Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 7. Senat, hat durch die Richter Dr. Herbert Weratschnig (Vorsitz), Dr. Reinhard Klepeisz und Mag. Gerhard Jakobitsch in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei*****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen € 3.700,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 21.01.2004, 6 C 1347/03s - 17, Berufungsstreitwert € 3.700,00 s.A., und über den Rekurs der beklagten Partei gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, Rekursstreitwert € 166,48, in nicht öffentlicher Sitzung
1.) zu Recht
erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit €
582,96 (darin 20 % USt € 97,16) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.582,96 (darin 20 % USt € 97,16) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
2.) den Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit €
98,30 (darin 20 % USt e 16,38) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E :
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger € 3.700,00 samt Zinsenanhang mit der Behauptung, dass der Beklagte eine ihm gehörende Warmblut-Stute ohne seine Genehmigung notgeschlachtet habe. Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe ihm den Auftrag erteilt, das Tier notzuschlachten, nachdem er ihm mitgeteilt habe, dass sich sein Pferd verletzt habe. Nach Auskunft des Tierarztes sei entweder eine Gelenksspülung zu einem Preis von ca. €
1.455,00 notwendig, oder das Notschlachten des Pferdes zu veranlassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Urteiles ersichtlichen Feststellungen, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, dass der Kläger dem Beklagten den Auftrag erteilt habe sein Pferd infolge der erlittenen Verletzungen zu schlachten, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil im gesamten Umfang richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht als Anfechtungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt seinem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Berufungswerber darin, dass das Erstgericht die von ihm geführte Zeugin Margarethe Prach zur relevanten Frage, dass er erst nach der Schlachtung vom Beklagten verständigt worden sei und daher keine Zustimmung zur Schlachtung erteilt haben könne, nicht einvernommen habe. Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag insbesonders deswegen zurückgewiesen, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei. Die durch die Zivilverfahrensnovelle 2002 eingeführten Neuerungen im Zivilprozessrecht sehen vor allem eine besondere Prozessförderungspflicht der Parteien vor. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Beweisanträge, Beweisanbote, Tatsachen- und Rechtsausführungen so schnell wie möglich zu erstatten hat. Der Umfang der Förderungspflicht orientiert sich dabei an dem vom Gegner bereits vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre Beweisanträge und Beweisanbote bereits in der Klage bzw. dem Einspruch zu erstatten hat. Nach dem Akteninhalt musste dem Klagsvertreter bereits mit Kenntnis des Einspruches vom 04.12.2003 klar sein, dass der Beklagte den Prozessstandpunkt vertritt, dass er vor der Schlachtung des Pferdes den Kläger telefonisch von den Verletzungen informiert habe und der Kläger seine Zustimmung bzw. den Auftrag zur Schlachtung erteilt habe. Wenn in einem solchen Fall erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen zu einem bereits bekannten Beweisthema gestellt wird, wobei zuvor noch eine vorbereitende Tagsatzung durchgeführt wurde, dann kann ein solches Beweismittel iSd § 275 Abs 2 ZPO präkludiert werden. Diese Bestimmung wurde zwar nach ihrem Wortlaut nicht geändert, sie ist jedoch im Hinblick auf die Zivilverfahrensnovelle 2002 im Sinne des strengeren Wortlautes des § 179 ZPO auszulegen (RZ 2002, Seite 271). Danach setzt die Präklusion grobes Verschulden der Partei bzw. des Parteienvertreters und eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens voraus. Letzteres liegt klar auf der Hand, da bei Einvernahme der erst am Schluss der Verhandlung geführten Zeugin die Tagsatzung auf einen weiteren Termin erstreckt hätte werden müssen. Von einem groben Verschulden ist immer dann auszugehen, wenn das Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters, insbesonders dem Verhalten des “ordentlichen Parteienvertreters” und der “ordentlichen Prozesspartei” nicht entspricht. Im vorliegenden Fall hätte ein solcher Parteienvertreter die relevante Frage hinsichtlich einer allfälligen Verständigung bzw. der vom Beklagten behaupteten Telefongespräche mit dem Kläger erörtert und hätte eine ordentliche Prozesspartei Namen und Adressen sämtlicher Zeugen bekannt gegeben. Es liegen insbesonderes überhaupt keine Anhaltspunkte vor, warum sich aus der Aussage des Klägers ergeben hätte sollen, dass vor der Schlachtung die Gattin des Klägers vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei. Somit ist die vom Klagsvertreter behauptete Begründung für die erst vor Schluss der Verhandlung namhaft gemachte Zeugin, durch den Akteninhalt nicht gedeckt.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Berufungswerber darin, dass das Erstgericht die von ihm geführte Zeugin Margarethe Prach zur relevanten Frage, dass er erst nach der Schlachtung vom Beklagten verständigt worden sei und daher keine Zustimmung zur Schlachtung erteilt haben könne, nicht einvernommen habe. Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag insbesonders deswegen zurückgewiesen, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei. Die durch die Zivilverfahrensnovelle 2002 eingeführten Neuerungen im Zivilprozessrecht sehen vor allem eine besondere Prozessförderungspflicht der Parteien vor. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Beweisanträge, Beweisanbote, Tatsachen- und Rechtsausführungen so schnell wie möglich zu erstatten hat. Der Umfang der Förderungspflicht orientiert sich dabei an dem vom Gegner bereits vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel. Dies bedeutet, dass jede Partei ihre Beweisanträge und Beweisanbote bereits in der Klage bzw. dem Einspruch zu erstatten hat. Nach dem Akteninhalt musste dem Klagsvertreter bereits mit Kenntnis des Einspruches vom 04.12.2003 klar sein, dass der Beklagte den Prozessstandpunkt vertritt, dass er vor der Schlachtung des Pferdes den Kläger telefonisch von den Verletzungen informiert habe und der Kläger seine Zustimmung bzw. den Auftrag zur Schlachtung erteilt habe. Wenn in einem solchen Fall erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen zu einem bereits bekannten Beweisthema gestellt wird, wobei zuvor noch eine vorbereitende Tagsatzung durchgeführt wurde, dann kann ein solches Beweismittel iSd Paragraph 275, Absatz 2, ZPO präkludiert werden. Diese Bestimmung wurde zwar nach ihrem Wortlaut nicht geändert, sie ist jedoch im Hinblick auf die Zivilverfahrensnovelle 2002 im Sinne des strengeren Wortlautes des Paragraph 179, ZPO auszulegen (RZ 2002, Seite 271). Danach setzt die Präklusion grobes Verschulden der Partei bzw. des Parteienvertreters und eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens voraus. Letzteres liegt klar auf der Hand, da bei Einvernahme der erst am Schluss der Verhandlung geführten Zeugin die Tagsatzung auf einen weiteren Termin erstreckt hätte werden müssen. Von einem groben Verschulden ist immer dann auszugehen, wenn das Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters, insbesonders dem Verhalten des “ordentlichen Parteienvertreters” und der “ordentlichen Prozesspartei” nicht entspricht. Im vorliegenden Fall hätte ein solcher Parteienvertreter die relevante Frage hinsichtlich einer allfälligen Verständigung bzw. der vom Beklagten behaupteten Telefongespräche mit dem Kläger erörtert und hätte eine ordentliche Prozesspartei Namen und Adressen sämtlicher Zeugen bekannt gegeben. Es liegen insbesonderes überhaupt keine Anhaltspunkte vor, warum sich aus der Aussage des Klägers ergeben hätte sollen, dass vor der Schlachtung die Gattin des Klägers vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei. Somit ist die vom Klagsvertreter behauptete Begründung für die erst vor Schluss der Verhandlung namhaft gemachte Zeugin, durch den Akteninhalt nicht gedeckt.
Die Zurückweisung wegen Verspätung des angebotenen Beweismittels entspricht daher der Rechtslage, weshalb das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei geblieben ist.
Mit seiner Tatsachenrüge vermag der Berufungswerber die Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu erschüttern. Es liegen keine Widersprüchlichkeiten und logischen Fehler in der Aussage des Beklagten vor, welche die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in bedenklichem Lichte erscheinen lassen könnte. Das Erstgericht hat sich mit den Aussagen der Streitteile ausführlich auseinandergesetzt und begründet, warum es dem Beklagten Glauben schenkte, hingegen nicht dem Kläger. Die Berufung vermag im Lichte dieser Ausführungen des Erstgerichtes nicht zu überzeugen. Wesentlich ist, dass der Berufungswerber den Ausführungen des Erstgerichtes, wonach für den Beklagten durch eine eigenmächtige Schlachtung des Pferdes auch nichts zu gewinnen gewesen wäre, nichts Konkretes entgegenzusetzen vermag.
Das Berufungsgericht übernimmt dieser die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Davon ausgehend versagt auch die Rechtsrüge, die nicht darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht unrichtig sein soll.
Der (richtig: im Rahmen der Rechtsrüge) geltend gemachte Feststellungsmangel (sekundärer Verfahrensmangel im engeren Sinn) liegt nicht vor, da aufgrund der Abweisung des Klagebegehrens Feststellungen hinsichtlich des Wertes des Pferdes entbehrlich waren. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Zum Kostenrekurs des Beklagten, dem ebenfalls keine Berechtigung zukommt:
Die verzeichneten Kopierkosten für die Urkundenvorlage sind, wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar und überdies durch den Einheitssatz gedeckt (6 Ob 14/01d). Dasselbe gilt für die verzeichneten Barauslagen für die Übermittlung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 13.10.2003 mittels Telefax (§ 23 Abs 1 letzter Halbsatz RATG).Die verzeichneten Kopierkosten für die Urkundenvorlage sind, wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar und überdies durch den Einheitssatz gedeckt (6 Ob 14/01d). Dasselbe gilt für die verzeichneten Barauslagen für die Übermittlung des vorbereitenden Schriftsatzes vom 13.10.2003 mittels Telefax (Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz RATG).
ISd § 41 ZPO sind ersatzfähige Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, wobei notwendig jede Aktion ist, deren Zweck nicht mit einem geringeren Aufwand erreicht werden kann. Aus den Fristverlängerungsanträgen ist nicht erkennbar, warum die beklagte Partei nicht rechtzeitig den aufgetragenen Kostenvorschuss erlegen konnte, sodass diese Fristerstreckungsanträge nicht erforderlich waren.ISd Paragraph 41, ZPO sind ersatzfähige Kosten nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Kosten, wobei notwendig jede Aktion ist, deren Zweck nicht mit einem geringeren Aufwand erreicht werden kann. Aus den Fristverlängerungsanträgen ist nicht erkennbar, warum die beklagte Partei nicht rechtzeitig den aufgetragenen Kostenvorschuss erlegen konnte, sodass diese Fristerstreckungsanträge nicht erforderlich waren.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
EGZ00009 7R46.04tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2004:00700R00046.04T.0507.000Dokumentnummer
JJT_20040507_LG00638_00700R00046_04T0000_000