Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Dominik, geboren 5. November 1998, und Vanessa S*****, geboren 13. Juni 2001, in Obsorge der Großmutter Petrija S*****, über den Revisionsrekurs des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2004, GZ 42 R 762/03z-45, womit infolge Rekurses des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. September 2003, GZ 2 P 73/99a-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die Großmutter Petrija S***** ist auf Grund von Beschlüssen des Erstgerichtes vom 24. 3. 1999 bzw 18. 7. 2003 für die minderjährigen Kinder Dominik und Vanessa obsorgeberechtigt. Sie und ihr Gatte, der Großvater der Kinder, beabsichtigen, ihre Enkelkinder zu adoptieren. Sie stellten daher den Antrag, das Amt für Jugend und Familie zum Kollisionskurator der Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages zu bestellen.
Mit Beschluss vom 22. 9. 2003 (ON 41) bestellte das Erstgericht das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke 1, 4-9, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator der beiden Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages mit den Großeltern Petrija und Dragoslav S***** und zur Vertretung der Kinder im Adoptionsverfahren. Die Bestellung soll mit rechtskräftigem Abschluss des Adoptionsverfahrens enden. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Amtes für Jugend und Familie nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass gemäß § 271 ABGB in Verbindung mit § 213 ABGB auch nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage das Jugendamt nach wie vor auch ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator von Minderjährigen bestellt werden könne. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 100/03x des Obersten Gerichtshofes eine andere Rechtsauffassung hervorgehe, werde diese nicht geteilt, zumal sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur mit der Bestimmung des § 212, nicht auch mit derjenigen des § 213 ABGB auseinandergesetzt habe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs im Hinblick auf die Abweichung von dieser oberstgerichtlichen Entscheidung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5-9, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde.Mit Beschluss vom 22. 9. 2003 (ON 41) bestellte das Erstgericht das Amt für Jugend und Familie für die Bezirke 1, 4-9, Rechtsfürsorge, zum Kollisionskurator der beiden Kinder zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages mit den Großeltern Petrija und Dragoslav S***** und zur Vertretung der Kinder im Adoptionsverfahren. Die Bestellung soll mit rechtskräftigem Abschluss des Adoptionsverfahrens enden. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Amtes für Jugend und Familie nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass gemäß Paragraph 271, ABGB in Verbindung mit Paragraph 213, ABGB auch nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Rechtslage das Jugendamt nach wie vor auch ohne seine Zustimmung zum Kollisionskurator von Minderjährigen bestellt werden könne. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 100/03x des Obersten Gerichtshofes eine andere Rechtsauffassung hervorgehe, werde diese nicht geteilt, zumal sich der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nur mit der Bestimmung des Paragraph 212,, nicht auch mit derjenigen des Paragraph 213, ABGB auseinandergesetzt habe. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionrekurs im Hinblick auf die Abweichung von dieser oberstgerichtlichen Entscheidung zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge, Bezirke 1, 4, 5-9, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde.
Den Antragstellern Petrija und Dragoslav S***** wurde die Äußerung zum Revisionsrekurs freigestellt. Während sich Dragoslav S***** nicht am Revisionsrekursverfahren beteiligte, beantragte Petrija S*****, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat im Anschluss an seine Entscheidung vom 13. 5. 2003, 5 Ob 100/03x, nunmehr wiederholt (8 Ob 144/03i; 7 Ob 7/04m) ausgesprochen, dass an der in 5 Ob 100/03x vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten ist, wonach nur eine physische Person zum Kollisionskurator bestellt werden kann (RIS-Justiz RS0049102 [T2]). In den Entscheidungen 8 Ob 144/03i und 7 Ob 7/04m setzte sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit dem auch dort vom Rekursgericht ins Treffen geführten Argument auseinander, wonach die Bestellung eines Jugendamtes zum Kollisionskurator für Minderjährige - analog - auf § 213 ABGB gestützt werden könne, und verneinte dies. Da das Rekursgericht auch in diesem Fall keine neuen Argumente aufzeigt, ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine solche Bestellung nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0117868). Dem Revisionsrekurs des Jugendamtes war daher Folge zu geben.Der Oberste Gerichtshof hat im Anschluss an seine Entscheidung vom 13. 5. 2003, 5 Ob 100/03x, nunmehr wiederholt (8 Ob 144/03i; 7 Ob 7/04m) ausgesprochen, dass an der in 5 Ob 100/03x vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten ist, wonach nur eine physische Person zum Kollisionskurator bestellt werden kann (RIS-Justiz RS0049102 [T2]). In den Entscheidungen 8 Ob 144/03i und 7 Ob 7/04m setzte sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit dem auch dort vom Rekursgericht ins Treffen geführten Argument auseinander, wonach die Bestellung eines Jugendamtes zum Kollisionskurator für Minderjährige - analog - auf Paragraph 213, ABGB gestützt werden könne, und verneinte dies. Da das Rekursgericht auch in diesem Fall keine neuen Argumente aufzeigt, ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach eine solche Bestellung nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0117868). Dem Revisionsrekurs des Jugendamtes war daher Folge zu geben.
Anmerkung
E73191 9Ob37.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00037.04P.0505.000Dokumentnummer
JJT_20040505_OGH0002_0090OB00037_04P0000_000