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L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 2003, Zl Fa10A-42 Wi 13/5-03, betreffend Festsetzung eines Abschussplans, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Abschussplans für die Gesamtjagden H, F und O (Eigenjagden H, B, P, F I und II, S, L, O, F). In seinem Antrag 1 beantragte er im Wesentlichen den Abschuss von 50 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd F sowie Rot- und Gamswildfreiheit und unbeschränkten Rehwildabschuss in der Gesamtjagd O. Mit seinem Antrag 2 beantragte er im Wesentlichen den Abschuss von 50 Stück Rotwild, 25 Stück Gamswild und 150 Stück Rehwild in der Eigenjagd H, Rot- und Gamswildfreiheit und den Abschuss von 200 Stück Rehwild in der Gesamtjagd F sowie Rot- und Gamswildfreiheit sowie den Abschuss von 100 Stück Rehwild in der Gesamtjagd O. Für den Fall, dass dem Antrag 1 nicht stattgegeben würde, stellte er den Antrag 2.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 wies die Bezirkshauptmannschaft Judenburg unter Spruchpunkt I den Antrag 1 ab und verfügte in Spruchpunkt II gemäß § 56 Abs 4 iVm § 73 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (im Folgenden: JG), einstweilen einen Abschussplan, der vom Antrag 2 teilweise abwich.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 4 AVG der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag 1 des Beschwerdeführers sei größtenteils auf einen uneingeschränkten Abschuss von Schalenwild gerichtet. Im Zug des Ermittlungsverfahrens habe der Amtssachverständige für das Forstwesen (ROFR DI St) am 21. Februar 2003 u.a. folgende
Stellungnahme abgegeben:
" ....
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29. April 2002, ..., der den Abschussplan für das Jagdjahr 2002/2003 festsetzte, wurde aufgrund einer Berufung von Herrn W mit Bescheid der (belangten Behörde) ... vom 7. Oktober 2002, ..., ersatzlos behoben.
In Fortsetzung des Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Judenburg mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ... den Antrag 1 abgewiesen und die Abschusspläne für die einzelnen Jagdgebiete und Gesamtjagden mit einer einstweiligen Verfügung festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat (der Beschwerdeführer) ... Berufung eingelegt.
Zur Abweisung des Antrages 1 wird ausgeführt:
Der Sinn des Wildabschussplanes ist,
-
der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor Wildschäden,
-
der Erhalt des Jagdwertes des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete,
-
der Erhalt eines gesunden heimischen Wildbestandes in angemessener Zahl.
Außerhalb der jagdlichen Gesichtspunkte ist zu beachten, dass heimische Wildtiere zum Kulturgut des Landes gehören und auch der Tierschutz eine Rolle spielt.
Diese Vorgaben - jagdliche und außerhalb der Jagd liegende - können nicht beachtet werden, wenn der Abschuss nicht geregelt ist. Die Abschussplanung, die den Abschuss regelt, orientiert sich an Abläufen in der Natur, die ohne menschliche Eingriffe erfolgen und von der Wissenschaft erforscht sind (siehe Arbeitsgemeinschaft wildbiologischer und jagdkundlicher Forschungsstätten). Dazu zählt naturnaher Altersklassenaufbau und ein richtiges, ausgeglichenes Geschlechtsverhältnis. Wenn ein Wildbestand erhalten bleiben soll, wenn auch nur in geringer Anzahl, sind Regeln einzuhalten, die sich an den natürlichen Abläufen orientieren. Die Abschussplanung folgt diesen Regeln.
Rehwild, Rot- und Gamswild zählen zu den heimischen Wildarten. Daher muss der Abschuss dort, wo diese Wildarten in ihren natürlichen Lebensräumen vorkommen, geregelt werden und kann nicht unbeschränkt freigegeben werden.
Die Höhe der Abschüsse in den einzelnen Klassen und insgesamt muss sich dabei an (wohl: nach) den natürlichen Äsungsverhältnissen und der Schadensgefährdung des Biotops richten. Unbeschränkter Rehwildabschuss bzw. rotwildfrei und gamswildfrei könnte auch zu einer (theoretischen) Ausrottung oder zu einer Aufhebung dieser Wildarten ohne Rücksichtnahme auf die Situation der nachbarlichen Jagdgebiete führen und könnte daher auch aus diesen Gründen nicht bewilligt werden."
In seiner Stellungnahme hiezu habe der Beschwerdeführer ua ausgeführt, dass es bis zur Einführung des Reichsjagdgesetzes keine Abschusspläne gegeben hätte und es auch zuvor zu keiner Ausrottung des Reh-, Rot- und Gamswildes gekommen wäre.
Der Erstbescheid spreche in seinem Spruchpunkt I über den Antrag 1 ab und erlasse unter Spruchpunkt II als notwendige vorübergehende Maßnahme zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd einen einstweiligen Abschussplan, der weitestgehend dem Antrag 2 entspreche. Berufungsgegenstand sei der Antrag 1 des Beschwerdeführers sowie der verfügte einstweilige Abschussplan. Da der Beschwerdeführer den Antrag 1 als Primärantrag gestellt habe, und der Antrag 2 als Sekundärantrag für den Fall gestellt worden sei, wenn Antrag 1 nicht zur Gänze genehmigt würde, sei für die belangte Behörde zu prüfen, ob Antrag 1 genehmigungsfähig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Abschussplanung nicht erforderlich wäre, sei durch die besagte fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen schlüssig nachgewiesen worden, dass der Abschuss dort, wo das zu den heimischen Wildarten gehörige Reh-, Rot- und Gamswild in den natürlichen Lebensräumen vorkomme, geregelt werden müsse und nicht unbeschränkt freigegeben werden könnte, weil eine Nichtregelung auch zu einer (theoretischen) Ausrottung oder zu einer Aufhege dieser Wildarten ohne Rücksichtnahme auf die Situation der nachbarlichen Jagdgebiete führen könnte und daher gegenteilige Auswirkungen hätte. Ferner sei es (anders als der Beschwerdeführer meine) nicht notwendig, "außerhalb eines Abschussplanes" zu jagen, um einen dem Biotop angepassten Wildstand zu erreichen. Wichtig für die Minimierung der Schäden sei eine effektive Jagdausübung, die mit geringer Beunruhigung überhöhte Wildstände reduziere. Dies sei mit der Abschussplanung möglich, wie in der wildbiologischen Wissenschaft aufgezeigt und in der Praxis nachgewiesen worden sei. Auch eine auffällige Zunahme des Bestands von Rotwild in den Nachbarrevieren rechtfertige es nicht, bei der Regulierung des Wildstands im Rahmen der Abschussplanfestsetzung von den Grundsätzen abzugehen, die in den gemäß § 56 Abs 4 JG der Abschussplanfestsetzung zugrunde zu legenden Abschussrichtlinien verankert seien. Die in den letzten Jahren geringen Abschusszahlen von Hirschen der Klassen I und II ließen für die belangte Behörde den Schluss zu, dass in den in Rede stehenden Jagdgebieten nur ein geringfügiges Vorhandensein dieser Klassen gegeben sei und damit auch die Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung durch diese Hirsche äußerst gering ausfalle. An diesen Fakten habe sich bislang nichts geändert, daher habe schon aus diesem Grund dem Antrag 1, der ua die Gesamtjagden F und O als rotwildfreies Gebiet beinhaltet habe, nicht entsprochen werden können.
Bezüglich der Berufung gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides werde bemerkt, dass in der Berufung nicht gegen die einstweilig verfügte Abschussplanfestlegung zahlenmäßig, geschlechtermäßig oder klassenmäßig berufen worden sei, sondern nur gegen die Tatsache, dass die Behörde über den Antrag 2 nicht mit einer einstweiligen Verfügung iSd § 73 JG entscheiden könnte. Dazu sei festzuhalten, dass die Erstbehörde wie die belangte Behörde erkennbar nicht über den Antrag 2 des Beschwerdeführers absprechen habe wollen, sondern lediglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung eine vorübergehend notwendige Maßnahme habe setzen müssen, um die Sicherung einer geregelten Ausübung der Jagd (Abschussplanerfüllung) gewährleisten zu können. Daher sei die einstweilige Verfügung gerechtfertigt und notwendig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 56 Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23, (JG) hat der Jagdberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Abschuss von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - hat gemäß § 56 Abs 2 JG aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt gemäß § 56 Abs 4 JG durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw Festlegung der Abschusspläne ist zur Regelung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbargebieten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 73 JG ("Einstweilige Verfügung") kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.
2. Der abgewiesene Antrag 1 des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I des Erstbescheides) unterscheidet sich von seinem Antrag 2 va darin, dass damit für alle genannten Jagdgebiete ein uneingeschränkter Rehwildabschuss beantragt wird. Schon auf dem Boden der in § 56 Abs 1 JG statuierten Zielsetzung der Abschussplanung, dass dadurch ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller einheimischer Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt, und der von § 56 Abs 4 JG verlangten Bedachtnahme auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten erscheint die dem Bescheid zu Grunde gelegte Auffassung des Amtssachverständigen, ein unbeschränkter Wildabschuss könnte - weil dies zu einer Aufhege ohne Rücksichtnahme auf die Situation der nachbarlichen Jagdgebiete bzw theoretisch zu einer Ausrottung der Wildart führen könnte - nicht bewilligt werden, entgegen der Beschwerde nicht als unschlüssig. Schon von daher erweist sich die Abweisung des (wie erwähnt) in allen drei Gesamtjagden einen unbeschränkten Rehwildabschuss anstrebenden Antrages 1 nicht als rechtsirrig. Bei diesem Ergebnis ist es nicht erforderlich, auf das weitere (etwa auf die beantragte Rotwildfreiheit und Gamswildfreiheit gerichtete) Beschwerdevorbringen einzugehen.
3. Nach der Beschwerde ist es (erkennbar bezogen auf Spruchpunkt II des Bescheides) nicht möglich, in den besagten Jagdgebieten den Wildstand "mit auch nur großzügig angenommener Genauigkeit" anzugeben. Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die hg Erkenntnisse vom 29. September 1993, Zl 93/03/0025, und vom 12. Juni 1995, Zl 95/03/0056, schon aus den im hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2002/03/0107, hiezu angestellten Überlegungen nichts gewonnen. Auf das zitierte Erkenntnis vom 12. September 2006 wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Von daher erweist sich das weitere die Zählung des Wildstandes (auch die Erstattung von Abschussmeldungen in diesem Zusammenhang) betreffende Vorbringen der Beschwerde als nicht zielführend.
4. Da dem angefochtenen Bescheid somit die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 30. Mai 2007
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030198.X00Im RIS seit
27.06.2007