TE OGH 2004/4/29 6Ob45/04t

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. April 1999 verstorbenen Margaretha H*****, über den Revisionsrekurs des Vorstands der Vorstiftung "K*****", vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alfred K***** in *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. November 2003, GZ 35 A 38/03f-105, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 30. Juli 2003, GZ 7 A 98/99i-96, in seinem Punkt 3. abgeändert und sein Punkt 4. ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Grundsatz des § 122 AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; NZ 1995, 278; EvBl 1999/160 [684]; 4 Ob 33/02k; 6 Ob 195/03z; RIS-Justiz RS0007986; Welser in Rummel ABGB³ §§ 799 und 800 Rz 16 mwN). Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbseinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann (2 Ob 26/01i; 6 Ob 16/03a).Der Grundsatz des Paragraph 122, AußStrG, wonach jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht, wenn der in Anspruch genommene Erbrechtstitel keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (SZ 69/161; NZ 1995, 278; EvBl 1999/160 [684]; 4 Ob 33/02k; 6 Ob 195/03z; RIS-Justiz RS0007986; Welser in Rummel ABGB³ Paragraphen 799 und 800 Rz 16 mwN). Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung, auf die sich der Erbansprecher beruft, eine entsprechende Erbseinsetzung enthält, die zur Einantwortung führen kann (2 Ob 26/01i; 6 Ob 16/03a).

Eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden (§§ 7, 8 PSG). Die letztwillige Stiftungserklärung - nur eine solche kommt für den Fall, dass der (die) Erblasser(in) eine noch nicht unter Lebenden errichtete Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz als Erbin berufen möchte, in Betracht - muss nicht nur die Formerfordernisse einer letztwilligen Anordnung erfüllen, sie bedarf nach § 39 Abs 1 PSG überdies eines (vom Erblasser errichteten) Notariatsaktes (SZ 69/197; SZ 69/263; 10 Ob 227/97y; Arnold, Privatstiftungsgesetz § 8 Rz 2; Schauer in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 114; Schauer in Kalss/Doralt/Nowotny, Privatstiftungsgesetz § 8 Rz 10). Überdies muss sie die nach § 9 Privatstiftungsgesetz gebotenen und zulässigen Inhalte aufweisen (Schauer aaO 112; Schauer in Kalls/Doralt/Nowotny Privatstiftungsgesetz § 8 Rz 6 und 10; Arnold aaO § 8 Rz 6). Verstößt die Errichtung der Privatstiftung von Todes wegen gegen die zwingenden Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (etwa wie hier gegen die Formvorschrift des § 39 Abs 1 PSG), scheitert ihr Entstehen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes (Arnold aaO § 8 Rz 9).Eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz kann unter Lebenden oder von Todes wegen errichtet werden (Paragraphen 7,, 8 PSG). Die letztwillige Stiftungserklärung - nur eine solche kommt für den Fall, dass der (die) Erblasser(in) eine noch nicht unter Lebenden errichtete Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz als Erbin berufen möchte, in Betracht - muss nicht nur die Formerfordernisse einer letztwilligen Anordnung erfüllen, sie bedarf nach Paragraph 39, Absatz eins, PSG überdies eines (vom Erblasser errichteten) Notariatsaktes (SZ 69/197; SZ 69/263; 10 Ob 227/97y; Arnold, Privatstiftungsgesetz Paragraph 8, Rz 2; Schauer in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 114; Schauer in Kalss/Doralt/Nowotny, Privatstiftungsgesetz Paragraph 8, Rz 10). Überdies muss sie die nach Paragraph 9, Privatstiftungsgesetz gebotenen und zulässigen Inhalte aufweisen (Schauer aaO 112; Schauer in Kalls/Doralt/Nowotny Privatstiftungsgesetz Paragraph 8, Rz 6 und 10; Arnold aaO Paragraph 8, Rz 6). Verstößt die Errichtung der Privatstiftung von Todes wegen gegen die zwingenden Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (etwa wie hier gegen die Formvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, PSG), scheitert ihr Entstehen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes (Arnold aaO Paragraph 8, Rz 9).

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung zwar die Errichtung einer Stiftung aufgetragen, einen Notariatsakt jedoch nicht errichtet und auch die in § 9 PSG vorgesehenen Inhalte der Stiftungserklärung nicht vorgegeben. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach eine gültige Stiftungserklärung der Erblasserin zur Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen nach § 8 PSG nicht vorliegt, demnach die Erblasserin eine Privatstiftung von Todes wegen nicht errichtet hat und ihre letztwillige Verfügung daher auch keine Erbeinsetzung einer derartigen Privatstiftung enthält, sodass eine Einantwortung an die erst danach aufgrund des Wunsches der Erblasserin errichtete Privatstiftung als Erbin nicht in Frage kommt, ist nicht zu beanstanden. Auch zum Erben berufene juristische Personen müssen im Zeitpunkt des Erbfalls existent sein, widrigens der Anfall vereitelt wird. Eine künftige juristische Person kann nur dann als Erbin in Frage kommen, wenn sie sich beim Erbfall bereits im Gründungsstadium befindet oder vom Erblasser letztwillig als Stiftung errichtet wird (Welser in Koziol/Welser, Bürg. Recht II12 420 mwN). Im vorliegenden Fall scheiterte jedoch die letztwillige Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen nach dem PSG schon am Fehlen eines Notariatsaktes. Die Rechtsmittelwerberin wurde als Vorstiftung erst nach dem Tod der Erblasserin errichtet, war daher - selbst wenn sie die Erblasserin zur Erbin hätte berufen wollen - im Zeitpunkt des Erbfalls nicht existent. Eine Einantwortung des Nachlasses an sie als Erbin kommt daher von vornherein nicht in Frage.Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung zwar die Errichtung einer Stiftung aufgetragen, einen Notariatsakt jedoch nicht errichtet und auch die in Paragraph 9, PSG vorgesehenen Inhalte der Stiftungserklärung nicht vorgegeben. Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach eine gültige Stiftungserklärung der Erblasserin zur Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen nach Paragraph 8, PSG nicht vorliegt, demnach die Erblasserin eine Privatstiftung von Todes wegen nicht errichtet hat und ihre letztwillige Verfügung daher auch keine Erbeinsetzung einer derartigen Privatstiftung enthält, sodass eine Einantwortung an die erst danach aufgrund des Wunsches der Erblasserin errichtete Privatstiftung als Erbin nicht in Frage kommt, ist nicht zu beanstanden. Auch zum Erben berufene juristische Personen müssen im Zeitpunkt des Erbfalls existent sein, widrigens der Anfall vereitelt wird. Eine künftige juristische Person kann nur dann als Erbin in Frage kommen, wenn sie sich beim Erbfall bereits im Gründungsstadium befindet oder vom Erblasser letztwillig als Stiftung errichtet wird (Welser in Koziol/Welser, Bürg. Recht II12 420 mwN). Im vorliegenden Fall scheiterte jedoch die letztwillige Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen nach dem PSG schon am Fehlen eines Notariatsaktes. Die Rechtsmittelwerberin wurde als Vorstiftung erst nach dem Tod der Erblasserin errichtet, war daher - selbst wenn sie die Erblasserin zur Erbin hätte berufen wollen - im Zeitpunkt des Erbfalls nicht existent. Eine Einantwortung des Nachlasses an sie als Erbin kommt daher von vornherein nicht in Frage.

Die Zurückweisung der Erbserklärung der Vorstiftung durch das Rekursgericht steht in Einklang mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG).

Textnummer

E73257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00045.04T.0429.000

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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