TE OGH 2004/5/10 13R61/04z

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Veröffentlicht am 10.05.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Mag. Bernhard Kolonovits und Dr. Jürgen Rassi in der Exekutionssache der betreibenden Partei J***** D*****, 7411 Markt Allhau, *****, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei M***** D*****, 7071 Rust, *****, vertreten durch Dr. Bichler-Tschon, Rechtsanwältin in 7000 Eisenstadt, als einstweilige Sachwalterin, wegen Räumung, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 16.2.2004, GZ 4 E 135/04 b-6, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:

"Die mit Beschluss vom 19.1.2004 bewilligte Räumungsexekution betreffend das Wohnhaus in 7071 Rust, *****, EZ ***** Grundbuch Rust, Grundstücks Nr. ***** wird bis zum 30.6.2004 gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von EUR 1.600,-- aufgeschoben."

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,--.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Im Titelverfahren 10 C 36/03 f verpflichtete sich die verpflichtete Partei im Rahmen eines Scheidungsvergleiches, das der Alleinnutzung der betreibenden Partei verbleibende Ehewohnhaus bis längstens 31.12.2003 unter jeglichen Verzicht auf Räumungsaufschub zu räumen. Der betreibenden Partei wurde am 19.1.2004 antragsgemäß die Räumungsexekution betreffend dieses Wohnhauses in 7071 Rust, ***** auf der EZ ***** Grundbuch Rust Grundstücks Nr. 896/31 im Ausmaß von 402 m² bewilligt, wobei als Räumungstermin der 20.2.2004 festgelegt wurde. Am 6.2.2004 stellte die Verpflichtete einen Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution bis zum 30.6.2004, wobei gleichzeitig ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung des Scheidungsvergleiches zu 10 C 36/03 f des Bezirksgerichtes Eisenstadt gestellt wurde. In der der betreibenden Partei eingeräumten Äußerung sprach sich diese gegen einen Räumungsaufschub aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Räumungsexekution (ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung) bis zum 30.6.2004 aufgeschoben.

Dabei stützte es sich auf den Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs. 1 Z 1 EO und legte dar, dass die Aufschiebungswerberin diesem Aufschiebungsgrund genüge getan hätte, weil sie beabsichtige, "die Anfechtung des Scheidungsvergleiches 10 C 36/03 f anzugreifen".Dabei stützte es sich auf den Aufschiebungsgrund nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO und legte dar, dass die Aufschiebungswerberin diesem Aufschiebungsgrund genüge getan hätte, weil sie beabsichtige, "die Anfechtung des Scheidungsvergleiches 10 C 36/03 f anzugreifen".

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Aufschiebung abgewiesen wird. Hilfsweise wird ein Aufschiebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach Erhebung des Rekurses das Erstgericht im Verfahren 1 P 76/04 w für die verpflichtete Partei die Rechtsanwältin Dr. Birgit Bichler-Tschon als einstweilige Sachwalterin, insbesondere auch zur Vertretung im Räumungsexekutionsverfahren 4 E 135/04 n und zu einer allfälligen Anfechtung des Scheidungsvergleiches im Verfahren 10 C 36/03 f bestellt hat.

Nach § 42 Abs. 1 Z 1 EO kann die Aufschiebung der Exekution beantragt werden, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im § 1 EO angeführten, einer bewilligten Exekution zu Grunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird. Wie das Erstgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, fallen darunter auch Klagen, mit der die Rechtsgültigkeit des den Exekutionstitel bildenden gerichtlichen Vergleiches bekämpft wird (Jakusch in Angst, EO Rz 36 zu § 42). § 42 Abs. 1 Z 1 EO spricht allerdings nur "von Klagen". Die verpflichtete Partei hat vor dem Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag zur Anfechtung des Scheidungsvergleiches gestellt. Im vorliegenden Fall durfte der Aufschiebungsantrag jedoch mangels Klage nicht abgewiesen werden, weil gegenständlich der Verfahrenshilfeantrag die Funktion einer Klage ersetzt, zumal durch das entsprechende Vorbringen der Klägerin hinreichend erkennbar ist, was die verpflichtete Partei damit beabsichtigt, nämlich den der Exekution zugrunde liegenden Vergleich anzufechten. Ähnlich wie ein entsprechender Verfahrenshilfeantrag, aus dem sich das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verjährung gemäß § 1497 ABGB unterbricht (vgl. JBl 1988, 527 = SZ 60/286 uva), ist nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Verfahrenshilfeantrag als eine taugliche Aktion des Aufschiebungswerbers der in § 42 Abs. 1 Z 1 EO genannten Klage gleichzustellen. Schließlich spricht Jakusch (in Angst, EO Rz 39 zu § 42 mwN) davon, dass es sich beim Ausdruck "Klage" um ein Redaktionsversehen handle und die Einleitung jedes auf die Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels gerichteten Verfahrens den Aufschiebungsgrund erfüllt. Dieser Ansicht ist beizutreten. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass hier § 42 Abs. 1 Z 1 EO zur Anwendung kommt, weshalb ein gesetzlicher Aufschiebungsgrund zu bejahen ist. Neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Aufschiebungsgrundes ist es jedoch auch erforderlich, dass die Aktion des Aufschiebungswerbers nicht aussichtslos ist. Die Aufschiebung der Exekution ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn einer der in § 42 EO genannten Aufschiebungsgründe vorliegt, es muss auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aktion des Aufschiebungswerbers Bedacht genommen werden. Dies ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber vielfach mit dem dem Gericht eingeräumten Ermessen begründet und lässt sich auch aus der ratio legis erschließen (vgl. Mini, Aufschiebung, 71). Die Grenze zwischen einer bloß geringen Erfolgswahrscheinlichkeit (die eine Aufschiebung grundsätzlich nicht hindert) und einer hohen Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit (bei der der Aufschiebungsantrag abzuweisen ist) ist allerdings schwer zu ziehen. Dazu kommt nämlich noch, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dem Ergebnis (etwa hier dem Ergebnis der Anfechtungsklage) nicht vorgegriffen werden darf. Die Frage, ob die Prozessbehauptungen der verpflichteten Partei auch richtig sind, kann bei der Beurteilung der Berechtigung des Aufschiebungsgrundes nicht geprüft werden. Auch dem Ergebnis von Beweisaufnahmen unter Würdigung der aufgenommenen Beweise durch die Tatsacheninstanz darf in der Regel nicht vorgegriffen werden. Ein solcher Fall liegt aber dann vor, wenn der Erfolg der von der verpflichteten Partei eingebrachten Klage von den Tatsachenfeststellungen abhängt, die in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren aufgrund der noch aufzunehmenden Beweise erst zu treffen sind (ecolex 1995, 560; Mini, Aufschiebung 72 mwN).Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO kann die Aufschiebung der Exekution beantragt werden, wenn eine Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines der im Paragraph eins, EO angeführten, einer bewilligten Exekution zu Grunde liegenden Exekutionstitels erhoben wird. Wie das Erstgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, fallen darunter auch Klagen, mit der die Rechtsgültigkeit des den Exekutionstitel bildenden gerichtlichen Vergleiches bekämpft wird (Jakusch in Angst, EO Rz 36 zu Paragraph 42,). Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO spricht allerdings nur "von Klagen". Die verpflichtete Partei hat vor dem Erstgericht einen Verfahrenshilfeantrag zur Anfechtung des Scheidungsvergleiches gestellt. Im vorliegenden Fall durfte der Aufschiebungsantrag jedoch mangels Klage nicht abgewiesen werden, weil gegenständlich der Verfahrenshilfeantrag die Funktion einer Klage ersetzt, zumal durch das entsprechende Vorbringen der Klägerin hinreichend erkennbar ist, was die verpflichtete Partei damit beabsichtigt, nämlich den der Exekution zugrunde liegenden Vergleich anzufechten. Ähnlich wie ein entsprechender Verfahrenshilfeantrag, aus dem sich das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbricht vergleiche JBl 1988, 527 = SZ 60/286 uva), ist nach Ansicht des Rekursgerichtes ein Verfahrenshilfeantrag als eine taugliche Aktion des Aufschiebungswerbers der in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO genannten Klage gleichzustellen. Schließlich spricht Jakusch (in Angst, EO Rz 39 zu Paragraph 42, mwN) davon, dass es sich beim Ausdruck "Klage" um ein Redaktionsversehen handle und die Einleitung jedes auf die Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung des Exekutionstitels gerichteten Verfahrens den Aufschiebungsgrund erfüllt. Dieser Ansicht ist beizutreten. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass hier Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO zur Anwendung kommt, weshalb ein gesetzlicher Aufschiebungsgrund zu bejahen ist. Neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Aufschiebungsgrundes ist es jedoch auch erforderlich, dass die Aktion des Aufschiebungswerbers nicht aussichtslos ist. Die Aufschiebung der Exekution ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn einer der in Paragraph 42, EO genannten Aufschiebungsgründe vorliegt, es muss auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aktion des Aufschiebungswerbers Bedacht genommen werden. Dies ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, wird aber vielfach mit dem dem Gericht eingeräumten Ermessen begründet und lässt sich auch aus der ratio legis erschließen vergleiche Mini, Aufschiebung, 71). Die Grenze zwischen einer bloß geringen Erfolgswahrscheinlichkeit (die eine Aufschiebung grundsätzlich nicht hindert) und einer hohen Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit (bei der der Aufschiebungsantrag abzuweisen ist) ist allerdings schwer zu ziehen. Dazu kommt nämlich noch, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dem Ergebnis (etwa hier dem Ergebnis der Anfechtungsklage) nicht vorgegriffen werden darf. Die Frage, ob die Prozessbehauptungen der verpflichteten Partei auch richtig sind, kann bei der Beurteilung der Berechtigung des Aufschiebungsgrundes nicht geprüft werden. Auch dem Ergebnis von Beweisaufnahmen unter Würdigung der aufgenommenen Beweise durch die Tatsacheninstanz darf in der Regel nicht vorgegriffen werden. Ein solcher Fall liegt aber dann vor, wenn der Erfolg der von der verpflichteten Partei eingebrachten Klage von den Tatsachenfeststellungen abhängt, die in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren aufgrund der noch aufzunehmenden Beweise erst zu treffen sind (ecolex 1995, 560; Mini, Aufschiebung 72 mwN).

Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht gegeben. Die betreibende Partei zielt darauf ab, die Behauptungen der verpflichteten Partei als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und dass überhaupt keine Anzeichen für eine erfolgreiche Anfechtung des gegenständlichen Scheidungsvergleiches bestünden. Hier ist die betreibende Partei auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es lediglich darauf ankommt, ob hier die Aktion der Aufschiebungswerberin aussichtslos ist oder nicht. Schon im Hinblick auf die schlüssig behaupteten psychischen Probleme erscheint eine Anfechtung des Scheidungsvergleiches (zB) wegen Geschäftsunfähigkeit nicht gänzlich aussichtslos. Zudem ist auch auf die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters hinzuweisen, die ein Indiz dafür ist, dass die verpflichtete Partei an einer psychischen Krankheit oder Behinderung leidet. Ob diese bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleiches vorlag, musste und konnte im Exekutionsverfahren nicht geprüft werden.

Hinsichtlich ihrer weiteren Ausführungen in der Mängelrüge, ist die betreibende Partei darauf hinzuweisen, dass sie sehr wohl ausdrücklich zur Äußerung über den Aufschiebungsantrag aufgefordert wurde und in ihrer Äußerung keinerlei Beweisanträge gestellt hat. Insbesondere wurde nicht - wie jetzt im Rekurs - die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, weshalb ein Verfahrensmangel schon aus diesem Grund ausscheidet. Im Aufschiebungsverfahren musste jedoch ohnedies eine derartige (allenfalls amtswegige) Beweisaufnahme unterbleiben, weil der psychische Zustand der verpflichteten Partei im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen war.

Auch der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die betreibende Partei releviert, das Erstgericht hätte festgestellt, dass bei der verpflichteten Partei eine psychologisch psychiatrische Behandlung zielführend sei. Diese Feststellung erweist sich für die Begründung des Aufschiebungsantrages - wie oben dargelegt - irrelevant, sodass darauf nicht näher einzugehen war. Der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie für den Beschluss von wesentlicher Bedeutung ist (EFSLg 44.101).

Auch mit ihrer Rechtsrüge geht die betreibende Partei fehl. Der Hinweis auf den Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub geht schon deshalb ins Leere, weil dieser Verzicht im Rahmen des Scheidungsvergleiches abgegeben wurde, dessen Anfechtung die verpflichtete Partei anstrebt.

Insoweit der Rekurs jedoch auf die Folgen der Aufschiebung für die betreibende Partei verweist, ist er teilweise berechtigt. Voraussetzung für eine Aufschiebung ist wohl die Gefahr eines Vermögensnachteiles für den Aufschiebungswerber. Bei der zwangsweisen Räumung nach § 349 EO ist der dem Verpflichteten drohende Vermögensnachteil grundsätzlich offenkundig, da mit dem Vollzug der Räumung für den Verpflichteten die Unmöglichkeit verbunden ist, das Räumungsobjekt zur Befriedigung seiner Wohn- oder Geschäftsinteressen zu benützen. Daher ist die Gefahr offenkundig, wenn der Verlust einer Wohnung droht (MietSlg 27.730, 28.651, 44.877; Mini, Aufschiebung 80). Bei einer Aufschiebung muss jedoch nicht nur auf die Interessen des Antragstellers, sondern auch auf jene der betreibenden Partei eingegangen werden, was hier das Erstgericht unterlassen hat. Die Aufschiebung darf dann nicht bewilligt werden, wenn durch sie die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Der Umstand, dass eine Räumung einige Monate später statt finden wird, bedeutet eine Gefährdung der betreibenden Partei (SZ 27/140). Allerdings kann die Gefährdung der betreibenden Partei durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung hintangehalten werden. Eine dem Aufschiebungswerber bewilligte Verfahrenshilfe befreit ihn ebenso wenig von der Sicherheitsleistung wie sonstige finanzielle Schwierigkeiten (Mini, Aufschiebung 87).Insoweit der Rekurs jedoch auf die Folgen der Aufschiebung für die betreibende Partei verweist, ist er teilweise berechtigt. Voraussetzung für eine Aufschiebung ist wohl die Gefahr eines Vermögensnachteiles für den Aufschiebungswerber. Bei der zwangsweisen Räumung nach Paragraph 349, EO ist der dem Verpflichteten drohende Vermögensnachteil grundsätzlich offenkundig, da mit dem Vollzug der Räumung für den Verpflichteten die Unmöglichkeit verbunden ist, das Räumungsobjekt zur Befriedigung seiner Wohn- oder Geschäftsinteressen zu benützen. Daher ist die Gefahr offenkundig, wenn der Verlust einer Wohnung droht (MietSlg 27.730, 28.651, 44.877; Mini, Aufschiebung 80). Bei einer Aufschiebung muss jedoch nicht nur auf die Interessen des Antragstellers, sondern auch auf jene der betreibenden Partei eingegangen werden, was hier das Erstgericht unterlassen hat. Die Aufschiebung darf dann nicht bewilligt werden, wenn durch sie die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Der Umstand, dass eine Räumung einige Monate später statt finden wird, bedeutet eine Gefährdung der betreibenden Partei (SZ 27/140). Allerdings kann die Gefährdung der betreibenden Partei durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung hintangehalten werden. Eine dem Aufschiebungswerber bewilligte Verfahrenshilfe befreit ihn ebenso wenig von der Sicherheitsleistung wie sonstige finanzielle Schwierigkeiten (Mini, Aufschiebung 87).

Vorliegend war die Aufschiebung nach § 44 Abs. 2 Z 3 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine weitere Verzögerung der Räumung entstehen, insbesondere der Entgang jenes Entgeltes, das er bei Vermietung des frei gewordenen Objektes erzielen hätte können (immolex 2000/30; SZ 27/140) abgedeckt werden müssen. Demnach kann die Sicherheit grundsätzlich in Höhe des für die Aufschiebung zu erwartenden Mietzinsausfalles bemessen werden. Vorliegend hat die verpflichtete Partei eine Aufschiebung der Exekution um vier Monate erreicht. Nach § 273 ZPO und im Hinblick auf die Größe der zu räumenden Liegenschaft war von einem monatlichen Ausfall in Höhe von EUR 400,-- auszugehen, sodass die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung (EUR 1.600,--) abhängig zu machen war. Die verpflichtete Partei hat die Aufschiebung erkennbar ohne Erlag einer Sicherheitsleistung beantragt, wobei sie nicht ausdrücklich gesagt hat, dass sie bei Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung an einer Aufschiebung nicht interessiert ist. Nur wenn der Aufschiebungswerber unmissverständlich angibt, dass für ihn eine Aufschiebung mit Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt, scheidet die Bewilligung der Aufschiebung gegen Sicherheitsleistung aus und es ist der Antrag abzuweisen, wenn die Bewilligung ohne Sicherheitsleistung nicht zulässig ist (Jakusch in Angst, EO Rz 61 zu § 42 mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung als minus zu qualifizieren. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Aufschiebung bis zum 30.6.2004 nur unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt wird. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht von amtswegen einen neuerlichen Räumungstermin anzusetzen haben; lediglich im Falle des Erlags der Sicherheitsleistung ist die Räumung (bis zum 30.6.2004) nicht durchzuführen, weil erst mit dem Erlag der Sicherheitsleistung die Aufschiebung wirksam wird.Vorliegend war die Aufschiebung nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, weil alle Schäden, die dem betreibenden Gläubiger durch eine weitere Verzögerung der Räumung entstehen, insbesondere der Entgang jenes Entgeltes, das er bei Vermietung des frei gewordenen Objektes erzielen hätte können (immolex 2000/30; SZ 27/140) abgedeckt werden müssen. Demnach kann die Sicherheit grundsätzlich in Höhe des für die Aufschiebung zu erwartenden Mietzinsausfalles bemessen werden. Vorliegend hat die verpflichtete Partei eine Aufschiebung der Exekution um vier Monate erreicht. Nach Paragraph 273, ZPO und im Hinblick auf die Größe der zu räumenden Liegenschaft war von einem monatlichen Ausfall in Höhe von EUR 400,-- auszugehen, sodass die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung (EUR 1.600,--) abhängig zu machen war. Die verpflichtete Partei hat die Aufschiebung erkennbar ohne Erlag einer Sicherheitsleistung beantragt, wobei sie nicht ausdrücklich gesagt hat, dass sie bei Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung an einer Aufschiebung nicht interessiert ist. Nur wenn der Aufschiebungswerber unmissverständlich angibt, dass für ihn eine Aufschiebung mit Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt, scheidet die Bewilligung der Aufschiebung gegen Sicherheitsleistung aus und es ist der Antrag abzuweisen, wenn die Bewilligung ohne Sicherheitsleistung nicht zulässig ist (Jakusch in Angst, EO Rz 61 zu Paragraph 42, mwN). Im gegenständlichen Fall ist eine Aufschiebung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung als minus zu qualifizieren. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die Aufschiebung bis zum 30.6.2004 nur unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt wird. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht von amtswegen einen neuerlichen Räumungstermin anzusetzen haben; lediglich im Falle des Erlags der Sicherheitsleistung ist die Räumung (bis zum 30.6.2004) nicht durchzuführen, weil erst mit dem Erlag der Sicherheitsleistung die Aufschiebung wirksam wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 43, 50 ZPO iVm § 78 EO. Die Rekurskosten waren aufzuheben, weil die betreibende Partei lediglich teilweise obsiegt hat, wobei Unterliegen und Obsiegen annähernd gleichwertig sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 43, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Die Rekurskosten waren aufzuheben, weil die betreibende Partei lediglich teilweise obsiegt hat, wobei Unterliegen und Obsiegen annähernd gleichwertig sind.

Der Wertausspruch gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 1, 526 Abs. 3 ZPO iVm § 78 EO. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf § 500 Abs. 3 ZPO auf den Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs. 2 JN nicht zurückgegriffen werden kann. Es war jedenfalls ein Bewertungsausspruch zu fassen, zumal § 502 Abs. 5 Z 2 ZPO nicht im Exekutionsverfahren gilt (vgl. 3 Ob 48/01g). Mit Hinblick auf die Bedeutung des gegenständlichen Räumungsanspruches, die Größe des zu räumenden Gegenstandes und die übrigen Umstände erscheint dem Rekursgericht eine Bewertung im Bereich von EUR 4.000,-- bis EUR 20.000,-- angemessen.Der Wertausspruch gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auf den Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, JN nicht zurückgegriffen werden kann. Es war jedenfalls ein Bewertungsausspruch zu fassen, zumal Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht im Exekutionsverfahren gilt vergleiche 3 Ob 48/01g). Mit Hinblick auf die Bedeutung des gegenständlichen Räumungsanspruches, die Größe des zu räumenden Gegenstandes und die übrigen Umstände erscheint dem Rekursgericht eine Bewertung im Bereich von EUR 4.000,-- bis EUR 20.000,-- angemessen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses stützt sich auf die §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3, 528 Abs. 1 ZPO und § 78 EO. Das Rekursgericht folgt der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die Bedeutung der Entscheidung geht nicht über den Einzelfall hinaus.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses stützt sich auf die Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 3,, 528 Absatz eins, ZPO und Paragraph 78, EO. Das Rekursgericht folgt der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, die Bedeutung der Entscheidung geht nicht über den Einzelfall hinaus.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00036 13R61.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00061.04Z.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20040510_LG00309_01300R00061_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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