TE OGH 2004/5/16 4R99/04i

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Veröffentlicht am 16.05.2004
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Tessarek als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr.Jesionek und Dr.Grohmann in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) *****, und 2.) *****, *****, vertreten durch Dr.Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien als einstweiliger Sachwalter, wegen EUR 15.970,-- sA, über den Rekurs des Dr.Thomas Hofer-Zeni als einstweiliger Sachwalter des Geschäftsführers der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 09.04.2004, 31 Cg 17/04s-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).

Text

Begründung:

Mag.Dr.Thomas Hofer-Zeni wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.11.2003, 2 P 230/03v zum einstweiligen Sachwalter des Zweitbeklagten zur Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten und privaten Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Erstbeklagten bestellt. Im Firmenbuch ist für die Erstbeklagte (FN 75764v) als einziger vertretungsbefugter Geschäftsführer der Zweitbeklagte eingetragen. Der Zweitbeklagte ist auch Mehrheitsgesellschafter der Erstbeklagten.

Unter Berufung auf seine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter für den Zweibeklagten erhob Dr.Thomas Hofer-Zeni namens beider Beklagter Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 03.02.2004.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach einem ergebnislosen Verbesserungsauftrag, die Bevollmächtigung seitens der Erstbeklagten darzutun, verbunden mit der Anregung einer Antragstellung nach § 15a GmbHG den namens der Erstbeklagten erhobenen Einspruch zurück, stellte die Unwirksamkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Erstbeklagte zu Handen des Zweitbeklagten fest und führte aus, eine Sachwalterbestellung durch das Pflegschaftsgericht könne nur zu Handlungen ermächtigen, die das Wohl des Betroffenen unmittelbar beträfen. Sie bedeuteten nicht, dass der Sachwalter in alle Rechtsverhältnisse des Betroffenen einrücke bzw diesen in allen Rechtsbeziehungen vertrete. Aus der Sachwalterbestellung könne nicht abgeleitet werden, dass der Sachwalter anstelle des Betroffenen quasi dessen aktive berufliche Verpflichtungen als Geschäftsführer einer GmbH wahrzunehmen habe. Er vertrete allerdings den Zweitbeklagten als Gesellschafter der Erstbeklagten und wäre als solcher berechtigt, die für eine Wiederherstellung der Vertretung der Gesellschaft notwendigen Schritte, zB nach § 15a GmbHG, einzuleiten. Dem Pflegschaftsgericht obliege nur die Bestellung eines Kurators für den Betroffenen, die Bestellung eines Kurators für die GmbH bleibe aber die Aufgabe des Firmenbuchgerichtes.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach einem ergebnislosen Verbesserungsauftrag, die Bevollmächtigung seitens der Erstbeklagten darzutun, verbunden mit der Anregung einer Antragstellung nach Paragraph 15 a, GmbHG den namens der Erstbeklagten erhobenen Einspruch zurück, stellte die Unwirksamkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Erstbeklagte zu Handen des Zweitbeklagten fest und führte aus, eine Sachwalterbestellung durch das Pflegschaftsgericht könne nur zu Handlungen ermächtigen, die das Wohl des Betroffenen unmittelbar beträfen. Sie bedeuteten nicht, dass der Sachwalter in alle Rechtsverhältnisse des Betroffenen einrücke bzw diesen in allen Rechtsbeziehungen vertrete. Aus der Sachwalterbestellung könne nicht abgeleitet werden, dass der Sachwalter anstelle des Betroffenen quasi dessen aktive berufliche Verpflichtungen als Geschäftsführer einer GmbH wahrzunehmen habe. Er vertrete allerdings den Zweitbeklagten als Gesellschafter der Erstbeklagten und wäre als solcher berechtigt, die für eine Wiederherstellung der Vertretung der Gesellschaft notwendigen Schritte, zB nach Paragraph 15 a, GmbHG, einzuleiten. Dem Pflegschaftsgericht obliege nur die Bestellung eines Kurators für den Betroffenen, die Bestellung eines Kurators für die GmbH bleibe aber die Aufgabe des Firmenbuchgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Zurückweisung des Einspruches wendet sich der Rekurs des Sachwalters namens der Erstbeklagten, der sich zur umfassenden Vertretung des Betroffenen auch in dessen Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten verpflichtet fühlt. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers sei nicht zwingend, da im Falle des unbekannten Aufenthaltes des Geschäftsführers auch die Möglichkeit der Bestellung eines Zustellkurators gemäß §§ 116, 177 ZPO bestehe. Dies sei hier aber nicht erforderlich, weil ohnedies ein Kurator in Form eines einstweiligen Sachwalters vorhanden sei. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Gegen die Zurückweisung des Einspruches wendet sich der Rekurs des Sachwalters namens der Erstbeklagten, der sich zur umfassenden Vertretung des Betroffenen auch in dessen Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten verpflichtet fühlt. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers sei nicht zwingend, da im Falle des unbekannten Aufenthaltes des Geschäftsführers auch die Möglichkeit der Bestellung eines Zustellkurators gemäß Paragraphen 116,, 177 ZPO bestehe. Dies sei hier aber nicht erforderlich, weil ohnedies ein Kurator in Form eines einstweiligen Sachwalters vorhanden sei. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Juristische Personen müssen im Prozess durch gesetzliche Vertreter vertreten werden (§ 4 ZPO). Gesetzliche Vertreter einer GmbH sind die Geschäftsführer bzw Notgeschäftsführer (§§ 15a, 18 GmbHG). Auch der gesetzliche Vertreter selbst muss prozessfähig sein (Schubert in Fasching/Konecny² II/1, § 5 ZPO Rz 1). Das ist hier zufolge der Sachwalterbestellung nicht der Fall.Juristische Personen müssen im Prozess durch gesetzliche Vertreter vertreten werden (Paragraph 4, ZPO). Gesetzliche Vertreter einer GmbH sind die Geschäftsführer bzw Notgeschäftsführer (Paragraphen 15 a,, 18 GmbHG). Auch der gesetzliche Vertreter selbst muss prozessfähig sein (Schubert in Fasching/Konecny² II/1, Paragraph 5, ZPO Rz 1). Das ist hier zufolge der Sachwalterbestellung nicht der Fall.

Nach § 15 GmbHG können zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Das hat zur Folge, dass im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung des Geschäftsführers seine Organstellung ex lege endet, sodass seine Vertretungshandlungen unwirksam sind (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I² 203 mit Hinweis auf BGH BB 1991, 1584; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz5 203; Werkusch, Nachträgliche Geschäftsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers, ecolex 2001, 913 mwN). Auch der OGH geht davon aus, dass das Amt des Geschäftsführers infolge dessenNach Paragraph 15, GmbHG können zu Geschäftsführern nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Das hat zur Folge, dass im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung des Geschäftsführers seine Organstellung ex lege endet, sodass seine Vertretungshandlungen unwirksam sind vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I² 203 mit Hinweis auf BGH BB 1991, 1584; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz5 203; Werkusch, Nachträgliche Geschäftsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers, ecolex 2001, 913 mwN). Auch der OGH geht davon aus, dass das Amt des Geschäftsführers infolge dessen

Geschäftsunfähigkeit endet (RdW 2001/312, 282 = WBl 2001/192, 281 =

EvBl 2001/93 = ecolex 2001/180, 539). In diesem Sinne wird einhellig

auch der Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers als Anwendungsfall eines Vertretungsmangels im Sinne des § 15a GmbHG gesehen (vgl Kostner/Umfahrer, GmbH5 RN 195; Reich-Rohrwig aaO 210; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar² § 15a Rz 3).auch der Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers als Anwendungsfall eines Vertretungsmangels im Sinne des Paragraph 15 a, GmbHG gesehen vergleiche Kostner/Umfahrer, GmbH5 RN 195; Reich-Rohrwig aaO 210; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar² Paragraph 15 a, Rz 3).

Hat aber die Organstellung des Zweitbeklagten als Geschäftsführer ex lege mit dem Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit, also längstens mit der Bestellung des Einschreiters zum einstweiligen Sachwalter geendet, so ergibt sich daraus zwingend, dass der für den Zweitbeklagten bestellte Sachwalter nicht gesetzlicher Vertreter der GmbH ist.

Gemäß § 282 ABGB iVm § 273 ABGB richten sich Rechte und Pflichten des Sachwalters nach der Umschreibung seines Wirkungskreises im Bestellungsbeschluss. Soweit hier von einer "Vertretung ... im Zusammenhang mit der "Erstbeklagten" die Rede ist, vermag es sich daher nur um eine Vertretung des Betroffenen als deren Gesellschafter, nicht aber - wegen des Erlöschens der Organstellung - als deren Geschäftsführer zu beziehen. Als gesetzlicher Vertreter des Mehrheitsgesellschafters obliegt es ihm aber schon gemäß § 15 GmbHG für die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers zu sorgen. Andernfalls obliegt es der Klägerin, für die prozessunfähige Erstbeklagte die Bestellung eines Prozesskurators im Sinne des § 8 ZPO oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers im Sinne des § 15a GmbHG zu beantragen.Gemäß Paragraph 282, ABGB in Verbindung mit Paragraph 273, ABGB richten sich Rechte und Pflichten des Sachwalters nach der Umschreibung seines Wirkungskreises im Bestellungsbeschluss. Soweit hier von einer "Vertretung ... im Zusammenhang mit der "Erstbeklagten" die Rede ist, vermag es sich daher nur um eine Vertretung des Betroffenen als deren Gesellschafter, nicht aber - wegen des Erlöschens der Organstellung - als deren Geschäftsführer zu beziehen. Als gesetzlicher Vertreter des Mehrheitsgesellschafters obliegt es ihm aber schon gemäß Paragraph 15, GmbHG für die Bestellung eines (neuen) Geschäftsführers zu sorgen. Andernfalls obliegt es der Klägerin, für die prozessunfähige Erstbeklagte die Bestellung eines Prozesskurators im Sinne des Paragraph 8, ZPO oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers im Sinne des Paragraph 15 a, GmbHG zu beantragen.

Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00498 4R99.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:00400R00099.04I.0516.000

Dokumentnummer

JJT_20040516_OLG0009_00400R00099_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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