Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Sabrina P*****, geboren am 19. September 1985, *****, wegen Unterhaltsherabsetzung aus Anlass des Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Jugendabteilung, 3430 Tulln, Kerschbaumerstraße 15, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 37 R 255/03f-112, womit infolge Rekurses des Vaters Thomas B*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 28. Mai 2003, GZ 1 P 2835/95y-107, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beschlussfassung auf Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit welcher in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 1. 2002 für seine inzwischen volljährig gewordene Tochter Sabrina auf monatlich EUR 150 herabgesetzt und das Mehrbegehren - unbekämpft und rechtskräftig - abgewiesen worden war, ist im Einvernehmen zwischen den verfahrensmäßigen Parteien begründet. Nachdem nämlich - nach Rückleitungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. 12. 2003 - der zwischenzeitlich für Sabrina gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB bestellte Sachwalter zu Protokoll gegeben hatte, den vom (vormaligen) Unterhaltssachwalter (Jugendamt) eingebrachten Revisionsrekurs mit dem Antrag, den abweislichen Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen, zu genehmigen, hat sich der Vater als Rechtsmittelgegner - anlässlich der ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit der Erstattung eines Erwiderungsschriftsatzes - dahingehend geäußert, seinen Antrag auf (weitere) Herabsetzung der Alimente für seine Tochter zurückzuziehen. Damit bedarf es aber keiner Klärung der - vom Rekursgericht als erheblich formulierten - Fragestellung im Sinne des Schlussabsatzes der zweitinstanzlichen Entscheidung vom 3. 9. 2003. Vielmehr war - angesichts dieser auch im Verfahren dritter Instanz zulässigen und möglichen (8 Ob 522/94; RIS-Justiz RS0005785) - Erklärung des Vaters (und damit in Stattgebung des Rechtsmittels der Tochter) die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich wiederherzustellen und somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Einer weitergehenden Begründung seitens des angerufenen Obersten Gerichtshofes bedarf diese Entscheidung angesichts dieser aktenkundigen Gegebenheiten nicht, zumal die Erklärung des Vaters auf Antragsrücknahme auch einen diesbezüglichen Anspruchsverzicht beinhaltet (vgl RIS-Justiz RS0041991).Die Beschlussfassung auf Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung, mit welcher in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters ab 1. 1. 2002 für seine inzwischen volljährig gewordene Tochter Sabrina auf monatlich EUR 150 herabgesetzt und das Mehrbegehren - unbekämpft und rechtskräftig - abgewiesen worden war, ist im Einvernehmen zwischen den verfahrensmäßigen Parteien begründet. Nachdem nämlich - nach Rückleitungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 11. 12. 2003 - der zwischenzeitlich für Sabrina gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellte Sachwalter zu Protokoll gegeben hatte, den vom (vormaligen) Unterhaltssachwalter (Jugendamt) eingebrachten Revisionsrekurs mit dem Antrag, den abweislichen Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen, zu genehmigen, hat sich der Vater als Rechtsmittelgegner - anlässlich der ihm vom Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit der Erstattung eines Erwiderungsschriftsatzes - dahingehend geäußert, seinen Antrag auf (weitere) Herabsetzung der Alimente für seine Tochter zurückzuziehen. Damit bedarf es aber keiner Klärung der - vom Rekursgericht als erheblich formulierten - Fragestellung im Sinne des Schlussabsatzes der zweitinstanzlichen Entscheidung vom 3. 9. 2003. Vielmehr war - angesichts dieser auch im Verfahren dritter Instanz zulässigen und möglichen (8 Ob 522/94; RIS-Justiz RS0005785) - Erklärung des Vaters (und damit in Stattgebung des Rechtsmittels der Tochter) die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich wiederherzustellen und somit wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Einer weitergehenden Begründung seitens des angerufenen Obersten Gerichtshofes bedarf diese Entscheidung angesichts dieser aktenkundigen Gegebenheiten nicht, zumal die Erklärung des Vaters auf Antragsrücknahme auch einen diesbezüglichen Anspruchsverzicht beinhaltet vergleiche RIS-Justiz RS0041991).
Anmerkung
E73271 2Ob284.03h-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00284.03H.0506.000Dokumentnummer
JJT_20040506_OGH0002_0020OB00284_03H0000_000