TE OGH 2004/5/4 4Ob7/04i

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Veröffentlicht am 04.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Ltd., *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vornahme unvertretbarer Handlungen (Streitwert 20.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2003, GZ 5 R 55/03z-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. November 2002, GZ 16 Cg 96/02w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 16. März 2004, 4 Ob 7/04i, wird dahin berichtigt, dass es in der Begründung Seite 11 oben richtig zu lauten hat:

"...das Rechtsmittel ist auch berechtigt."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich und entgegen dem Inhalt der übrigen Entscheidung wurde das Rechtsmittel an der im Spruch genannten Stelle der Begründung als nicht berechtigt bezeichnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigenIrrtümlich und entgegen dem Inhalt der übrigen Entscheidung wurde das Rechtsmittel an der im Spruch genannten Stelle der Begründung als nicht berechtigt bezeichnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen

Anmerkung

E72829 4Ob7.04i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00007.04I.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20040504_OGH0002_0040OB00007_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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