Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z***** GmbH, 2. L***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Lukas D*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, 2. T***** s.r.o., *****, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.340 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 4 R 217/03s-18, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6. August 2003, GZ 34 Cg 87/03f-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung in Ansehung des Erstbeklagten - einschließlich des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerinnen gegen den Erstbeklagten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen, worauf die Klage gerichtet ist, wird dem Erstbeklagten ab sofort verboten,
I. gegenüber der Erstklägerinrömisch eins. gegenüber der Erstklägerin
gewerbliche Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich des Handelsgewerbes, insbesondere den Großhandel mit Gummiwaren und technischen Kunststoffwaren, innerhalb einer Betriebsstätte im Inland auszuüben, ohne die erforderliche österreichische Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
II. gegenüber beiden Klägerinnenrömisch II. gegenüber beiden Klägerinnen
Mannlochringe aufgrund von Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen, insbesondere Mannlochringe der Produktnummer F 16124 gemäß der Klagedauerbeilage ./R, herstellen zu lassen, zum Verkauf anzubieten und zu vertreiben;
für die Lieferung oder den Vertrieb von Mannlochringen sich der Produktnummer F 16124 der Klägerinnen zu bedienen.
Das Mehrbegehren, den Beklagten gegenüber beiden Klägerinnen zu verbieten, personenbezogene Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 betreffend Kunden oder Lieferanten der Klägerinnen, insbesondere solche über die Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Klägerinnen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, im Sinn des § 4 Z 8 DSG 2000 zu verwenden;Das Mehrbegehren, den Beklagten gegenüber beiden Klägerinnen zu verbieten, personenbezogene Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 betreffend Kunden oder Lieferanten der Klägerinnen, insbesondere solche über die Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Klägerinnen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 zu verwenden;
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen, die dem Erstbeklagten vermöge seines Dienstverhältnisses zur Zweitklägerin anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zu verwerten oder anderen mitzuteilen;
wird in Ansehung des Erstbeklagten abgewiesen.
Die Klägerinnen sind schuldig, dem Erstbeklagten die mit 367,29 EUR bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin 367,29 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerinnen sind schuldig, dem Erstbeklagten die mit 419,88 EUR (darin 69,98 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Klägerinnen haben ein Drittel der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; zwei Drittel haben sie endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Erstklägerin betreibt seit 22. 4. 2003 (ua) den Großhandel mit Gummiwaren und technischen Kunststoffwaren; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Zweitklägerin das Unternehmen betrieben und mit Einbringungsvertrag vom selben Tag nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes in die Erstklägerin eingebracht.
Der Erstbeklagte war bei der Zweitklägerin bis zu seiner Entlassung am 20. 1. 2003 beschäftigt, und zwar zunächst als Lehrling und dann als Angestellter. Er war im Ein- und Verkauf tätig und hat sich umfassende Kenntnisse über Kunden und Lieferanten sowie über die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmens erworben.
Die Zweitbeklagte wurde am 8. 11. 2002 in Tschechien gegründet. Sie ist im Großhandel mit technischen Gummi- und Kunststoffprodukten und in Tschechien auch im Bereich Telekommunikation und Zubehör tätig. In Österreich verfügt sie über keine Gewerbeberechtigung. Der Erstbeklagte ist bei der Zweitbeklagten seit Februar oder März 2003 geringfügig beschäftigt. Er übt seine Tätigkeit teils am Sitz der Zweitbeklagten in Tschechien, teils in seiner Wohnung in Wien 20 aus. Geschäftsführender Gesellschafter der Zweitbeklagten ist der Bruder des Erstbeklagten.
Der Erstbeklagte gibt in seiner für die Zweitbeklagte geführten Korrespondenz seinen Wohnsitz als Lieferadresse an. Er wird auf der von ihm erstellten Website „Wer liefert was" als Geschäftsführer der Zweitbeklagten angeführt. Die auf der - ebenfalls vom Erstbeklagten erstellten - Website der Zweitbeklagten angegebene Festnetz/Telefaxnummer ist für die Wohnadresse des Erstbeklagten eingetragen; die dort ebenfalls aufscheinende österreichische Mobiltelefonnummer ist die der Ehegattin des Erstbeklagten. Auch die E-Mailadresse der Zweitbeklagten ist eine österreichische E-Mailadresse. Sowohl die Festnetz/Telefaxnummer als auch die E-Mailadresse sind auf dem Briefpapier der Zweitbeklagten angeführt. Die Zweitbeklagte lässt Lieferungen aus dem (bisherigen) EU-Raum, die für Kunden im (bisherigen) EU-Raum bestimmt sind, aus Kostenersparnisgründen an die Adresse des Erstbeklagten senden. Dort werden sie umgepackt und mit Lieferscheinen der Zweitbeklagten weiter verschickt.
Nachdem die Entlassung des Erstbeklagten ausgesprochen worden war, waren bei seiner Dienstgeberin mehrere Angebote und Anfragen nicht mehr auffindbar, die der Erstbeklagte zu betreuen gehabt hatte. In der Folge wandte sich der Erstbeklagte wiederholt für die Zweitbeklagte an eine langjährige Geschäftspartnerin seiner Arbeitgeberin, deren Angebote nicht mehr auffindbar gewesen waren.
Die Zweitklägerin belieferte Jahre hindurch ein Unternehmen mit Mannlochringen und Putzlochringen; nunmehr hat die Erstklägerin die Lieferungen übernommen. Auf den Ringen wurde immer die Produktnummer F 16124 angebracht; für das Profil der Ringe hatte die Zweitklägerin ein (konstruktiv nicht zwingendes) Design entworfen. Sowohl die Produktnummer als auch das Design sind als Hinweis auf die Mannlochringe der Klägerin bekannt. Am 12. 3. 2003 ersuchte der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte die Lieferantin seiner ehemaligen Dienstgeberin um ein Angebot, wobei er für seine Anfrage sowohl die Produktnummer als auch die Profilskizze aus den Katalogen seiner ehemaligen Dienstgeberin verwendete. Der Erstbeklagte versuchte wiederholt, die Kundin seiner ehemaligen Dienstgeberin als Kundin der Zweitbeklagten zu gewinnen; ihm war deren Bedarf an Mannlochringen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Zweitklägerin bekannt.
Der Erstbeklagte versuchte, auch von anderen Lieferanten der Klägerinnen Waren zu beziehen und auch weitere Kunden abzuwerben. Einem dieser Unternehmen bot er die Lieferung von Schlauchringen zu Preisen an, die zwischen 10 und 13 % unter den von seiner ehemaligen Dienstgeberin verrechneten Preisen lagen. Die letzte Bestellung dieses Unternehmens im Jahre 2002 hatte der Erstbeklagte bearbeitet. Im Mai 2003 bot der Erstbeklagte für die Zweitbeklagte einer anderen Kundin seiner ehemaligen Dienstgeberin die Lieferung von Silikon-Hohlschnurringen an und erklärte, er könne sicher billiger als die Klägerinnen liefern. Die Zweitbeklagte habe denselben Lieferanten wie die Klägerinnen. Das daraufhin erstellte Angebot lag tatsächlich unter dem von den Klägerinnen geforderten Preis. Der Erstbeklagte stellt seine durch seine Tätigkeit für die Klägerinnen erworbenen Kenntnisse über Lieferanten, Kunden und Produkte der Zweitbeklagten mit deren Einverständnis zur Verfügung.
Die Klägerinnen begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen,
I. gegenüber der Erstklägerinrömisch eins. gegenüber der Erstklägerin
(i) gewerbliche Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich des Handelsgewerbes, insbesondere den Großhandel mit Gummiwaren und technischen Kunststoffwaren, innerhalb einer Betriebsstätte im Inland auszuüben, ohne die erforderliche österreichische Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
II. gegenüber beiden Klägerinnenrömisch II. gegenüber beiden Klägerinnen
(ii) personenbezogene Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 betreffend Kunden oder Lieferanten der Klägerinnen, insbesondere solche über die Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Klägerinnen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, im Sinn des § 4 Z 8 DSG 2000 zu verwenden;(ii) personenbezogene Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 betreffend Kunden oder Lieferanten der Klägerinnen, insbesondere solche über die Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Klägerinnen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 zu verwenden;
(iii) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen, die dem Erstbeklagten vermöge seines Dienstverhältnisses zur Zweitklägerin anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zu verwerten oder anderen mitzuteilen;
(iv) Mannlochringe aufgrund von Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen, insbesondere Mannlochringe der Produktnummer F 16124 gemäß der Klagedauerbeilage ./R herstellen zu lassen, zum Verkauf anzubieten und zu vertreiben;
(v) für die Lieferung oder den Vertrieb von Mannlochringen sich der Produktnummer F 16124 der Klägerinnen zu bedienen.
Die Zweitbeklagte werde ohne Gewerbeberechtigung in Österreich tätig; ihr sei bekannt, dass der Erstbeklagte bei seiner Tätigkeit für sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerinnen verletze sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Mit dem Nachahmen der Mannlochringe und dem Missbrauch des Kennzeichens der Klägerinnen verstoße die Zweitbeklagte gegen § 1 UWG. Der Erstbeklagte habe die Wettbewerbsverstöße der Zweitbeklagten bewusst gefördert; es sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte an Wochenenden geschäftliche Unterlagen der Klägerinnen entwendet habe. Die Zweitbeklagte habe gemäß § 18 UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten des Erstbeklagten einzustehen.Die Zweitbeklagte werde ohne Gewerbeberechtigung in Österreich tätig; ihr sei bekannt, dass der Erstbeklagte bei seiner Tätigkeit für sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerinnen verletze sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Mit dem Nachahmen der Mannlochringe und dem Missbrauch des Kennzeichens der Klägerinnen verstoße die Zweitbeklagte gegen Paragraph eins, UWG. Der Erstbeklagte habe die Wettbewerbsverstöße der Zweitbeklagten bewusst gefördert; es sei davon auszugehen, dass der Erstbeklagte an Wochenenden geschäftliche Unterlagen der Klägerinnen entwendet habe. Die Zweitbeklagte habe gemäß Paragraph 18, UWG für das wettbewerbswidrige Verhalten des Erstbeklagten einzustehen.
Der Erstbeklagte beantragt, den Sicherungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen. Zuständig sei nicht das Handelsgericht, sondern das Arbeitsgericht. Die Zweitbeklagte betreibe in Österreich keine Zweigniederlassung; sie verfüge über eine Gewerbeberechtigung in Tschechien und benötige daher in Österreich keine Gewerbeberechtigung. Der Erstbeklagte habe weder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen ausspioniert und weitergegeben noch deren Kundenkartei kopiert. Der Erstbeklagte habe die Produktnummer F 16124 irrtümlich verwendet; er werde sie in Zukunft nicht mehr verwenden. Ihm könne nicht untersagt werden, auf denselben Gebieten wie die Klägerinnen zu arbeiten.
Die Zweitbeklagte hat sich zum Sicherungsantrag nicht geäußert.
Das Erstgericht verbot der Zweitbeklagten, gewerbliche Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich des Handelsgewerbes, insbesondere den Großhandel mit Gummiwaren und technischen Kunststoffwaren innerhalb einer Betriebsstätte im Inland auszuüben, ohne die erforderliche österreichische Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; es verbot beiden Beklagten, Mannlochringe aufgrund von Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen, insbesondere Mannlochringe der Produktnummer F 16124 gemäß der Klagedauerbeilage ./W, herstellen zu lassen, zum Verkauf anzubieten und zu vertreiben; sich für die Lieferung oder den Vertrieb von Mannlochringen der Produktnummer F 16124 zu bedienen, und wies das Mehrbegehren ab. Das angerufene Gericht sei international und sachlich zuständig. Es sei nicht bescheinigt, dass die festgestellten Geschäftskontakte unter Zuhilfenahme von Eintragungen in Geschäftsunterlagen, insbesondere Lieferanten- und Kundenkarteien der Klägerinnen, erfolgten, welche (nicht öffentlich zugängliche) Informationen über bestimmte Produkte, Produktqualitäten und Preiskonditionen enthalten, zu deren Inhalt der Erstbeklagte während seiner Tätigkeit bei der Zweitklägerin Zugang hatte und welche er an sich brachte. Die Zweitbeklagte übe eine gewerbliche Tätigkeit ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung aus. Der Erstbeklagte werde nicht selbstständig tätig und benötige daher auch keine Gewerbeberechtigung. Es sei nicht bescheinigt, dass der Erstbeklagte zugunsten der Zweitbeklagten personenbezogene Daten von Kunden und Lieferanten der Erstklägerin verwende. Eine Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 11 UWG liege nicht vor. Die Zweitbeklagte habe durch den Auftrag, Mannlochringe nach der Konstruktionszeichnung der Zweitklägerin herzustellen, deren Leistung übernommen und Abnehmer über die Herkunft der Mannlochringe getäuscht. Der Erstbeklagte hafte als Gehilfe. Mit der Übernahme der Produktbezeichnung hätten die Beklagten ein Kennzeichen des Betriebes der Zweitklägerin übernommen. Nunmehr sei es die Erstklägerin, die sich dieses Zeichens befugterweise bediene. Der Unterlassungsanspruch stehe jedoch auch der Zweitklägerin zu, weil ein ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet worden sei.Das Erstgericht verbot der Zweitbeklagten, gewerbliche Tätigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich des Handelsgewerbes, insbesondere den Großhandel mit Gummiwaren und technischen Kunststoffwaren innerhalb einer Betriebsstätte im Inland auszuüben, ohne die erforderliche österreichische Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; es verbot beiden Beklagten, Mannlochringe aufgrund von Konstruktionszeichnungen der Klägerinnen, insbesondere Mannlochringe der Produktnummer F 16124 gemäß der Klagedauerbeilage ./W, herstellen zu lassen, zum Verkauf anzubieten und zu vertreiben; sich für die Lieferung oder den Vertrieb von Mannlochringen der Produktnummer F 16124 zu bedienen, und wies das Mehrbegehren ab. Das angerufene Gericht sei international und sachlich zuständig. Es sei nicht bescheinigt, dass die festgestellten Geschäftskontakte unter Zuhilfenahme von Eintragungen in Geschäftsunterlagen, insbesondere Lieferanten- und Kundenkarteien der Klägerinnen, erfolgten, welche (nicht öffentlich zugängliche) Informationen über bestimmte Produkte, Produktqualitäten und Preiskonditionen enthalten, zu deren Inhalt der Erstbeklagte während seiner Tätigkeit bei der Zweitklägerin Zugang hatte und welche er an sich brachte. Die Zweitbeklagte übe eine gewerbliche Tätigkeit ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung aus. Der Erstbeklagte werde nicht selbstständig tätig und benötige daher auch keine Gewerbeberechtigung. Es sei nicht bescheinigt, dass der Erstbeklagte zugunsten der Zweitbeklagten personenbezogene Daten von Kunden und Lieferanten der Erstklägerin verwende. Eine Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Sinne des Paragraph 11, UWG liege nicht vor. Die Zweitbeklagte habe durch den Auftrag, Mannlochringe nach der Konstruktionszeichnung der Zweitklägerin herzustellen, deren Leistung übernommen und Abnehmer über die Herkunft der Mannlochringe getäuscht. Der Erstbeklagte hafte als Gehilfe. Mit der Übernahme der Produktbezeichnung hätten die Beklagten ein Kennzeichen des Betriebes der Zweitklägerin übernommen. Nunmehr sei es die Erstklägerin, die sich dieses Zeichens befugterweise bediene. Der Unterlassungsanspruch stehe jedoch auch der Zweitklägerin zu, weil ein ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Klägerinnen hätten weder behauptet noch bescheinigt, dass dem Erstbeklagten das Fehlen einer Gewerbeberechtigung der Zweitbeklagten in Österreich bekannt gewesen sei. Das Anschreiben von Kunden durch den - weder durch eine Konkurrenzklausel noch durch eine besondere Geheimhaltungsvereinbarung gebundenen - Erstbeklagten und die Ankündigung günstigerer Preise seien keine sittenwidrigen Methoden eines Verdrängungs- oder Behinderungswettbewerbs. Die behauptete Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes reiche nicht aus, um ein spezifisches Element der Sittenwidrigkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Klägerinnen nach Auflösung des Dienstverhältnisses herzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerinnen bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichts insoweit, als die Vorinstanzen das gegen den Erstbeklagten gerichtete Mehrbegehren abgewiesen haben. Es sind dies die Begehren zu Punkt (i), (ii) und (iii).
Zum Begehren zu Punkt (i):
Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, der Erstbeklagte habe für die Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen durch die Zweitbeklagte nicht einzustehen, weil die Klägerinnen nicht bescheinigt hätten, dass dem Erstbeklagten das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung für die Zweitbeklagte bekannt gewesen sei. Sie verweisen auf ihr Vorbringen, wonach der Erstbeklagte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner (nunmehrigen) Arbeitgeberin bewusst fördere (AS 39), und auf das Vorbringen des Erstbeklagten, seine Arbeitgeberin benötige keine weitere Gewerbeberechtigung für Österreich, da sie über eine gültige Gewerbeberechtigung in Tschechien verfüge (AS 65). Die Klägerinnen machen geltend, dass der Erstbeklagte damit sowohl das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung seiner Arbeitgeberin als auch sein Wissen darum zugestanden hat.
Ob der Erstbeklagte um das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung der Zweitbeklagten gewusst hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Erstbeklagte (bloß) als Gehilfe der Zweitbeklagten haftete. Als Gehilfe hat für den Wettbewerbsverstoß eines anderen nur einzustehen, wer diesen Wettbewerbsverstoß bewusst fördert, was wiederum die Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Tatumstände voraussetzt (4 Ob 1/91 = ÖBl 1991, 109 - Einstandsgeschenk; 4 Ob 54/94 = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau I ua).Ob der Erstbeklagte um das Fehlen einer österreichischen Gewerbeberechtigung der Zweitbeklagten gewusst hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Erstbeklagte (bloß) als Gehilfe der Zweitbeklagten haftete. Als Gehilfe hat für den Wettbewerbsverstoß eines anderen nur einzustehen, wer diesen Wettbewerbsverstoß bewusst fördert, was wiederum die Kenntnis der die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Tatumstände voraussetzt (4 Ob 1/91 = ÖBl 1991, 109 - Einstandsgeschenk; 4 Ob 54/94 = ÖBl 1995, 73 - Echo der Frau römisch eins ua).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Erstbeklagte aber nicht darauf beschränkt, die Tätigkeit der Zweitbeklagten in Österreich in irgendeiner Weise zu fördern; sondern die Zweitbeklagte ist in Österreich nur durch ihn und nur unter seiner als Geschäftsanschrift verwendeten Wohnadresse tätig geworden. Dass sich auch der Erstbeklagte als derjenige sieht, der die Geschäfte der Zweitbeklagten in Österreich führt, zeigt seine Nennung als "Geschäftsführer" der Zweitbeklagten auf der von ihm erstellten Website.
Der Erstbeklagte hat daher als (Mit-)Täter für das Tätigwerden der Zweitbeklagten in Österreich ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung einzustehen. Als (Mit-)Täter haftet er unabhängig davon, ob ihm das Fehlen der Gewerbeberechtigung bekannt war, wobei sein Vorbringen - wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen - aber ohnehin auf seine Kenntnis schließen lässt.
Mit der Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen hat der Erstbeklagte auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt: Wer sich über ein Gesetz hinwegsetzt, verstößt gegen § 1 UWG, wenn der Gesetzesverstoß - wie die hier vorliegende gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung - geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern im Wettbewerb zu verschaffen (stRsp 4 Ob 59/92 = ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; 4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).Mit der Verletzung gewerberechtlicher Bestimmungen hat der Erstbeklagte auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt: Wer sich über ein Gesetz hinwegsetzt, verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wenn der Gesetzesverstoß - wie die hier vorliegende gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung - geeignet ist, ihm einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern im Wettbewerb zu verschaffen (stRsp 4 Ob 59/92 = ÖBl 1992, 203 - Offenlegung; 4 Ob 29/02x = ÖBl-LS 2002/81 - Schwangerschaftstest uva).
Zum Begehren zu Punkt (ii):
Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, dass "die behauptete Verletzung der Bestimmungen des DSG" nicht ausreiche, "um ein spezifisches Element der Sittenwidrigkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Kläger nach Auflösung des Dienstverhältnisses herzustellen". Nach der Entscheidung 4 Ob 114/91 (= ÖBl 1992, 21 - Bausparerwerbung) könne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geeignet sein, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; dies bedeute gleichzeitig sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG.Die Klägerinnen bekämpfen die Auffassung des Rekursgerichts, dass "die behauptete Verletzung der Bestimmungen des DSG" nicht ausreiche, "um ein spezifisches Element der Sittenwidrigkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Kläger nach Auflösung des Dienstverhältnisses herzustellen". Nach der Entscheidung 4 Ob 114/91 (= ÖBl 1992, 21 - Bausparerwerbung) könne die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geeignet sein, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen; dies bedeute gleichzeitig sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Dass durch die Verwertung fremder Kunden- und Lieferantendaten für die Anbahnung eigener Geschäfte ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung erzielt werden kann, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung. Es ist daher zu prüfen, ob der Erstbeklagte mit der Verwertung seiner in seinem Dienstverhältnis zu den Klägerinnen erworbenen Kenntnisse datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt hat.
Der Datenschutz ist auf Bundesebene durch das Datenschutzgesetz 2000 geregelt, das die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt hat, aber - anders als die Richtlinie - auch die Daten juristischer Personen schützt (§ 4 Z 3 DSG 2000). Aus kompetenzrechtlichen Gründen erfasst das Datenschutzgesetz 2000, von dem in § 1 DSG 2000 normierten Grundrecht auf Datenschutz abgesehen, nur den automationsunterstützten Datenverkehr (§ 2 DSG 2000) sowie im Bereich der manuell verarbeiteten Daten jene Bereiche, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Das trifft (ua) für zum Betrieb eines Gewerbes geführte Dateien zu, weil sie zum Bereich Gewerbe und Industrie gemäß Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG gehören (Grabenwarter, Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten im Versandhandel, ÖJZ 2000, 861 [862]; Rosenmayr-Klemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000, ecolex 2001, 639 [639]). In diesem Sinn setzt § 58 DSG 2000 fest, dass manuell, dh ohne Automationsunterstützung, geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 gelten.Der Datenschutz ist auf Bundesebene durch das Datenschutzgesetz 2000 geregelt, das die RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt hat, aber - anders als die Richtlinie - auch die Daten juristischer Personen schützt (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000). Aus kompetenzrechtlichen Gründen erfasst das Datenschutzgesetz 2000, von dem in Paragraph eins, DSG 2000 normierten Grundrecht auf Datenschutz abgesehen, nur den automationsunterstützten Datenverkehr (Paragraph 2, DSG 2000) sowie im Bereich der manuell verarbeiteten Daten jene Bereiche, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Das trifft (ua) für zum Betrieb eines Gewerbes geführte Dateien zu, weil sie zum Bereich Gewerbe und Industrie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG gehören (Grabenwarter, Datenschutzrechtliche Anforderungen an den Umgang mit Kundendaten im Versandhandel, ÖJZ 2000, 861 [862]; RosenmayrKlemenz, Zum Schutz manuell verarbeiteter Daten durch das DSG 2000, ecolex 2001, 639 [639]). In diesem Sinn setzt Paragraph 58, DSG 2000 fest, dass manuell, dh ohne Automationsunterstützung, geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 gelten.
Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden ("Betroffener"; § 4 Z 3 DSG 2000; s auch Erwägungsgrund 7 der Datenschutz-RL). Zu diesem Zweck räumt das Gesetz dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem Datenschutzgesetz widerstreitenden Zustands ein (§ 32 DSG 2000; s Drobesch/Drosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz 233). "Betroffene" im Sinn des Datenschutzgesetzes sind Personen, die vom "Auftraggeber", dh von demjenigen, der die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (§ 4 Z 4 DSG 2000), verschieden sind, wie dies § 4 Z 3 DSG 2000 auch ausdrücklich normiert. Die Verarbeitung eigener Daten fällt daher nicht unter das Datenschutzgesetz (Singer in Wittmann, Datenschutzrecht im Unternehmen 4).Ziel des Datenschutzrechts ist es, den Rechtsschutz der natürlichen oder juristischen Person oder Personengemeinschaft zu gewährleisten, deren Daten verwendet werden ("Betroffener"; Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000; s auch Erwägungsgrund 7 der Datenschutz-RL). Zu diesem Zweck räumt das Gesetz dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung eines dem Datenschutzgesetz widerstreitenden Zustands ein (Paragraph 32, DSG 2000; s Drobesch/Drosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz 233). "Betroffene" im Sinn des Datenschutzgesetzes sind Personen, die vom "Auftraggeber", dh von demjenigen, der die Entscheidung getroffen hat, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000), verschieden sind, wie dies Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 auch ausdrücklich normiert. Die Verarbeitung eigener Daten fällt daher nicht unter das Datenschutzgesetz (Singer in Wittmann, Datenschutzrecht im Unternehmen 4).
Unter "Verarbeiten von Daten" ist nach § 4 Z 9 DSG 2000 das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten zu verstehen. § 4 Z 11 DSG 2000 definiert "Überlassen von Daten" als die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister; § 4 Z 12 DSG 2000 als "Übermitteln" von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus ist darunter auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen.Unter "Verarbeiten von Daten" ist nach Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Ziffer 11,), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Ziffer 12,) von Daten zu verstehen. Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 definiert "Überlassen von Daten" als die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister; Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 als "Übermitteln" von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus ist darunter auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen.
Die Klägerinnen begehren, den Beklagten die Verwendung personenbezogener Daten betreffend ihre Kunden oder Lieferanten, insbesondere solche über ihre Einkaufs- und Verkaufskonditionen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, zu untersagen. Sie machen geltend, dass die Daten in ihren Kunden- und Lieferantenkarteien geschützte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 seien (AS 34) und dass der Erstbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt an die Zweitbeklagte "geschützte Daten der Kläger betreffend Kunden der Kläger (...), Lieferanten der Kläger (...), Kunden von den Klägern verrechnete Preise (...), speziellen Lieferbedarf von Kunden der Kläger (...) und bestimmte Bezugsquellen der Kläger für individuelle Kunden (...)" weitergegeben habe (AS 305). Die Klägerinnen begehren damit den Schutz eigener Daten ("Daten der Kläger"), die sie in Karteien festhalten und damit im Sinne des § 4 Z 9 DSG 2000 "verarbeiten". Dass es den Klägern um den Schutz ihrer eigenen Daten geht, zeigt auch der unter "insbesondere" angeführte Beispielsfall "Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Kläger gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten" sowie das zu Punkt (iii) begehrte Verbot der Verwertung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das, wie unten dargelegt, auf die Verletzung des Datenschutzgesetzes gestützt wird.Die Klägerinnen begehren, den Beklagten die Verwendung personenbezogener Daten betreffend ihre Kunden oder Lieferanten, insbesondere solche über ihre Einkaufs- und Verkaufskonditionen gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten, zu untersagen. Sie machen geltend, dass die Daten in ihren Kunden- und Lieferantenkarteien geschützte Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 seien (AS 34) und dass der Erstbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt an die Zweitbeklagte "geschützte Daten der Kläger betreffend Kunden der Kläger (...), Lieferanten der Kläger (...), Kunden von den Klägern verrechnete Preise (...), speziellen Lieferbedarf von Kunden der Kläger (...) und bestimmte Bezugsquellen der Kläger für individuelle Kunden (...)" weitergegeben habe (AS 305). Die Klägerinnen begehren damit den Schutz eigener Daten ("Daten der Kläger"), die sie in Karteien festhalten und damit im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 "verarbeiten". Dass es den Klägern um den Schutz ihrer eigenen Daten geht, zeigt auch der unter "insbesondere" angeführte Beispielsfall "Einkaufs- und Verkaufskonditionen der Kläger gegenüber solchen Kunden oder Lieferanten" sowie das zu Punkt (iii) begehrte Verbot der Verwertung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, das, wie unten dargelegt, auf die Verletzung des Datenschutzgesetzes gestützt wird.
Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt berechtigt wären, eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten ihrer Kunden und Lieferanten - den "Betroffenen" ihrer Datenverarbeitung - geltend zu machen oder ob diese Gesetzesverletzung nur von den von der Datenverarbeitung "Betroffenen" geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Verletzung von Ausschließungsrechten nur vom jeweiligen Inhaber des Ausschließungsrechts verfolgt werden kann (4 Ob 93/01g = ÖBl 2001, 220 [Georg S. Mayer] - Internet-Nachrichtenagentur I). Gegen eine solche Befugnis des Datenverarbeiters spricht jedenfalls, dass es auf diesem Weg möglich wäre, die Verwertung von in strukturierten Dateien festgehaltenen, die Kunden- und Lieferantenbeziehungen betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG und damit als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, obwohl § 11 UWG den Arbeitgeber nur während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses schützt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Begehren - wie oben dargelegt - ohnehin nur Daten der Klägerinnen erfasst, deren Verarbeitung als Verarbeitung eigener Daten nicht unter das Datenschutzgesetz fällt.Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerinnen überhaupt berechtigt wären, eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten ihrer Kunden und Lieferanten - den "Betroffenen" ihrer Datenverarbeitung - geltend zu machen oder ob diese Gesetzesverletzung nur von den von der Datenverarbeitung "Betroffenen" geltend gemacht werden kann, ebenso wie die Verletzung von Ausschließungsrechten nur vom jeweiligen Inhaber des Ausschließungsrechts verfolgt werden kann (4 Ob 93/01g = ÖBl 2001, 220 [Georg S. Mayer] - Internet-Nachrichtenagentur römisch eins). Gegen eine solche Befugnis des Datenverarbeiters spricht jedenfalls, dass es auf diesem Weg möglich wäre, die Verwertung von in strukturierten Dateien festgehaltenen, die Kunden- und Lieferantenbeziehungen betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG und damit als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, obwohl Paragraph 11, UWG den Arbeitgeber nur während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses schützt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch, weil das Begehren - wie oben dargelegt - ohnehin nur Daten der Klägerinnen erfasst, deren Verarbeitung als Verarbeitung eigener Daten nicht unter das Datenschutzgesetz fällt.
Die Klägerinnen können sich daher auch nicht auf § 15 DSG 2000 berufen, wonach nicht nur Auftraggeber und Dienstleister, sondern auch deren Mitarbeiter verpflichtet sind, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung soll den Betroffenen davor bewahren, dass seine vom Auftraggeber oder vom Dienstleister und damit von einer von ihm verschiedenen Person verwendeten Daten "übermittelt" werden, wobei - wie oben dargelegt - unter "Übermitteln von Daten" nach § 4 Z 12 DSG 2000 die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen ist. Da die Klägerinnen nicht "Betroffene" im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000 sind, soweit sie ihre eigenen Kunden- und Lieferantendaten verarbeiten, können sie auch nicht den in § 15 DSG 2000 normierten Schutz des Datengeheimnisses in Anspruch nehmen.Die Klägerinnen können sich daher auch nicht auf Paragraph 15, DSG 2000 berufen, wonach nicht nur Auftraggeber und Dienstleister, sondern auch deren Mitarbeiter verpflichtet sind, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung soll den Betroffenen davor bewahren, dass seine vom Auftraggeber oder vom Dienstleister und damit von einer von ihm verschiedenen Person verwendeten Daten "übermittelt" werden, wobei - wie oben dargelegt - unter "Übermitteln von Daten" nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister zu verstehen ist. Da die Klägerinnen nicht "Betroffene" im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000 sind, soweit sie ihre eigenen Kunden- und Lieferantendaten verarbeiten, können sie auch nicht den in Paragraph 15, DSG 2000 normierten Schutz des Datengeheimnisses in Anspruch nehmen.
Zum Begehren zu Punkt (iii):
Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass § 11 UWG nur den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen während der Dauer des Dienstverhältnisses erfasst. Sie gestehen auch zu, dass die Verwertung redlich erworbener Kenntnisse grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstößt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig ist (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei; 9 ObA 93/92 = ÖBl 1992, 231 - Textildruckmaschinen; 4 Ob 8/94 [insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden nicht erfasst]).Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass Paragraph 11, UWG nur den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen während der Dauer des Dienstverhältnisses erfasst. Sie gestehen auch zu, dass die Verwertung redlich erworbener Kenntnisse grundsätzlich nicht gegen Paragraph eins, UWG verstößt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig ist (4 Ob 394/86 = ÖBl 1988, 13 - Tenniskartei; 9 ObA 93/92 = ÖBl 1992, 231 - Textildruckmaschinen; 4 Ob 8/94 [insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden nicht erfasst]).
Diese besonderen Umstände erblicken die Klägerinnen im vorliegenden Fall darin, dass der Erstbeklagte bei der Verwertung ihrer Geschäftsgeheimnisse datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt habe. Ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz liegt aber, wie oben dargelegt, nicht vor, so dass damit auch der behaupteten Sittenwidrigkeit der Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Klägerinnen nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Grundlage entzogen ist.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO; §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Erstbeklagte hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Erstbeklagte hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Textnummer
E73614European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00050.04P.0504.000Im RIS seit
03.06.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012