TE OGH 2004/5/6 2Ob107/04f

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ernst H*****, und 2. Christoph F*****, beide ***** vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Karl B*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Zahlung von EUR 17.241,32 sA (Erstkläger) und EUR 15.411,92 sA, einer Rente und Feststellung (Zweitkläger) infolge "außerordentlicher" Revision des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2004, GZ 2 R 237/03s-52, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Bei einem Unfall am 3. 5. 2000 wurde die Lebensgefährtin des Erstklägers und Mutter des Zweitklägers getötet.

Der Erstkläger begehrt die Zahlung von EUR 17.241,32. Das Erstgericht sprach aus, dass die Forderung des Erstklägers mit EUR 13.908,32 und die Gegenforderung des Erstbeklagten mit EUR 4.639,81 zu Recht bestehe. Es verurteilte die beklagten Parteien, dem Erstkläger EUR 11.588,42 sA zu bezahlen.

Der Erstkläger bekämpfte die Abweisung eines Schmerzengeldteilbetrages von EUR 3.333 sA, die Beklagten bekämpften hinsichtlich des Erstklägers den gesamten Zuspruch an Schmerzengeld (EUR 6.667 sA) und Grabsteinkosten (EUR 5.232,44 sA). Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich des Erstklägers aus, dass seine Forderung mit EUR 7.008,88 zu Recht und mit EUR 10.232,44 nicht zu Recht bestehe, die Gegenforderung der erstbeklagten Partei bestehe mit EUR 4.639,81 zu Recht und ansonsten nicht zu Recht. Es verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 4.688,98 sA an den Erstkläger. Das Leistungsmehrbegehren des Erstklägers über EUR 12.552,34 wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Gegen die Abweisung eines Schmerzengeldbegehrens von EUR 1.667 richtet sich die "außerordentliche Revision" des Erstklägers.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs an das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Kläger hat nicht zu erfolgen, weil nach ständiger Rechtsprechung mehrere Kläger, die ihre Ansprüche aus demselben Ereignis ableiten, nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind (SZ 49/47 ua). Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Erstklägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben.Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den in Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs an das Gericht zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Kläger hat nicht zu erfolgen, weil nach ständiger Rechtsprechung mehrere Kläger, die ihre Ansprüche aus demselben Ereignis ableiten, nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind (SZ 49/47 ua). Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Erstklägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E73267 2Ob107.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00107.04F.0506.000

Dokumentnummer

JJT_20040506_OGH0002_0020OB00107_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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