls in Rechtsgemeinschaft. Eine allenfalls zwischen den Streitteilen bestandene Erwerbsgesellschaft stehe der nunmehr vom Kläger begehrten Teilung der Liegenschaft nicht mehr entgegen. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft könne nach Paragraph 832, ABGB nicht bestehen. Die Widmung der Liegenschaft zu Unternehmenszwecken sei auf die Dauer der Erwerbsfähigkeit eines der Streitteile beschränkt. Nachdem der Kläger längst das gesetzliche Pensionsalter erreicht habe und auch der Sohn der Streitteile außerstande sei, das Unternehmen fortzuführen, könne die Beklagte diese Sachwidmung der Liegenschaft dem Teilungsbegehren des Klägers nicht länger entgegenhalten. Die von der Beklagten behauptete Gefahr, dass im Fall einer Versteigerung das Grundstück durch einen Dritten ersteigert und dem Unternehmen entzogen werde, bestehe tatsächlich nicht, weil ein Dritter gegen jede wirtschaftliche Vernunft handeln würde, wenn er diese Liegenschaft ersteigern würde. Als Interessent komme ohnehin nur der Kläger oder ein Rechtsnachfolger im Eigentum der gesamten Betriebsliegenschaften in Frage. Die Teilungshindernisse des Paragraph 830, ABGB stünden dem Teilungsbegehren nur dann entgegen, wenn sie vorübergehende Ausnahmezustände seien. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, mit der Teilungsklage zuzuwarten, bis das Unternehmen geschlossen sei, weil ein bereits geschlossenes Unternehmen regelmäßig nur zu erheblich ungünstigeren Konditionen verwertet werden könne. Von einem schikanösen Teilungsbegehren könne hier keine Rede sein. Vielmehr hindere das Hälfteeigentum der Beklagten an der zu teilenden Liegenschaft den Kläger in seinem aufgrund seines Alters nachvollziehbaren Vorhaben, das zum überwiegenden Teil auf seinen Liegenschaften betriebene Unternehmen zu verkaufen. Auch die nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gebiete kein weiteres Zuwarten mit dem Teilungsbegehren. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil von der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 20. 10. 1943 (DREvBl 1944/4 = RIS-Justiz RS0105027) abgegangen worden sei, wonach die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstückes allein nicht verlangt werden könne, wenn ein gemeinsames Unternehmen auf einem gemeinsamen Grundstück betrieben worden sei.

Die Revision der Beklagten ist zulässig: Die zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes, die das Berufungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung für gegenteilig hält, ist für den vorliegenden Sachverhalt - abgesehen davon, dass sie aus dem Jahr 1943 stammt - nicht aussagekräftig, weil aus ihr lediglich hervorgeht, dass der aufrechte Betrieb eines nach wie vor im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehenden Unternehmens auf der gemeinsamen Liegenschaft ein Teilungshindernis im Sinn des § 830 ABGB darstellt. Im vorliegenden Fall gehört aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Unternehmen nicht (oder zumindest nicht mehr) den Streitteilen gemeinsam, sondern es wird zumindest seit geraumer Zeit nur vom Kläger betrieben, auf den es, sollte je eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben, übergegangen ist. Es fehlt aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt.Die Revision der Beklagten ist zulässig: Die zitierte Entscheidung des Rekursgerichtes, die das Berufungsgericht in seiner Zulässigkeitsbegründung für gegenteilig hält, ist für den vorliegenden Sachverhalt - abgesehen davon, dass sie aus dem Jahr 1943 stammt - nicht aussagekräftig, weil aus ihr lediglich hervorgeht, dass der aufrechte Betrieb eines nach wie vor im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehenden Unternehmens auf der gemeinsamen Liegenschaft ein Teilungshindernis im Sinn des Paragraph 830, ABGB darstellt. Im vorliegenden Fall gehört aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Unternehmen nicht (oder zumindest nicht mehr) den Streitteilen gemeinsam, sondern es wird zumindest seit geraumer Zeit nur vom Kläger betrieben, auf den es, sollte je eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben, übergegangen ist. Es fehlt aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung des § 830 ABGB, dass die Aufhebung der Gemeinschaft nicht zur Unzeit und nicht zum Nachteil der Übrigen verlangt werden kann, regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Es kommt auf die Quelle an, aus der die Gemeinschaft entstanden ist. Im Fall des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich der Ausschluss aus den Bestimmungen der §§ 1175 ff ABGB für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern (Teilhabern) werden maßgebend durch das Band des Gesellschaftsverhältnisses bestimmt, das sie miteinander verbindet und der Eigentumsgemeinschaft ihren besonderen Inhalt gibt (SZ 32/147). Dennoch ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass hier nicht geprüft werden muss, ob die Streitteile das Unternehmen (zunächst) in Form einer schlüssig zustande gekommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führten oder ob - insbesondere aufgrund der wiederholten Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten, dass das Unternehmen ihm alleine gehöre und er sie deshalb nicht auf den Liegenschaften anschreiben lasse - zwischen den Streitteilen ein nicht bloß zwecks sozialversicherungsrechtlicher Absicherung der Beklagten fingiertes Arbeitsverhältnis bestand. Wäre von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwecks gemeinsamen Betriebes des Unternehmens auszugehen, wäre diese längst schlüssig aufgelöst worden, wobei auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagte zog sich schon 1977 aus dem Unternehmen zurück; die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile wurde 1979 aufgelöst. Seither entfaltete die Beklagte keine nennenswerten Tätigkeiten mehr für das Unternehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Revision bedurfte es unter diesen Umständen keiner ausdrücklichen Erklärung der Streitteile, eine allenfalls bestandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzulösen, kann doch die Tatsache, dass der Kläger seit 1977 das Unternehmen ohne weitere Einbeziehung der Beklagten in unternehmerische Entscheidungsvorgänge und ohne Mitarbeit der Beklagten führt, nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte aus dem allenfalls vorliegenden Gesellschaftsverhältnis ausschied und gegen die Fortführung des Unternehmens durch den Beklagten nichts einzuwenden hatte. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist der Sachverhalt insoweit durchaus jenem vergleichbar, der der Entscheidung SZ 54/84 zugrunde lag. Es ist daher auch hier von einer schlüssigen Auflösung der allenfalls bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Ausscheiden der Beklagten auszugehen.Die Bestimmung des Paragraph 830, ABGB, dass die Aufhebung der Gemeinschaft nicht zur Unzeit und nicht zum Nachteil der Übrigen verlangt werden kann, regelt nicht erschöpfend die Gründe, die der Aufhebung der Gemeinschaft entgegenstehen können. Es kommt auf die Quelle an, aus der die Gemeinschaft entstanden ist. Im Fall des Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich der Ausschluss aus den Bestimmungen der Paragraphen 1175, ff ABGB für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern (Teilhabern) werden maßgebend durch das Band des Gesellschaftsverhältnisses bestimmt, das sie miteinander verbindet und der Eigentumsgemeinschaft ihren besonderen Inhalt gibt (SZ 32/147). Dennoch ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass hier nicht geprüft werden muss, ob die Streitteile das Unternehmen (zunächst) in Form einer schlüssig zustande gekommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führten oder ob - insbesondere aufgrund der wiederholten Äußerungen des Klägers gegenüber der Beklagten, dass das Unternehmen ihm alleine gehöre und er sie deshalb nicht auf den Liegenschaften anschreiben lasse - zwischen den Streitteilen ein nicht bloß zwecks sozialversicherungsrechtlicher Absicherung der Beklagten fingiertes Arbeitsverhältnis bestand. Wäre von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwecks gemeinsamen Betriebes des Unternehmens auszugehen, wäre diese längst schlüssig aufgelöst worden, wobei auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beklagte zog sich schon 1977 aus dem Unternehmen zurück; die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile wurde 1979 aufgelöst. Seither entfaltete die Beklagte keine nennenswerten Tätigkeiten mehr für das Unternehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Revision bedurfte es unter diesen Umständen keiner ausdrücklichen Erklärung der Streitteile, eine allenfalls bestandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufzulösen, kann doch die Tatsache, dass der Kläger seit 1977 das Unternehmen ohne weitere Einbeziehung der Beklagten in unternehmerische Entscheidungsvorgänge und ohne Mitarbeit der Beklagten führt, nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte aus dem allenfalls vorliegenden Gesellschaftsverhältnis ausschied und gegen die Fortführung des Unternehmens durch den Beklagten nichts einzuwenden hatte. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ist der Sachverhalt insoweit durchaus jenem vergleichbar, der der Entscheidung SZ 54/84 zugrunde lag. Es ist daher auch hier von einer schlüssigen Auflösung der allenfalls bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Ausscheiden der Beklagten auszugehen.

Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist anders als die der Auflösung der Gesellschaft im Gesetz nicht geregelt. Für den Fall der Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft bestimmt allerdings § 1215 ABGB, dass danach eine Teilung des gesellschaftlichen Vermögens vorzunehmen sei, welche sich außer nach "obigen" Bestimmungen auch nach den Bestimmungen über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt richte. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt demnach, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings dispositiv angesehen. Es kann etwa zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen zur Gänze übernimmt und der ausscheidende Gesellschafter abzufinden ist (3 Ob 247/00w mwN). Eine solche einvernehmliche Regelung wurde in SZ 54/84, in der es um die Teilung des beweglichen Unternehmensinventars ging, unterstellt. Dessen ungeachtet steht die strittige Liegenschaft nach wie vor im bücherlichen Miteigentum der Streitteile. Selbst wenn die Liegenschaft "quoad sortem" eingebracht wurde, also im Innenverhältnis als Miteigentum der Gesellschafter zu behandeln und nach Auflösung der Gesellschaft dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen wäre und sich die Beklagte schlüssig mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens in das Alleineigentum des Klägers und mit ihrer Beschränkung auf einen Abfertigungsanspruch einverstanden erklärt hätte, kann der Kläger die Aufhebung des bücherlichen Miteigentums nur durch Teilungsklage erreichen. Infolge Auflösung der Gesellschaft kann dieser Teilungsklage ein aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringendes Teilungshindernis nicht entgegen gehalten werden. Abgesehen davon spricht die einvernehmliche Mietzinszahlung des Klägers an die Beklagte dafür, dass es die Streitteile bei der durch die Auflösung der Gesellschaft eintretenden Miteigentumsgemeinschaft belassen wollten oder dass zumindest die "quoad sortem" in die Gesellschaft eingebrachte Liegenschaftshälfte der Beklagten an sie zurückfallen und von ihr dem Kläger in der Folge zum weiteren Betrieb des Unternehmens in Bestand gegeben werden sollte, auch wenn ein förmlicher Mietvertrag nicht geschlossen wurde. Ungeachtet dessen, ob das Unternehmen während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde, kann sich daher die Beklagte gegen die Teilungsklage nur mit den nach § 830 ABGB bei schlichter Miteigentumsgemeinschaft offen stehenden Einwänden zur Wehr setzen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass diese Einwände unberechtigt seien, wird in der Revision nichts Überzeugendes vorgetragen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Einwand der Nachteiligkeit und der Unzeit ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Insbesondere vermag die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass es sich bei der Situierung der Liegenschaft inmitten von Liegenschaften, die im Alleineigentum des Klägers stehen und bei der wirtschaftlichen Notwendigkeit, die strittige Liegenschaft letztlich nur gemeinsam mit dem Unternehmen als Ganzes zu verwerten, um einen Dauerzustand und nicht bloß um einen vorübergehenden Ausnahmezustand handle, nichts entgegenzusetzen. Dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwangsläufig eintreten müssen, können dem Teilungsbegehren aber nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (RIS-Justiz RS0013336; Gamerith in Rummel I3 § 830 Rz 6, 11 mwN).Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist anders als die der Auflösung der Gesellschaft im Gesetz nicht geregelt. Für den Fall der Auflösung einer zweigliedrigen Gesellschaft bestimmt allerdings Paragraph 1215, ABGB, dass danach eine Teilung des gesellschaftlichen Vermögens vorzunehmen sei, welche sich außer nach "obigen" Bestimmungen auch nach den Bestimmungen über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt richte. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt demnach, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird. Die Auflösung dieser Rechtsgemeinschaft erfordert eine Teilungsklage, wobei dann, wenn Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist, Zivilteilung verlangt werden kann. Die dargestellte Rechtslage wird allerdings dispositiv angesehen. Es kann etwa zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen zur Gänze übernimmt und der ausscheidende Gesellschafter abzufinden ist (3 Ob 247/00w mwN). Eine solche einvernehmliche Regelung wurde in SZ 54/84, in der es um die Teilung des beweglichen Unternehmensinventars ging, unterstellt. Dessen ungeachtet steht die strittige Liegenschaft nach wie vor im bücherlichen Miteigentum der Streitteile. Selbst wenn die Liegenschaft "quoad sortem" eingebracht wurde, also im Innenverhältnis als Miteigentum der Gesellschafter zu behandeln und nach Auflösung der Gesellschaft dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen wäre und sich die Beklagte schlüssig mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens in das Alleineigentum des Klägers und mit ihrer Beschränkung auf einen Abfertigungsanspruch einverstanden erklärt hätte, kann der Kläger die Aufhebung des bücherlichen Miteigentums nur durch Teilungsklage erreichen. Infolge Auflösung der Gesellschaft kann dieser Teilungsklage ein aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringendes Teilungshindernis nicht entgegen gehalten werden. Abgesehen davon spricht die einvernehmliche Mietzinszahlung des Klägers an die Beklagte dafür, dass es die Streitteile bei der durch die Auflösung der Gesellschaft eintretenden Miteigentumsgemeinschaft belassen wollten oder dass zumindest die "quoad sortem" in die Gesellschaft eingebrachte Liegenschaftshälfte der Beklagten an sie zurückfallen und von ihr dem Kläger in der Folge zum weiteren Betrieb des Unternehmens in Bestand gegeben werden sollte, auch wenn ein förmlicher Mietvertrag nicht geschlossen wurde. Ungeachtet dessen, ob das Unternehmen während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde, kann sich daher die Beklagte gegen die Teilungsklage nur mit den nach Paragraph 830, ABGB bei schlichter Miteigentumsgemeinschaft offen stehenden Einwänden zur Wehr setzen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass diese Einwände unberechtigt seien, wird in der Revision nichts Überzeugendes vorgetragen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Einwand der Nachteiligkeit und der Unzeit ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Insbesondere vermag die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass es sich bei der Situierung der Liegenschaft inmitten von Liegenschaften, die im Alleineigentum des Klägers stehen und bei der wirtschaftlichen Notwendigkeit, die strittige Liegenschaft letztlich nur gemeinsam mit dem Unternehmen als Ganzes zu verwerten, um einen Dauerzustand und nicht bloß um einen vorübergehenden Ausnahmezustand handle, nichts entgegenzusetzen. Dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwangsläufig eintreten müssen, können dem Teilungsbegehren aber nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (RIS-Justiz RS0013336; Gamerith in Rummel I3 Paragraph 830, Rz 6, 11 mwN).

Soweit in der Revision abermals releviert wird, dass die Liegenschaft zur ehelichen Errungenschaft zähle und der streitige Rechtsweg für die Teilungsklage daher unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht durch den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss auf Abweisung des Antrages der Beklagten auf Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gemäß § 40a JN die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges bejaht hat; dieser mit Rekurs angefochtene Beschluss wurde vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Damit liegt insoweit eine gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbare (vgl. Mayr in Rechberger ZPO2 § 40a JN RZ 6 mwN) und auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges vor (vgl 2 Ob 111/02s; Mayr aaO § 40a JN Rz 1, § 42 JN Rz 8 mwN).Soweit in der Revision abermals releviert wird, dass die Liegenschaft zur ehelichen Errungenschaft zähle und der streitige Rechtsweg für die Teilungsklage daher unzulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht durch den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss auf Abweisung des Antrages der Beklagten auf Überweisung der Rechtssache in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gemäß Paragraph 40 a, JN die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges bejaht hat; dieser mit Rekurs angefochtene Beschluss wurde vom Gericht zweiter Instanz bestätigt. Damit liegt insoweit eine gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbare vergleiche Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 40 a, JN RZ 6 mwN) und auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges vor vergleiche 2 Ob 111/02s; Mayr aaO Paragraph 40 a, JN Rz 1, Paragraph 42, JN Rz 8 mwN).

Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E73134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00262.03B.0429.000

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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