Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 14.805,19 (sA), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Ried im Innkreis das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Der bei der Beklagten unfallvericherte Kläger, der sich am 13. 2. 2000 bei einem Unfall Verletzungen zuzog, begehrt von der Beklagten aus der Versicherung EUR 14.805,19 sA. Die Klage wurde gemäß § 48 VersVG beim Landesgericht Ried im Innkreis erhoben, weil der Versicherungsagent des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages seinen Sitz in Ried im Innkreis gehabt habe. Strittig ist die Unfallskausalität einer Wirbelsäulenverletzung und - damit zusammenhängend - der Grad der verbliebenen Invalidität. Über Anregung des die Verhandlung vor dem Landesgericht Ried im Innkreis führenden Richters (der darauf verwies, dass sich die als Zeugen vor das Landesgericht Ried im Innkreis geladenen Ärzte in einem Parallelprozess mit Unabkömmlichkeit entschuldigt hätten) beantragte die beklagte Partei die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Die wesentliche Beweisaufnahme bestehe aus der Einvernahme dreier Ärzte, von denen einer in Salzburg und zwei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien. Eine Zureise dieser beiden Ärzte zum Landesgericht Ried im Innkreis sei aus beruflichen Gründen während des gesamten Winters überhaupt nicht, später auch nur erschwert möglich.Der bei der Beklagten unfallvericherte Kläger, der sich am 13. 2. 2000 bei einem Unfall Verletzungen zuzog, begehrt von der Beklagten aus der Versicherung EUR 14.805,19 sA. Die Klage wurde gemäß Paragraph 48, VersVG beim Landesgericht Ried im Innkreis erhoben, weil der Versicherungsagent des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages seinen Sitz in Ried im Innkreis gehabt habe. Strittig ist die Unfallskausalität einer Wirbelsäulenverletzung und - damit zusammenhängend - der Grad der verbliebenen Invalidität. Über Anregung des die Verhandlung vor dem Landesgericht Ried im Innkreis führenden Richters (der darauf verwies, dass sich die als Zeugen vor das Landesgericht Ried im Innkreis geladenen Ärzte in einem Parallelprozess mit Unabkömmlichkeit entschuldigt hätten) beantragte die beklagte Partei die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Die wesentliche Beweisaufnahme bestehe aus der Einvernahme dreier Ärzte, von denen einer in Salzburg und zwei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien. Eine Zureise dieser beiden Ärzte zum Landesgericht Ried im Innkreis sei aus beruflichen Gründen während des gesamten Winters überhaupt nicht, später auch nur erschwert möglich.
Der Kläger, der im erwähnten Parallelverfahren (s 7 Nc 4/04d), in dem auch eine Delegierung an das Landesgericht Innsbruck beantragt worden war, dem Delegierungsantrag noch entgegengetreten war, erklärte, sich nicht gegen die Delegierung auszusprechen.
Auch das Landesgericht Ried im Innkreis sprach sich für eine Delegierung aus, die aus den von der Beklagten genannten Gründen zweckmäßig erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung betimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vgl auch Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung betimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einem anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vergleiche auch Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva).
Beim vorliegenden Fall handelt es sich, wie bereits erwähnt, um ein Parallelverfahren zu der vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Nc 4/04d vom Landesgericht Ried im Innkreis an das Landesgericht Innkreis delegierten Causa, in der der Kläger einen anderen Unfallversicherer aus Anlass des nämlichen Unfallgeschehens in Anspruch nimmt, wobei auch jeweils dieselben Anwälte beteiligt sind. Über einen Delegierungsantrag in einem weiteren Parallelverfahren des vom nämlichen Anwalt vertretenen Klägers gegen eine dritte Unfallversicherung, die vom selben Beklagtenvertreter rechtsfreundlich vertreten wird, behängt zu 7 Nc 15/04x ebenfalls ein Antrag, die Rechtssache vom Landesgericht Ried im Innkreis an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Neben dem Kläger (und im Parallelverfahren zu 7 Nc 4/04d auch der beklagten Partei) hat hier wie dort die Mehrheit der (offensichtlich selben) Zeugen ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck. Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Nc 4/04d betont hat, ist daher mit der beantragten Delegierung eine Verbilligung des Verfahrens verbunden und stellt die Delegierung darüber hinaus auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können (vgl 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p).Beim vorliegenden Fall handelt es sich, wie bereits erwähnt, um ein Parallelverfahren zu der vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Nc 4/04d vom Landesgericht Ried im Innkreis an das Landesgericht Innkreis delegierten Causa, in der der Kläger einen anderen Unfallversicherer aus Anlass des nämlichen Unfallgeschehens in Anspruch nimmt, wobei auch jeweils dieselben Anwälte beteiligt sind. Über einen Delegierungsantrag in einem weiteren Parallelverfahren des vom nämlichen Anwalt vertretenen Klägers gegen eine dritte Unfallversicherung, die vom selben Beklagtenvertreter rechtsfreundlich vertreten wird, behängt zu 7 Nc 15/04x ebenfalls ein Antrag, die Rechtssache vom Landesgericht Ried im Innkreis an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Neben dem Kläger (und im Parallelverfahren zu 7 Nc 4/04d auch der beklagten Partei) hat hier wie dort die Mehrheit der (offensichtlich selben) Zeugen ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck. Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Nc 4/04d betont hat, ist daher mit der beantragten Delegierung eine Verbilligung des Verfahrens verbunden und stellt die Delegierung darüber hinaus auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können vergleiche 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p).
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E72989 7Nc16.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00016.04V.0430.000Dokumentnummer
JJT_20040430_OGH0002_0070NC00016_04V0000_000