TE OGH 2004/5/5 14Os45/04

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jindrich J***** wegen teils nach § 15 StGB beim Versuch gebliebener Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 27 Hv 136/03g-56, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jindrich J***** wegen teils nach Paragraph 15, StGB beim Versuch gebliebener Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 5, FrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 27 Hv 136/03g-56, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jindrich J***** wurde (richtig:) einer Vielzahl von - teils nach § 15 StGB beim Versuch gebliebener - Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 5 FrG (A/1 bis 22) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B) schuldig erkannt.Jindrich J***** wurde (richtig:) einer Vielzahl von - teils nach Paragraph 15, StGB beim Versuch gebliebener - Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins,, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 5, FrG (A/1 bis 22) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er von April bis November 2002

A) gewerbsmäßig, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und in

einer Verbindung mit einer größeren Zahl von Menschen zur fortgesetzten Begehung von Schlepperei führend tätig, die - teils misslungene - rechtswidrige Einreise von insgesamt 88 chinesischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht nur geringfügigen Vermögensvorteil für ihn oder einen anderen geschieht, indem er als Chef einer aus zumindest 11 bekannten Personen bestehenden Schlepperorganisation insgesamt 22 Schleppungen von der Tschechischen Republik über Österreich nach Padua (Italien) mit wechselnden Fuß- und Fahrzeugschleppern samt Spähfahrzeug durch im Einzelnen genannte Maßnahmen organisierte;

B) sich durch die zu A genannten Maßnahmen an einer auf längere Zeit

angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebte und andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte.

Rechtliche Beurteilung

Nachdem der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Angabe von Gründen angemeldet hatte, wurde das Urteil seinem Verteidiger am 19. Februar 2004 zugestellt (ON 56). Die ab dem nachfolgenden Tag (§ 6 Abs 1 zweiter Satz StPO) bis einschließlich 18. März 2004 offenstehende Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) blieb jedoch ungenützt. Auf die erst am 19. März 2004 zur Post gegebene Darlegung von Beschwerdegründen konnte keine Rücksicht genommen werden. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Nachdem der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Angabe von Gründen angemeldet hatte, wurde das Urteil seinem Verteidiger am 19. Februar 2004 zugestellt (ON 56). Die ab dem nachfolgenden Tag (Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz StPO) bis einschließlich 18. März 2004 offenstehende Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) blieb jedoch ungenützt. Auf die erst am 19. März 2004 zur Post gegebene Darlegung von Beschwerdegründen konnte keine Rücksicht genommen werden. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73047 14Os45.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00045.04.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20040505_OGH0002_0140OS00045_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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