TE OGH 2004/5/6 2Ob73/04f

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brunhilde M*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Reinhard M*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2004, GZ 42 R 291/03k-161, womit der Abänderungsantrag samt ordentlichem Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. Juli 2003, GZ 22 R 291/03k-150, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wurde in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Ehefrau (Klägerin) verurteilt. Zwei in der Folge hiegegen vom Beklagten (mit der wesentlichen Begründung, bei der Unterhaltsberechnung seien Abzüge für seine unterhaltsberechtigten Kinder zu seinen Lasten "offenkundig irrtümlich" unterblieben) gestellte Berichtigungsanträge bezüglich dieses Revisionsurteils hat der Oberste Gerichtshof mit Beschlüssen vom 10. 10. 2002 und 21. 11. 2002 abgewiesen (ON 133 und 135), und darüber hinaus - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet war - die Entscheidung hierüber diesen überbunden.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wurde in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Ehefrau (Klägerin) verurteilt. Zwei in der Folge hiegegen vom Beklagten (mit der wesentlichen Begründung, bei der Unterhaltsberechnung seien Abzüge für seine unterhaltsberechtigten Kinder zu seinen Lasten "offenkundig irrtümlich" unterblieben) gestellte Berichtigungsanträge bezüglich dieses Revisionsurteils hat der Oberste Gerichtshof mit Beschlüssen vom 10. 10. 2002 und 21. 11. 2002 abgewiesen (ON 133 und 135), und darüber hinaus - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet war - die Entscheidung hierüber diesen überbunden.

Das Erstgericht hat hierauf mit Beschluss vom 19. 3. 2003 Pkt 1 seines Urteilsspruches für die Zeit ab 1. 4. 1996 bis einschließlich pro futuro staffelmäßig berichtigt, weil infolge eines Übertragungsfehlers von 40 % statt (richtigerweise) bloß 32 % des Familieneinkommens ausgegangen worden sei und sich daher eine entsprechend neue Unterhaltsstaffel ergebe (ON 143). Das Rekursgericht gab dem hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und wies den Berichtigungsantrag ab; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (42 R 291/03k-150). Der von der beklagten Partei hiegegen erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche Revisionsrekurs" wurde mit Beschluss desselben vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155, mitsamt den Akten an das Erstgericht zurückgestellt, weil in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 JN der maßgebliche rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand nur EUR 17.894,52, sohin weniger als EUR 20.000,-- betragen habe, und daher die Bestimmungen der §§ 508, 528 Abs 2a ZPO Anwendung zu finden hätten. Der nach Verbesserungsauftrag (ON 156) neu eingebrachte Antrag gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO samt ordentlichen Revisionsrekurs (ON 158) wurde vom Rekursgericht hierauf mit weiterem Beschluss vom 21. 1. 2004, 42 R 291/03k-161, als "nicht stichhältig" mit dem Hinweis, dass hiegegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, zurückgewiesen (ON 161).Das Erstgericht hat hierauf mit Beschluss vom 19. 3. 2003 Pkt 1 seines Urteilsspruches für die Zeit ab 1. 4. 1996 bis einschließlich pro futuro staffelmäßig berichtigt, weil infolge eines Übertragungsfehlers von 40 % statt (richtigerweise) bloß 32 % des Familieneinkommens ausgegangen worden sei und sich daher eine entsprechend neue Unterhaltsstaffel ergebe (ON 143). Das Rekursgericht gab dem hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und wies den Berichtigungsantrag ab; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (42 R 291/03k-150). Der von der beklagten Partei hiegegen erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche Revisionsrekurs" wurde mit Beschluss desselben vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155, mitsamt den Akten an das Erstgericht zurückgestellt, weil in Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 58, JN der maßgebliche rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand nur EUR 17.894,52, sohin weniger als EUR 20.000,-- betragen habe, und daher die Bestimmungen der Paragraphen 508,, 528 Absatz 2 a, ZPO Anwendung zu finden hätten. Der nach Verbesserungsauftrag (ON 156) neu eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO samt ordentlichen Revisionsrekurs (ON 158) wurde vom Rekursgericht hierauf mit weiterem Beschluss vom 21. 1. 2004, 42 R 291/03k-161, als "nicht stichhältig" mit dem Hinweis, dass hiegegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, zurückgewiesen (ON 161).

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erachten und den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass der Rekurs der Klägerin (gegen die Stattgebung des Berichtigungsantrages durch das Erstgericht) kostenpflichtig abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist - wie das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - absolut unzulässig. Gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO - welche Bestimmung gemäß § 528 Abs 2a ZPO auch im (Revisions-)Rekursverfahren Anwendung findet - ist nämlich gegen den Beschluss, mit dem das Berufungs- bzw Rekursgericht einen Abänderungsantrag nach Abs 1 des § 508 ZPO für nicht stichhaltig erachtet, und diesen sohin samt der ordentlichen Revision (bzw dem ordentlichen Revisionsrekurs) mit Beschluss zurückgewiesen hat, ein (weiteres) Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut - eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes (RIS-Justiz RS0111234; 6 Ob 118/99t); ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jede inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (2 Ob 1/03s).Dieses Rechtsmittel ist - wie das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - absolut unzulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO - welche Bestimmung gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO auch im (Revisions-)Rekursverfahren Anwendung findet - ist nämlich gegen den Beschluss, mit dem das Berufungs- bzw Rekursgericht einen Abänderungsantrag nach Absatz eins, des Paragraph 508, ZPO für nicht stichhaltig erachtet, und diesen sohin samt der ordentlichen Revision (bzw dem ordentlichen Revisionsrekurs) mit Beschluss zurückgewiesen hat, ein (weiteres) Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut - eine extensive Auslegung dieser Gesetzesstelle verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes (RIS-Justiz RS0111234; 6 Ob 118/99t); ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jede inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (2 Ob 1/03s).

Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Verfahren über die Urteilsberichtigung ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155 ausgesprochen hat - der gemäß § 58 Abs 1 JN kapitalisierte Differenzbetrag zwischen dem im Urteil des Erstgerichtes pro futuro festgelegten Unterhaltsbetrag und dem mit dem Berichtigungsbeschluss des Erstgerichtes pro futuro festgelegten Unterhaltsbetrag. Soweit der "außerordentliche" Revisionsrekurs von einem über EUR 20.000 liegenden Entscheidungsgegenstand ausgeht und dabei für die Bewertung den gesamten, auch den kapitalisierten Unterhaltsbetrag heranzieht, ist er auf die Begründung des zitierten Beschlusses zu verweisen.Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Verfahren über die Urteilsberichtigung ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155 ausgesprochen hat - der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN kapitalisierte Differenzbetrag zwischen dem im Urteil des Erstgerichtes pro futuro festgelegten Unterhaltsbetrag und dem mit dem Berichtigungsbeschluss des Erstgerichtes pro futuro festgelegten Unterhaltsbetrag. Soweit der "außerordentliche" Revisionsrekurs von einem über EUR 20.000 liegenden Entscheidungsgegenstand ausgeht und dabei für die Bewertung den gesamten, auch den kapitalisierten Unterhaltsbetrag heranzieht, ist er auf die Begründung des zitierten Beschlusses zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E73076 2Ob73.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00073.04F.0506.000

Dokumentnummer

JJT_20040506_OGH0002_0020OB00073_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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