TE OGH 2004/5/3 7Nc18/04p

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Veröffentlicht am 03.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 8 C 277/04z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Partei A*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 7.584,90, über den Delegierungsantrag beider Parteien "gemäß §§ 31, 31a JN" den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien zu 8 C 277/04z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Partei A*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 7.584,90, über den Delegierungsantrag beider Parteien "gemäß Paragraphen 31,, 31a JN" den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag nach § 31 JN wird zurückgewiesen. Über die Delegierung der Rechtssache nach § 31a hat das Erstgericht zu entscheiden.Der Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN wird zurückgewiesen. Über die Delegierung der Rechtssache nach Paragraph 31 a, hat das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Deckungsklage begehrt die Klägerin nach einem Einbruchsdiebstahl EUR 7.584,90 sA auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossen Versicherungsvertrages. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Einspruch.

Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 22. 4. 2004 (eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 27. 4. 2004) beantragten die Parteien die Delegierung des Verfahrens vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz und führten dazu Zweckmäßigkeitserwägungen ins Treffen.

Eine mündliche Streitverhandlung wurde noch nicht durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 31 JN gestützte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Delegierungsantrag ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31a JN überholt. Über die Delegierung der Rechtssache nach dieser Gesetzesstelle hat das Erst- als Prozessgericht zu entscheiden (2 Nd 3/02).Der auf Paragraph 31, JN gestützte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Delegierungsantrag ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, JN überholt. Über die Delegierung der Rechtssache nach dieser Gesetzesstelle hat das Erst- als Prozessgericht zu entscheiden (2 Nd 3/02).

Gemäß § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (6 Nd 510/02 mwN RIS-Justiz RS0046145 [T2]). Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht somit der - beim Obersten Gerichtshof beantragten - Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486; RS0046145 [T3] = 1 Nc 115/02f)). Im Fall eines solchen - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten - gemeinsamen Delegierungsantrages lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrages keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen; das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN im Sinne des Parteienantrages zu entscheiden (6 Nd 510/02 mwN; RIS-Justiz RS0107459; zuletzt: 1 Nc 1/04v).Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrages der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (6 Nd 510/02 mwN RIS-Justiz RS0046145 [T2]). Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht somit der - beim Obersten Gerichtshof beantragten - Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor (RIS-Justiz RS0107486; RS0046145 [T3] = 1 Nc 115/02f)). Im Fall eines solchen - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten - gemeinsamen Delegierungsantrages lässt Paragraph 31 a, Absatz eins, JN unabhängig von der Begründetheit des Antrages keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen; das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz eins, JN im Sinne des Parteienantrages zu entscheiden (6 Nd 510/02 mwN; RIS-Justiz RS0107459; zuletzt: 1 Nc 1/04v).

Anmerkung

E72990 7Nc18.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00018.04P.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20040503_OGH0002_0070NC00018_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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