TE OGH 2004/4/30 7Nc15/04x

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Veröffentlicht am 30.04.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 3.633,30 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Ried im Innkreis abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zugewiesen.

Text

Begründung:

Der in St. Johann i.T. wohnhafte Kläger brachte gegen die in Wien ansässige beklagte Versicherung am 2. 10. 2003 eine Klage auf Zahlung von EUR 3.633,30 sA - unter Hinweis auf § 48 VersVG - beim Bezirksgericht Ried im Innkreis ein; Gegenstand des Begehrens ist die von ihm in Anspruch genommene Deckungspflicht der Beklagten aus einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und bot zum Beweis neben "PV" - wobei auf die Parteienvernehmung der beklagten Partei späterhin ausdrücklich verzichtet wurde - auch zwei ärztliche Zeugen, beide in Tirol (Zams bzw Schwaz) ansässig, an.Der in St. Johann i.T. wohnhafte Kläger brachte gegen die in Wien ansässige beklagte Versicherung am 2. 10. 2003 eine Klage auf Zahlung von EUR 3.633,30 sA - unter Hinweis auf Paragraph 48, VersVG - beim Bezirksgericht Ried im Innkreis ein; Gegenstand des Begehrens ist die von ihm in Anspruch genommene Deckungspflicht der Beklagten aus einem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und bot zum Beweis neben "PV" - wobei auf die Parteienvernehmung der beklagten Partei späterhin ausdrücklich verzichtet wurde - auch zwei ärztliche Zeugen, beide in Tirol (Zams bzw Schwaz) ansässig, an.

Im Rahmen eines fortgesetzten Schriftsatzwechsels ergänzte der Kläger sein Beweisanbot auch um medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen Unfallchirurgie und Radiologie sowie einen weiteren, in Salzburg ansässigen ärztlichen Zeugen.

Über Anregung des Erstgerichtes bei der bisher einzigen Streitverhandlung am 13. 11. 2003 stellte die beklagte Partei "aus Gründen der Vereinfachung der Prozessabwicklung" den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck. Zwei der bisher beantragten Zeugen seien Ärzte mit Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes, sodass eine Zureise zum Erstgericht in Oberösterreich aus beruflichen Gründen nur schwer, aller drei Zeugen (einschließlich des Arztes aus Salzburg) überhaupt "voraussichtlich kaum möglich" sei. Die klagende Partei sprach sich "nicht gegen den Delegierungsantrag aus"; das Erstgericht hielt eine Delegierung im Rahmen seines Vorlageberichtes an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt Berechtigung zu, zumal nach der dargestellten Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass alle Beteiligten (Parteien und Erstgericht) diese für sinnvoll und zweckmäßig erachten - sich also jedenfalls keiner hiegegen im Sinne einer Abweisung des gestellten Antrages ausgesprochen hat -, sodass an die Zweckmäßigkeitskriterien des § 31 Abs 1 JN nach der Rechtsprechung kein allzu strenger Maßstab (wie er sonst erforderlich wäre: Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 31; 2 Nc 34/03b) anzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31; 2 Nd 10/99; 2 Nd 4/00). In der Tat handelt es sich beim abzuführenden Beweisverfahren - jedenfalls schwerpunktmäßig - um eine medizinische Fragenkreise betreffende Rechtssache, wobei zwei der bisher angebotenen Zeugen aufgrund Entfernung und Zeitkoordination jedenfalls leichter nach Innsbruck als nach Ried i.I. zureisen können; zwar ist der dritte Zeuge in Salzburg ansässig, jedoch sind die Verkehrsverbindungen zwischen den beiden Landeshauptstädten derart günstig, dass die Anreisebeschwernis gegenüber Ried nicht zu sehr ins Gewicht fällt. Auch der Kläger und - was nicht unerwähnt bleiben soll - beide Parteienvertreter haben in Tirol ihren Wohn- bzw Kanzleisitz, sodass - insgesamt und zusammenfassend - es zweckmäßig und sinnvoll erscheint, die Rechtssache dem Bezirksgericht Ried i.I. abzunehmen und dem Bezirksgericht Innsbruck antragsgemäß zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zuzuweisen.Dem Antrag kommt Berechtigung zu, zumal nach der dargestellten Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass alle Beteiligten (Parteien und Erstgericht) diese für sinnvoll und zweckmäßig erachten - sich also jedenfalls keiner hiegegen im Sinne einer Abweisung des gestellten Antrages ausgesprochen hat -, sodass an die Zweckmäßigkeitskriterien des Paragraph 31, Absatz eins, JN nach der Rechtsprechung kein allzu strenger Maßstab (wie er sonst erforderlich wäre: Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 31 ;, 2 Nc 34/03b) anzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31 ;, 2 Nd 10/99; 2 Nd 4/00). In der Tat handelt es sich beim abzuführenden Beweisverfahren - jedenfalls schwerpunktmäßig - um eine medizinische Fragenkreise betreffende Rechtssache, wobei zwei der bisher angebotenen Zeugen aufgrund Entfernung und Zeitkoordination jedenfalls leichter nach Innsbruck als nach Ried i.I. zureisen können; zwar ist der dritte Zeuge in Salzburg ansässig, jedoch sind die Verkehrsverbindungen zwischen den beiden Landeshauptstädten derart günstig, dass die Anreisebeschwernis gegenüber Ried nicht zu sehr ins Gewicht fällt. Auch der Kläger und - was nicht unerwähnt bleiben soll - beide Parteienvertreter haben in Tirol ihren Wohn- bzw Kanzleisitz, sodass - insgesamt und zusammenfassend - es zweckmäßig und sinnvoll erscheint, die Rechtssache dem Bezirksgericht Ried i.I. abzunehmen und dem Bezirksgericht Innsbruck antragsgemäß zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zuzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 7 Nc 16/04v und 7 Nc 4/04d gleichlautenden Delegierungsanträgen in zwei parallelen Rechtssachen desselben Klägers ebenfalls bereits stattgegeben hat.

Anmerkung

E73083 7Nc15.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00015.04X.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20040430_OGH0002_0070NC00015_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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