TE OGH 2004/4/30 7Nc14/04z

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Veröffentlicht am 30.04.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei K.*****GmbH, *****, wegen EUR 1.000,-- (sA), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesmbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei K.*****GmbH, *****, wegen EUR 1.000,-- (sA), über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, EUR 1.000,-- an Frachtkosten für einen Transport, den sie von 5. bis 7. 11. 2003 von Belgien nach Tulln durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, EUR 1.000,-- an Frachtkosten für einen Transport, den sie von 5. bis 7. 11. 2003 von Belgien nach Tulln durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I3, § 452 Anh I, Länderübersicht). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen war (vgl 7 Nc 11/03g; 7 Nc 14/03y; 7 Nc 70/03h uva). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 lit b EuGVVO nicht, weil die Bestimmungen der ZVR gemäß Art 71 EuGVVO vorgehen (7 Nc 11/03g uva).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich und Belgien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I3, Paragraph 452, Anh römisch eins, Länderübersicht). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen war vergleiche 7 Nc 11/03g; 7 Nc 14/03y; 7 Nc 70/03h uva). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO nicht, weil die Bestimmungen der ZVR gemäß Artikel 71, EuGVVO vorgehen (7 Nc 11/03g uva).

Anmerkung

E72988 7Nc14.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00014.04Z.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20040430_OGH0002_0070NC00014_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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