TE OGH 2004/5/3 13Os5/04

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Veröffentlicht am 03.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Engelbert H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. November 2003, GZ 10 Hv 26/03p-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Engelbert H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. November 2003, GZ 10 Hv 26/03p-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die (gemäß § 45 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil erMit dem angefochtenen Urteil wurde die (gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehene) Unterbringung des Engelbert H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weil er

I) in der Zeit von Sommer 2001 bis Februar 2002 in Ostermiethingrömisch eins) in der Zeit von Sommer 2001 bis Februar 2002 in Ostermiething

unter den Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der "auf einer geistigen psychischen Abnormität" höheren Grades beruht,unter den Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der "auf einer geistigen psychischen Abnormität" höheren Grades beruht,

1) mit seiner am 25. Juni 1991 geborenen Enkeltochter Daniela R***** den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternahm, indem er mehrfach seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte, um in diese einzudringen, sowie mit seiner Zunge in ihre Scheide eindrang,

2) außer dem Fall des § 206 StGB an Daniela R***** geschlechtliche Handlungen vornahm oder an sich vornehmen ließ, indem er das Mädchen mit den Fingern an der Scheide betastete, sich von ihr an seinem Penis betasten ließ und ihre Brüste leckte und streichelte,2) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an Daniela R***** geschlechtliche Handlungen vornahm oder an sich vornehmen ließ, indem er das Mädchen mit den Fingern an der Scheide betastete, sich von ihr an seinem Penis betasten ließ und ihre Brüste leckte und streichelte,

II) durch die unter I) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbrauchte, und hiedurch Taten beging, die ihm, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre,römisch II) durch die unter römisch eins) geschilderten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht missbrauchte, und hiedurch Taten beging, die ihm, wenn er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen wäre,

zu I) 1) als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB,zu römisch eins) 1) als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB,

zu I) 2) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB undzu römisch eins) 2) als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und

zu II) als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wären.zu römisch II) als Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 11 (teilweise iVm Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Der Antrag, "um Beweis dafür, dass vom Betroffenen keine eine Unterbringung rechtfertigende Gefahr mehr ausgeht, den derzeitigen Gesundheitszustand des Betroffenen durch ein aktuelles ergänzendes Gutachten festzustellen" (S 293 f), betraf eine Ermessensentscheidung, weshalb die Kritik an der Ablehnung keine Verfahrensrüge (Z 4), sondern ein Berufungsvorbringen darstellt (vgl Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21-25 Rz 11).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 11 (teilweise in Verbindung mit Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel. Der Antrag, "um Beweis dafür, dass vom Betroffenen keine eine Unterbringung rechtfertigende Gefahr mehr ausgeht, den derzeitigen Gesundheitszustand des Betroffenen durch ein aktuelles ergänzendes Gutachten festzustellen" (S 293 f), betraf eine Ermessensentscheidung, weshalb die Kritik an der Ablehnung keine Verfahrensrüge (Ziffer 4,), sondern ein Berufungsvorbringen darstellt vergleiche Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 11).

Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wurde der für die Unterbringung auch maßgebliche Zustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt (vgl § 21 Abs 1 StGB) keineswegs außer Acht gelassen (US 4).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) wurde der für die Unterbringung auch maßgebliche Zustand des Betroffenen im Urteilszeitpunkt vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, StGB) keineswegs außer Acht gelassen (US 4).

Der aus den Ausführungen des Sachverständigen (S 294 f) und anderen Beweisergebnissen (US 5) abgeleitete Schluss der Tatrichter auf den Zustand des Betroffenen zur Zeit des Urteils wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall), das einen Teil der Expertise aufgreift, den übrigen aber vernachlässigt, keineswegs willkürlich gezogen (abermals US 5).Der aus den Ausführungen des Sachverständigen (S 294 f) und anderen Beweisergebnissen (US 5) abgeleitete Schluss der Tatrichter auf den Zustand des Betroffenen zur Zeit des Urteils wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall), das einen Teil der Expertise aufgreift, den übrigen aber vernachlässigt, keineswegs willkürlich gezogen (abermals US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E73207 13Os5.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00005.04.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20040503_OGH0002_0130OS00005_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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