TE OGH 2004/5/5 9Ob152/03y

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 20.000,- und Feststellung (EUR 10.000,-), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2003, GZ 15 R 189/03d-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 10. Mai 2003, GZ 23 Cg 288/02i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und

neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin betreibt einen Wirtschaftsverlag und verlegt Druckwerke. 1990 wollte sie ihren damaligen Standort in G*****dorf aufgeben, weil dieser ihren Anforderungen nicht mehr entsprach. Als neuer Betriebsstandort sollte jene Gemeinde in Betracht kommen, die der Klägerin die gleiche Wirtschaftsförderung wie die bisherige Standortgemeinde zukommen lassen werde. Die bisherige Standortgemeinde hatte der Klägerin zuletzt 50 % der von ihr zu leistenden Anzeigenabgabe als Wirtschaftsförderung refundiert. Die Klägerin schlug der beklagten Gemeinde vor, ihr für einen Zeitraum von drei Jahren 90 % und ab dem 4. Jahr 70 % der Beträge zu refundieren, die sie an Anzeigenabgabe zu leisten habe. Außer dieser "Wirtschaftsförderung" sollte die Beklagte keine weiteren Leistungen erbringen.

In der Gemeinderatssitzung vom 18. 12. 1990 berichtete der Bürgermeister der Beklagten dem Gemeinderat von der Absicht der Klägerin, den Firmensitz nach G***** zu verlegen. Der Gemeinderat beschloss daraufhin eine zwischen den Parteien abzuschließende Vereinbarung, nach der der Klägerin im ersten Jahr 90 %, im zweiten Jahr 85 %, im dritten Jahr 80 % und ab dem vierten Jahr 70 % an fälliger und geleisteter Anzeigenabgabe als Förderung refundiert werden sollte.

Die Klägerin siedelte sich in der Folge im Gebiet der Beklagten an, worauf diese ihre aus ihrer Zusage resultierenden Verpflichtung bis Jahresmitte 2000 erfüllte.

Mit 1. 6. 2000 trat das Bundesgesetz vom 31. 5. 2000, BGBl I 29/2000 (Werbeabgabengesetz 2000) in Kraft, das die Rechtsgrundlage für das niederösterreichische Anzeigenabgabegesetz außer Kraft setzte und eine Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe einführte. Seither sind Werbeabgaben nicht mehr an die Gemeinde, sondern - im Wege des Finanzamts - an den Bund abzuführen.Mit 1. 6. 2000 trat das Bundesgesetz vom 31. 5. 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2000, (Werbeabgabengesetz 2000) in Kraft, das die Rechtsgrundlage für das niederösterreichische Anzeigenabgabegesetz außer Kraft setzte und eine Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe einführte. Seither sind Werbeabgaben nicht mehr an die Gemeinde, sondern - im Wege des Finanzamts - an den Bund abzuführen.

Mit Schreiben vom 18. 6. 2001 teilte daraufhin die Beklagte der Klägerin mit, dass die Einhebung der Anzeigenabgabe nicht mehr im Bereich der Gemeindekompetenz liege und somit eine teilweise Rückerstattung der Anzeigenabgabe an die Klägerin nun nicht mehr möglich sei, sodass der Gemeinderat den Beschluss über die Wirtschaftsförderung an die Klägerin vom 18. 12. 1990 in der Gemeinderatssitzung vom 7. 6. 2001 aufgehoben habe. Für das Jahr 2000 hatte die Klägerin an Werbeabgabe S 1,376.208,-

geleistet, für das Jahr 2001 EUR 157.109,10.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Zahlung von EUR 20.000,- sA und die Feststellung, dass die Beklagte vereinbarungsgemäß zur Rückzahlung von 70 % der fälligen und geleisteten Werbeabgaben verpflichtet sei. Ferner erhob die Klägerin ein Eventualbegehren auf Rechnungslegung über derartige der Beklagten im Jahr 2000 (in eventu im Jahr 2001) zufließende Werbeabgaben und Zahlung von 70 % des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages.

Die Förderungsvereinbarung sei durch die Einführung der Werbeabgabe, die den identen Steuergegenstand wie die frühere Anzeigenabgabe betreffe, unberührt geblieben. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung sei nicht vereinbart worden, für eine außerordentliche Kündigung fehle ein Anlass.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Vereinbarung sei wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden. Nunmehr komme es für die einer Gemeinde zufallende Steuer nicht auf die absolute Höhe des Steueraufkommens im Gemeindegebiet an, sondern auf das relative Aufkommen einer Gemeinde im Verhältnis zum Aufkommen aller Gemeinden Niederösterreichs. Es fehle daher der früher gegebene direkte Zusammenhang mit der Steuerschuld der Klägerin. Bei der Verpflichtung der Beklagten habe es sich um eine unentgeltliche gehandelt, sodass sie gemäß § 915 ABGB im Sinne der Auferlegung der geringeren Last auszulegen sei. Das Erstgericht wies sowohl das Klagehauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass durch die Einführung der Werbeabgabe die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung weggefallen sei. Die nunmehrige Abgabe werde vom Bund eingehoben, der allerdings die daraus erzielten Einnahmen nach den in § 9 FVG (richtig: § 9 f Finanzausgleichsgesetz 2001) enthaltenen Grundsätzen aufzuteilen habe. Danach komme ein Anteil von 86,917 % den Gemeinden zu. Von diesem Anteil hätten die Gemeinden entsprechend ihrer Bevölkerungszahl im Jahr 2001 10 %, im Jahr 2002 20 %, im Jahr 2003 30 % und im Jahr 2004 40 % zu erhalten. Vom jeweils verbleibenden Anteil komme den niederösterreichischen Gemeinden ein Anteil von 14,471 % zu, der unter ihnen nach ihrem Abgabenaufkommen zu verteilen sei. Damit sei die nunmehrige Abgabe mit jener, die der Vereinbarung zwischen den Parteien zugrunde gelegen sei, nicht mehr ident. Der Vereinbarung sei damit der Boden entzogen worden, sodass die Klägerin daraus nichts mehr fordern könne.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Vereinbarung sei wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenstandslos geworden. Nunmehr komme es für die einer Gemeinde zufallende Steuer nicht auf die absolute Höhe des Steueraufkommens im Gemeindegebiet an, sondern auf das relative Aufkommen einer Gemeinde im Verhältnis zum Aufkommen aller Gemeinden Niederösterreichs. Es fehle daher der früher gegebene direkte Zusammenhang mit der Steuerschuld der Klägerin. Bei der Verpflichtung der Beklagten habe es sich um eine unentgeltliche gehandelt, sodass sie gemäß Paragraph 915, ABGB im Sinne der Auferlegung der geringeren Last auszulegen sei. Das Erstgericht wies sowohl das Klagehauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, dass durch die Einführung der Werbeabgabe die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung weggefallen sei. Die nunmehrige Abgabe werde vom Bund eingehoben, der allerdings die daraus erzielten Einnahmen nach den in Paragraph 9, FVG (richtig: Paragraph 9, f Finanzausgleichsgesetz 2001) enthaltenen Grundsätzen aufzuteilen habe. Danach komme ein Anteil von 86,917 % den Gemeinden zu. Von diesem Anteil hätten die Gemeinden entsprechend ihrer Bevölkerungszahl im Jahr 2001 10 %, im Jahr 2002 20 %, im Jahr 2003 30 % und im Jahr 2004 40 % zu erhalten. Vom jeweils verbleibenden Anteil komme den niederösterreichischen Gemeinden ein Anteil von 14,471 % zu, der unter ihnen nach ihrem Abgabenaufkommen zu verteilen sei. Damit sei die nunmehrige Abgabe mit jener, die der Vereinbarung zwischen den Parteien zugrunde gelegen sei, nicht mehr ident. Der Vereinbarung sei damit der Boden entzogen worden, sodass die Klägerin daraus nichts mehr fordern könne.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Feststellungs- und des Rechnungslegungsbegehrens jeweils EUR 20.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sei zwischen den Parteien keine Gegenleistung für die Zahlung von Förderungen vereinbart worden. Es liege daher im Rechtssinn keine Subvention vor, deren wesentliches Merkmal darin bestehe, dass sich der Empfänger als Gegenleistung für vermögenswerte Zuwendungen anstelle eines marktmäßigen Entgelts zu einem laufenden subventionsgerechten Verhalten im öffentlichen Interesse verpflichte. Vielmehr handle es sich um ein unentgeltliches Geschäft, sodass von einer - politisch motivierten - Schenkung iSd § 938 ABGB auszugehen sei. Nach § 934 ABGB erwachse dem Geschenknehmer aus einem ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürften Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Hier sei eine "wirkliche Übergabe" nur hinsichtlich der bereits erfolgten Einzelzahlungen der Beklagten erfolgt; darüber hinaus sei es jedoch bei einer unklagbaren Naturalobligation geblieben. Schon aus diesem Grund erweise sich die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht als zutreffend. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagehauptbegehrens (hilfsweise im Sinne der Stattgebung des Eventualbegehrens) abzuändern. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sei zwischen den Parteien keine Gegenleistung für die Zahlung von Förderungen vereinbart worden. Es liege daher im Rechtssinn keine Subvention vor, deren wesentliches Merkmal darin bestehe, dass sich der Empfänger als Gegenleistung für vermögenswerte Zuwendungen anstelle eines marktmäßigen Entgelts zu einem laufenden subventionsgerechten Verhalten im öffentlichen Interesse verpflichte. Vielmehr handle es sich um ein unentgeltliches Geschäft, sodass von einer - politisch motivierten - Schenkung iSd Paragraph 938, ABGB auszugehen sei. Nach Paragraph 934, ABGB erwachse dem Geschenknehmer aus einem ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bedürften Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Hier sei eine "wirkliche Übergabe" nur hinsichtlich der bereits erfolgten Einzelzahlungen der Beklagten erfolgt; darüber hinaus sei es jedoch bei einer unklagbaren Naturalobligation geblieben. Schon aus diesem Grund erweise sich die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht als zutreffend. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagehauptbegehrens (hilfsweise im Sinne der Stattgebung des Eventualbegehrens) abzuändern. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgeht und der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der zweiten Instanz nicht billigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Zu Recht macht die Revisionswerberin geltend, dass sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen hat, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine nicht klagbare Naturalobligation handelt und dass das Berufungsgericht die Klägerin mit dieser (nicht mit den Parteien erörterten) Rechtsauffassung in unzulässiger Weise überrascht hat. Vor allem aber ist diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zutreffend.

Nähere Ausführungen darüber, ob die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unter den in Lehre und Rechtsprechung verwendeten Begriff der Subvention fällt (näher RIS-Justiz RS0049755; RS0018992; SZ 66/84; SZ 68/13; zuletzt etwa 7 Ob 189/99x und 9 Ob 95/01p), sind dabei gar nicht erforderlich. Unbestreitbar (und auch unbestritten) ist jedenfalls, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt.

Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, die vereinbarten Leistungen der Beklagten seien ohne Gegenleistung zugesagt worden, lässt den von den Parteien verfolgten Zweck der Vereinbarung außer Betracht. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass die klagende Partei nur eine Gemeinde als Betriebsstandort akzeptieren wollte, die bereit war, ihr eine Förderzusage zu machen. Die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen wurden demnach dafür zugesagt, dass sich die Klägerin im Gemeindegebiet der Beklagten ansiedelt und diesen Betriebsstandort aufrecht erhält. Dieses Verhalten der Klägerin stellt daher die Gegenleistung für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen dar, sodass von einer bloßen Gefälligkeitszusage der Gemeinde nicht die Rede sein kann. An der Wirksamkeit der von der Gemeinde übernommenen Verpflichtung kann daher kein Zweifel bestehen. Die Beklagte hält dem - wie schon das Berufungsgericht - das "übereinstimmende Parteienvorbringen" entgegen, aus dem klar ersichtlich sei, dass die beklagte Gemeinde die Wirtschaftsförderung ohne Gegenleistung zugesagt, der Klägerin also "geschenkt" habe. Es sei daher gar nicht möglich, Gegenteiliges anzunehmen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass in der Klage davon die Rede ist, dass zwischen den Streitteilen die Erbringung einer Gegenleistung nicht vereinbart worden sei. Ebenso ist aber in der Klage davon die Rede, dass die Vereinbarung im Zuge der beabsichtigten Sitzverlegung getroffen und wesentlich für die Entscheidung der Klägerin gewesen sei, ihr Unternehmen im Gemeindegebiet der Beklagten anzusiedeln. Der Hinweis darauf, dass keine Gegenleistung vereinbart wurde, kann daher wohl nur im Sinne der Behauptung verstanden werden, dass die Klägerin - abgesehen von ihrer Ansiedlung im Gemeindegebiet der Beklagten - keine wie immer gearteten Leistungen zu erbringen hatte. In diesem Sinne wurde das Klagevorbringen auch vom Erstgericht verstanden, das im Ersturteil den Standpunkt der Klägerin kurz (aber treffend) im Sinne der Behauptung zusammengefasst habe, die Parteien hätten eine Wirtschaftsförderung durch Rückerstattung der Anzeigenabgabe dafür vereinbart, dass die Klägerin ihren Sitz in die Gemeinde G***** verlegt habe.

Auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist dieser Zusammenhang ganz offenkundig. Diesen ist zu entnehmen, dass die Klägerin jene Gemeinde als Betriebsstandort wählen wollte, die ihr die gleiche Wirtschaftsförderung wie die bisherige Ansiedlungsgemeinde (50 % der Steuerleistung) zukommen lassen werde. Demgemäß trat der Geschäftsführer der Klägerin mit entsprechenden Forderungen an die Beklagte heran, die teilweise von der Gemeinde akzeptiert wurden. Dabei weist der Erstrichter in den Feststellungen auf die mit der Ansiedlung der Klägerin für die Gemeinde verbundenen Vorteile hin. Abermals ist überdies in den Feststellungen davon die Rede, dass "keine weiteren Leistungen" von der Klägerin zu erbringen waren. Dass der Klägerin die Rückerstattung eines Teils der Abgabe zugesagt wurde, um sie zur Ansiedlung (und im Ergebnis auch zum Verbleib) zu bewegen, liegt daher ganz klar auf der Hand und war in Wahrheit zwischen den Parteien gar nicht strittig. Die Qualifikation der Vereinbarung als Schenkung von der Beklagten wurde mit keinem Wort geltend gemacht. Nur daraus ist erklärbar, dass der ohnedies auf der Hand liegende Zusammenhang zwischen Ansiedlung bzw Verbleib einerseits und Rückerstattung eines Teils der Abgabe andererseits nicht noch deutlicher festgestellt wurde. An der Klagbarkeit des behaupteten Anspruchs kann daher nicht gezweifelt werden. Damit ist zu prüfen, ob durch das Werbeabgabengesetz 2000 - wie die Beklagte und (ihr folgend) das Erstgericht meinen - die Geschäftsgrundlage für die in Rede stehende Vereinbarung weggefallen ist. Auch dieser Standpunkt wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.

Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Es muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (RIS-Justiz RS0017498; zuletzt 6 Ob 30/02h). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen (RIS-Justiz RS0017454; SZ 55/51, 6 Ob 30/02h) nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (SZ 65/6; EvBl 1997/20; JBl 1995, 173; RdW 1998, 199; zuletzt etwa 6 Ob 30/02h). Auch die Lehre steht dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschränkend gegenüber (zusammenfassend: Rummel in Rummel ABGB³ § 901 Rz 4 ff).Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Es muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (RIS-Justiz RS0017498; zuletzt 6 Ob 30/02h). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen (RIS-Justiz RS0017454; SZ 55/51, 6 Ob 30/02h) nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (SZ 65/6; EvBl 1997/20; JBl 1995, 173; RdW 1998, 199; zuletzt etwa 6 Ob 30/02h). Auch die Lehre steht dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschränkend gegenüber (zusammenfassend: Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 901, Rz 4 ff).

Hier kann - zumindest nach der derzeitigen Aktenlage - von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gesprochen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass der von den Parteien mit ihrer Vereinbarung verfolgte Zweck weggefallen sein soll. Dieser Zweck bestand darin, der Klägerin einen Anreiz für die Ansiedlung des Betriebes und für den Verbleib im Gemeindegebiet der Beklagten zu bieten, was auch im Interesse der beklagten Gemeinde lag, die auf diese Weise zumindest einen Teil der von der Klägerin zu leistenden Anzeigenabgabe lukrieren konnte. Wirtschaftlicher Kern der Vereinbarung war daher, dass die Beklagte sich bereit erklärte, auf einen Teil des zu erwartenden Steueraufkommens zu verzichten und dadurch die Klägerin zur Ansiedlung und zum Verbleib zu bewegen.

Das Werbeabgabengesetz 2000 hat daran nur insofern etwas geändert, als die Abgabe nun nicht mehr an die Gemeinde sondern an den Bund zu leisten ist, der allerdings einen erheblichen Teil der daraus resultierenden Erträge den Gemeinden zu überlassen hat (in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2001 [FAG 2001] 86,917 %). Richtig ist allerdings, dass der nunmehr maßgebende Aufteilungsschlüssel sehr kompliziert ist und bewirkt, dass der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mit der Steuerleistung der bei ihr ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen identisch ist:Das Werbeabgabengesetz 2000 hat daran nur insofern etwas geändert, als die Abgabe nun nicht mehr an die Gemeinde sondern an den Bund zu leisten ist, der allerdings einen erheblichen Teil der daraus resultierenden Erträge den Gemeinden zu überlassen hat (in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2001 [FAG 2001] 86,917 %). Richtig ist allerdings, dass der nunmehr maßgebende Aufteilungsschlüssel sehr kompliziert ist und bewirkt, dass der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mit der Steuerleistung der bei ihr ansässigen steuerpflichtigen Unternehmen identisch ist:

Die auf die Gemeinden entfallenden Teile der Erträge werden zunächst länderweise auf die Gemeinden nach dem Schlüssel des § 10 Abs 7 lit 12 FAG 2001 verteilt, der vorsieht, dass die Erträge 2001 zu 10 %, 2002 zu 20 %, 2003 zu 30 % und 2004 zu 40 % nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich nach den in der zitierten Bestimmung genannten Prozentsätzen (Niederösterreich: 14,471 %) verteilt werden. Die Ertragsanteile der Gemeinden werden sodann nach den in § 12 FAG 2001 normierten Regeln ermittelt, wobei § 12 Abs 2 Z 4 FAG 2001 vorsieht, dass die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998, die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe im Verhältnis der Volkszahl verteilt werden. Dass die Aufteilung der Erträge nunmehr kompliziert und der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mehr mit der Steuerleistung der ansässigen Unternehmen identisch ist, ändert aber nichts daran, dass der Gemeinde nach wie vor aus dem Titel der Werbeabgabe Geldmittel zufließen, wozu noch kommt, dass jedenfalls bis einschließlich 2004 ein nicht unerheblicher Teil des Gemeindeanteils (der "Gemeinde-Werbesteuernausgleich") vom Anteil am Abgabenaufkommen in den Jahren 1996 bis 1998 abhängt. Damit ist aber eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangssituation für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht erkennbar. Nach wie vor fließen aus dem Titel der denselben Steuergegenstand betreffenden Abgabe den Gemeinden Steuermittel zu (teilweise sogar unter dem Titel "Gemeinde-Werbesteuernausgleich"), wozu noch kommt, dass die Gemeinde nach wie vor bei der Verteilung der Ertragsanteile von der von der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 erbrachten Steuerleistung profitiert. Unter dieser Voraussetzung ist es aber nicht einzusehen, weshalb der Gemeinde die Einhaltung ihrer Zusage, der Klägerin für die Ansiedlung bzw den Verbleib in der Gemeinde einen Teil der ihr zufließenden Mittel abzutreten, unzumutbar sein soll. Richtig ist lediglich, dass die Parteien die durch das Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes 2000 bewirkte Änderung der Rechtslage nicht vorhergesehen und dafür keine Regelung getroffen haben. Da sich durch diese Änderung aber keine grundsätzliche Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangsposition ergibt, die die Einhaltung der Vereinbarung für die Beklagte unzumutbar machen würde, ist der Vertrag nicht aufzulösen; vielmehr ist im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ersichtlichen Wertungen und des damit verfolgten Zweckes zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien der nunmehr aufgetretenen Situation Rechnung getragen hätten (Koziol/Welser I12 98). Diese ergänzende Vertragsauslegung führt allerdings nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis, dass ihr ungeachtet der Änderung in jedem Fall weiterhin der vereinbarte 70 % - Anteil an ihrem Werbesteueraufkommen zustehen müssen. Dieses Ergebnis wäre jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn der Gemeinde durch die Neuregelung aus diesem Titel weniger Mittel als bisher zufließen. Vielmehr muss die ergänzende Vertragsauslegung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zum Ergebnis führen, dass der Anteil der Klägerin am Aufkommen an Anzeigen- bzw Ankündigungsabgaben der im Bereich der Beklagten ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1998 zu ermitteln und zu dem der Gemeinde nunmehr zufließenden Anteil am Ertrag der Werbesteuer in Relation zu setzen ist. Auf der Basis dieses Anteils ist der rechnerisch auf die Klägerin entfallende Anteil am nunmehr der Gemeinde zufließende Ertrag aus der Werbesteuer zu ermitteln. Dieser Anteil ersetzt die bisher der Gemeinde unmittelbar zufließende Steuerleistung der Klägerin und ist daher nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Schlüssel unter ihnen aufzuteilen. Dies muss jedenfalls so lange gelten, als die Gemeinde - wie dies derzeit der Fall ist - in nennenswertem Umfang von der Steuerleistung der Klägerin profitiert.Die auf die Gemeinden entfallenden Teile der Erträge werden zunächst länderweise auf die Gemeinden nach dem Schlüssel des Paragraph 10, Absatz 7, lit 12 FAG 2001 verteilt, der vorsieht, dass die Erträge 2001 zu 10 %, 2002 zu 20 %, 2003 zu 30 % und 2004 zu 40 % nach der Volkszahl und die verbleibenden Anteile als Gemeinde-Werbesteuernausgleich nach den in der zitierten Bestimmung genannten Prozentsätzen (Niederösterreich: 14,471 %) verteilt werden. Die Ertragsanteile der Gemeinden werden sodann nach den in Paragraph 12, FAG 2001 normierten Regeln ermittelt, wobei Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, FAG 2001 vorsieht, dass die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998, die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe im Verhältnis der Volkszahl verteilt werden. Dass die Aufteilung der Erträge nunmehr kompliziert und der der einzelnen Gemeinde zufließende Anteil nicht mehr mit der Steuerleistung der ansässigen Unternehmen identisch ist, ändert aber nichts daran, dass der Gemeinde nach wie vor aus dem Titel der Werbeabgabe Geldmittel zufließen, wozu noch kommt, dass jedenfalls bis einschließlich 2004 ein nicht unerheblicher Teil des Gemeindeanteils (der "Gemeinde-Werbesteuernausgleich") vom Anteil am Abgabenaufkommen in den Jahren 1996 bis 1998 abhängt. Damit ist aber eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangssituation für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht erkennbar. Nach wie vor fließen aus dem Titel der denselben Steuergegenstand betreffenden Abgabe den Gemeinden Steuermittel zu (teilweise sogar unter dem Titel "Gemeinde-Werbesteuernausgleich"), wozu noch kommt, dass die Gemeinde nach wie vor bei der Verteilung der Ertragsanteile von der von der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 erbrachten Steuerleistung profitiert. Unter dieser Voraussetzung ist es aber nicht einzusehen, weshalb der Gemeinde die Einhaltung ihrer Zusage, der Klägerin für die Ansiedlung bzw den Verbleib in der Gemeinde einen Teil der ihr zufließenden Mittel abzutreten, unzumutbar sein soll. Richtig ist lediglich, dass die Parteien die durch das Inkrafttreten des Werbeabgabengesetzes 2000 bewirkte Änderung der Rechtslage nicht vorhergesehen und dafür keine Regelung getroffen haben. Da sich durch diese Änderung aber keine grundsätzliche Veränderung der wirtschaftlichen Ausgangsposition ergibt, die die Einhaltung der Vereinbarung für die Beklagte unzumutbar machen würde, ist der Vertrag nicht aufzulösen; vielmehr ist im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der aus dem Vertrag ersichtlichen Wertungen und des damit verfolgten Zweckes zu fragen, wie redliche und vernünftige Parteien der nunmehr aufgetretenen Situation Rechnung getragen hätten (Koziol/Welser I12 98). Diese ergänzende Vertragsauslegung führt allerdings nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis, dass ihr ungeachtet der Änderung in jedem Fall weiterhin der vereinbarte 70 % - Anteil an ihrem Werbesteueraufkommen zustehen müssen. Dieses Ergebnis wäre jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn der Gemeinde durch die Neuregelung aus diesem Titel weniger Mittel als bisher zufließen. Vielmehr muss die ergänzende Vertragsauslegung nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zum Ergebnis führen, dass der Anteil der Klägerin am Aufkommen an Anzeigen- bzw Ankündigungsabgaben der im Bereich der Beklagten ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1998 zu ermitteln und zu dem der Gemeinde nunmehr zufließenden Anteil am Ertrag der Werbesteuer in Relation zu setzen ist. Auf der Basis dieses Anteils ist der rechnerisch auf die Klägerin entfallende Anteil am nunmehr der Gemeinde zufließende Ertrag aus der Werbesteuer zu ermitteln. Dieser Anteil ersetzt die bisher der Gemeinde unmittelbar zufließende Steuerleistung der Klägerin und ist daher nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Schlüssel unter ihnen aufzuteilen. Dies muss jedenfalls so lange gelten, als die Gemeinde - wie dies derzeit der Fall ist - in nennenswertem Umfang von der Steuerleistung der Klägerin profitiert.

Der Oberste Gerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich der der Gemeinde nunmehr zufließende Anteil am Gesamtsteueraufkommen nur mehr zum Teil nach dem Steueraufkommen der im Gemeindegebiet ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1996 bis 1999 richtet. Dessen ungeachtet ist es angebracht, nicht nur diesen zuletzt genannten Teil der Aufteilung zu unterwerfen sondern den gesamten der Gemeinde zufließenden Ertrag der Werbesteuer. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, dass die der Gemeinde bisher unmittelbar zufließende Steuerleistung durch den gesamten ihr vom Bund überlassenen Anteil ersetzt wird und dass es daher sachgerecht ist, diesen gesamten Anteil der vereinbarten Aufteilung zu unterwerfen, weil ja insofern nicht gesagt werden kann, dass der Gemeinde die Erfüllung der von ihr wirksam eingegangenen Verpflichtung unzumutbar ist. Allerdings stellen auch weiterhin die in der Vereinbarung festgelegten 70 % der von der Klägerin geleisteten Werbeabgabe die Obergrenze des Anspruchs der Klägerin dar, weil diese keine Anspruch darauf hat, an durch Änderungen der Steuergesetze bewirkte Erhöhungen der Ertragsanteile der Gemeinde zu profitieren.

Damit erweist sich das Verfahren aber als ergänzungsbedürftig, weil bisher weder der der Beklagten aus dem Titel der Werbeabgabe zufließende Gesamtbetrag feststeht noch jene Feststellungen getroffen wurden, die es erlauben, den nach den eben dargestellten Grundsätzen auf die Klägerin entfallenden Anteil an diesem Betrag zu ermitteln. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung zu erörtern, die Parteien zu geeigneten Beweisanträgen aufzufordern und sodann die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Ab 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Ab 1 ZPO.

Anmerkung

E73334 9Ob152.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00152.03Y.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20040505_OGH0002_0090OB00152_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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