Index
E3L E06202020;Norm
32000L0012 Kreditinstitute-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn über die Beschwerde des OH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 34/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Dezember 2002, Zl. 23 9500/58-III/16/02, betreffend Abberufung als Staatskommissär, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 1. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer zum Staatskommissär der X rGenmbH gemäß § 76 Abs. 1 BWG bestellt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 3 BWG aus dieser Funktion abberufen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 4. Juni 2002 mit Ausnahme vom
13. bis 18. August, 20. August bis 19. September, 23. und 24. September und 26. September bis 14. Oktober in Krankenstand. Der Beschwerdeführer habe sich gemäß § 52 Abs. 2 BDG auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes unterzogen, bei der die Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei.
Die X rGenmbH habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 nur am 21. März und am 2. Mai an jenen Sitzungen teilgenommen habe, zu denen der Staatskommissär und dessen Stellvertreter einzuladen seien. Danach seien die Termine entweder gar nicht oder vom Staatskommissär-Stellvertreter besucht worden. Der Staatskommissär-Stellvertreter habe bekannt gegeben,
dass er vom Beschwerdeführer nicht informiert worden sei, wann dieser krankheitsbedingt nicht an den Sitzungen der X rGenmbH teilnehmen habe können, sodass Sitzungen ohne Teilnahme des Staatskommissärs oder seines Stellvertreters stattgefunden hätten.
Aus § 76 Abs. 5 BWG sowie aus den Richtlinien für die Tätigkeit der Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Kreditinstituten vom 18. Mai 1994 ergebe sich die Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen im Sinne von § 76 Abs. 4 BWG, weil ohne die Sitzungsteilnahme die durch § 76 Abs. 5 BWG auferlegten Pflichten nicht erfüllt werden könnten. Aus dieser Verpflichtung sei auch eine Informations- und Koordinationspflicht des Staatskommissärs im Falle seiner Verhinderung abzuleiten, damit der Stellvertreter die Aufgaben des Staatskommissärs wahrnehmen könne.
Wie der Aufstellung der X rGenmbH und den Angaben des Stellvertreters des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer weder der Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen im Sinne von § 76 Abs. 4 BWG noch der Informations- und Koordinationspflicht im Falle seiner Verhinderung nachgekommen. Auf Grund des ärztlichen Attests sei auch davon auszugehen, dass die Dienstunfähigkeit noch länger vorliegen werde. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben als Staatskommissär der X rGenmbH seit Juni 2002 nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt habe und auf Grund des ärztlichen Attests anzunehmen sei, dass er seine Aufgabe als Staatskommissär auch in Hinkunft nicht ordnungsgemäß wahrnehmen werde können.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 76 BWG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 lautete:
"§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.
(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die
1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und
2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.
(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.
(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die sie gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon der FMA zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluss verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die Entscheidung der FMA beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.
(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefasst werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.
(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.
(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der FMA mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.
(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmender und an das Bundesministerium für Finanzen zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen."
2.2. Das Beschwerdevorbringen wendet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde betreffend die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Beurteilung, der Beschwerdeführer habe durch die Unterlassung einer Informations- und Koordinationstätigkeit auch die Wahrnehmung der Aufgaben des Staatskommissärs durch seinen Stellvertreter unmöglich gemacht und sei dadurch seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass auch nach der von ihr herangezogenen vertrauensärztlichen Untersuchung die Dauer der Dienstunfähigkeit von den in der kardiologischen Bestätigung vorgesehenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen abhängig gewesen sei. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren und insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen gesundheitlich in der Lage sein werde, seine Aufgaben als Staatskommissär in vollem Umfang zu erfüllen und ihm auch keine vorwerfbare Informations- und Koordinationspflichtverletzung zur Last zu legen sei.
2.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde zwar einen Verfahrensmangel durch die Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs vor Erlassung des Bescheides auf; wie im Folgenden zu zeigen ist, hätte jedoch auch eine Vermeidung dieses Verfahrensmangels - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Vernehmung vorbringen hätte können - im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Bescheid geführt.
2.4. Gemäß § 76 Abs. 3 BWG zweiter Tatbestand ist ein Staatskommissär (oder sein Stellvertreter) aus seiner Funktion abzuberufen, wenn anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden.
Grundsätzlich kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass im Falle der Dienstunfähigkeit im Sinne des BDG auch keine ordnungsgemäße Ausübung der Funktion als Staatskommissär zu erwarten ist. Sofern die belangte Behörde daher auf Grund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausgehen musste, dass die Dienstunfähigkeit fortdauern werde, war der von ihr herangezogene Abberufungsgrund gegeben.
2.5. Bei der Beurteilung, ob angesichts der festgestellten gesundheitlichen Probleme im Sinne des § 76 Abs. 3 BWG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Staatskommissär seine Aufgaben nicht erfüllen werde können, ist zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde mit der Abberufung eines Staatskommissärs, der aktuell gesundheitlich nicht in der Lage ist, seiner Aufgabe zu entsprechen, nicht zuwarten kann, wenn die Wiedererlangung der Fähigkeit, die Funktion auszuüben, auf Grund von therapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. Insofern hat die Behörde zwar bis zu einem gewissen Grad auch eine Entscheidung mit Prognoseelementen zu treffen. Diese hat in einem Fall wie dem vorliegenden auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Bankensektors und die zentrale Stellung des Staatskommissärs im Gefüge der Bankenaufsicht (vgl. § 69 BWG, aber auch die Ziele der Bankenaufsicht auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene, dazu insbesondere der 5. und der 65. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass nach dem Gutachten des Vertrauensarztes nicht gesichert angenommen werden konnte, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unmittelbar bevor stünde, die weitere mangelhafte Erfüllung der Aufgaben erwarten lasse.
Damit erweist sich einerseits die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass das Gutachten des Vertrauensarztes eine ausreichende Grundlage für die nach § 76 Abs. 3 BWG zu treffende Entscheidung darstellt, als zutreffend und vermag andererseits der berechtigte Hinweis auf die Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs insoweit keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der zur Aufhebung des Bescheides führen müsste.
2.6. Auch soweit sich die Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der Verletzung der Informations- und Koordinationspflichten hinsichtlich der wahrzunehmenden Sitzungstermine richten, erweist sich das Vorbringen als ungeeignet, eine Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels darzutun. Die belangte Behörde hat bei der Entscheidung gemäß § 76 Abs. 3 BWG, zweiter Tatbestand, ausschließlich die Möglichkeit der (weiteren) ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Staatskommissärs und damit die Gewährleistung der mit dem BWG im Allgemeinen, der Einrichtung des Staatskommissärs im Besonderen verfolgten Ziele der Sicherstellung eines funktionsfähigen Bankensektors und des Schutzes der Kunden von Kreditinstituten ins Kalkül zu ziehen. Auf ein etwaiges Verschulden (wie etwa hinsichtlich der Nichtwahrnehmung von Sitzungsterminen durch den Staatskommissär oder seinen Stellvertreter) kommt es hingegen nicht entscheidend an, wenn der Grund für die Unmöglichkeit der Funktionsausübung wie im Beschwerdefall in gesundheitlichen Problemen des Staatskommissärs liegt. In diesem Sinne war es für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant, dass der Beschwerdeführer der Aussage seines Stellvertreters entgegen halten hätte können, dass die gesundheitlichen Probleme, die zur Nichtteilnahme an den Sitzungen ohne eine rechtzeitige Verständigung des Stellvertreters führten, jeweils so plötzlich und unerwartet aufgetreten waren, dass eine Information seines Stellvertreters nicht mehr möglich gewesen sei. Gerade unter Zugrundelegung dieser Umstände (plötzlich auftretende Beschwerden, die die Teilnahme sowohl des Staatskommissärs als auch seines Stellvertreters an Sitzungen verhindern) konnte die belangte Behörde von einer Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben des Staatskommissärs ausgehen (vgl. das Einspruchsrecht des Staatskommissärs betreffend die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse gemäß § 76 Abs. 5 BWG und die zweitägige Einspruchsfrist gemäß § 76 Abs. 6 BWG hinsichtlich der außerhalb von Sitzungen gefassten Beschlüsse der in § 76 Abs. 4 BWG genannten Organe, sowie die Verpflichtung zu unverzüglicher Mitteilung bestimmter Tatsachen nach § 76 Abs. 8 BWG). Auch insofern ändert sich somit selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht in der Lage war, die Aufgaben eines Staatskommissärs ordnungsgemäß wahrzunehmen.
2.7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten weder wegen der behaupteten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003170081.X00Im RIS seit
20.07.2007