Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Hurch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen 65.412,01 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2003, GZ 5 R 177/03v-27, womit über die Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 31. Juli 2003, GZ 7 Cg 128/02f-19, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Fälligkeit des vom vereinbarten Haftrücklass betroffenen Teils des Werklohnes strittig. Nach den Feststellungen haben die Parteien vereinbart, dass der Haftrücklass von 5 % von der Beklagten bei Hingabe einer abstrakten Bankgarantie nicht einbehalten werden darf. Die im Auftrag der Klägerin von einer Bank über 28.508,07 EUR übernommene Bankgarantie weist den Vermerk auf, dass sie "mit Eingang des garantierten Betrages bzw im Ausmaß der auf den garantierten Betrag eingegangenen Summe ... bei der Sparkasse ... wirksam wird". Ein solcher Zahlungseingang ist nicht erfolgt.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt dahin beurteilt, dass es sich beim zitierten Vermerk nicht um eine so genannte Effektivklausel, sondern um eine für die Gültigkeit der Bankgarantie gesetzte aufschiebende Bedingung handle, sodass der Haftrücklass von der Beklagten mangels Eintritts der Bedingung noch einbehalten werden dürfe.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist:Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig ist:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kann sich auf
oberstgerichtliche Judikatur stützen (7 Ob 679/88 = ÖBA 1989, 814; 4
Ob 598/89 = ÖBA 1990, 390; 5 Ob 56/97i = SZ 70/177). Ob die Gültigkeit der Bankgarantie oder die Zahlung aus der Garantie von einer Bedingung abhängig gemacht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn in Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RS0042936), nicht aber schon dann, wenn auch die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung eine vertretbare ist (4 Ob 134/02p).Ob 598/89 = ÖBA 1990, 390; 5 Ob 56/97i = SZ 70/177). Ob die Gültigkeit der Bankgarantie oder die Zahlung aus der Garantie von einer Bedingung abhängig gemacht wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0112106). Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn in Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (RS0042936), nicht aber schon dann, wenn auch die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung eine vertretbare ist (4 Ob 134/02p).
Anmerkung
E73127 6Ob37.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00037.04S.0429.000Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0060OB00037_04S0000_000