TE OGH 2004/5/3 13Os44/04

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Veröffentlicht am 03.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer in der Strafsache gegen Nezih A***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 042 Hv 62/03y-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer in der Strafsache gegen Nezih A***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2003, GZ 042 Hv 62/03y-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nezih A***** des (richtig: einer Vielzahl von) Verbrechen(s) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde Nezih A***** des (richtig: einer Vielzahl von) Verbrechen(s) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB

(1.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (3.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien Miroslava C*****(1.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (3.) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (4.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien Miroslava C*****

1. in der Zeit von Ende Mai 2003 bis etwa Anfang Juni 2003 und in der Zeit von etwa 19. Juni 2003 bis zum 29. Juni 2003 in zahlreichen Angriffen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich zum Hand-, Oral- und Vaginalverkehr genötigt, indem er ihren Kopf gewaltsam an seine Brust drückte, sie ins Gesicht und auf den Bauch schlug sowie am Hals würgte, dies verbunden mit den wiederholten Äußerungen, er werde sie umbringen, ihr das Gesicht zerschneiden, sie aus dem Fenster schmeißen bzw sie werde keine Zähne mehr haben;

2. im Mai und Juni 2003 mehrfach vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzte, wodurch sie Hämatome und Prellungen erlitt;

3. im Juni 2003 durch die Äußerung: "Zeig mich ruhig an, dann mache ich dir das Leben zur Hölle", sohin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Anzeige zu nötigen versucht;

4. im Mai und Juni 2003 durch die wiederholten Äußerungen, er würde sie ihr ganzes Leben lang verfolgen, dies wäre keine leere Drohung, sondern die Realität, er würde sie finden und alle Drohungen verwirklichen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) entspricht weder mit dem einleitenden Vorbringen, der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei "undeutlich, unvollständig bzw mit sich selbst im Widerspruch", darüber hinaus seien für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, noch mit der anschließenden Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Miroslava C***** dem Erfordernis, Umstände - auf der Feststellungsebene oder in Ansehung der Beweiswürdigung des Urteils (Ratz, WKStPO § 281 Rz 391 ff) - deutlich und bestimmt zu bezeichnen, die Nichtigkeit bewirken sollen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) entspricht weder mit dem einleitenden Vorbringen, der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei "undeutlich, unvollständig bzw mit sich selbst im Widerspruch", darüber hinaus seien für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, noch mit der anschließenden Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Miroslava C***** dem Erfordernis, Umstände - auf der Feststellungsebene oder in Ansehung der Beweiswürdigung des Urteils (Ratz, WKStPO Paragraph 281, Rz 391 ff) - deutlich und bestimmt zu bezeichnen, die Nichtigkeit bewirken sollen (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO).

Die mehrfach vorgetragene Behauptung, aus Angaben der Zeugin hätten auch andere als die vorliegenden Schlüsse gezogen werden können, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0114524). Die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich in einem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge erschöpft, zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die mehrfach vorgetragene Behauptung, aus Angaben der Zeugin hätten auch andere als die vorliegenden Schlüsse gezogen werden können, zeigt keinen formellen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0114524). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich in einem Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge erschöpft, zeigt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73205 13Os44.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00044.04.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20040503_OGH0002_0130OS00044_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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