Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiebolag, ***** Schweden, vertreten durch Ferner, Hornung & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** Aktiebolag, ***** Schweden, beide vertreten durch Baier, Lambert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Bewirkung einer Anmeldung (Streitwert 17.078,12 EUR = 235.000 S), über die außerordentlichen Revisionen der Nebenintervenientin und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2004, GZ 1 R 193/03p-101, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der Nebenintervenientin und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der Nebenintervenientin und der beklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die klagende Partei beantragt, "den Revisionsrekurs" (gemeint: die Revision) der Nebenintervenientin als verspätet zurückzuweisen, weil die beklagte (Haupt-)Partei kein (ordnungsgemäßes) Rechtsmittel erhoben habe und demnach die Beitrittserklärung verspätet erfolgt sei. Nun ist die Revision eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung - wie hier - erst in der Revisionsschrift abgibt, nur dann verspätet, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, etwa wenn die Hauptpartei nicht selbst rechtzeitig Revision erhoben hat. Durch die rechtzeitige und nicht absolut unzulässige Revision der beklagten Partei war das Verfahren - ungeachtet des Inhalts und des Schicksals dieses Rechtsmittels - jedenfalls noch nicht rechtskräftig beendet (§ 505 Abs 4 zweiter Satz ZPO), sodass der Beitritt der Nebenintervenientin und deren Revision rechtzeitig erfolgten (SZ 68/225; RdW 1999, 546; EFSlg 66.923; EvBl 1970/64; Schubert in Fasching II/12 Rz 3 zu § 18 ZPO). Der Rechtsmittelschriftsatz samt Beitrittserklärung wurde mittlerweile der klagenden Partei zugestellt, sodass die Prozesshandlung der Nebenintervenientin auch tatsächlich wirksam wurde (EFSlg 66.923; EvBl 1970/64; Schubert aaO). Die begehrte Zurückweisung - aus dem Grunde der Verspätung - kommt demnach nicht in Betracht.1. Die klagende Partei beantragt, "den Revisionsrekurs" (gemeint: die Revision) der Nebenintervenientin als verspätet zurückzuweisen, weil die beklagte (Haupt-)Partei kein (ordnungsgemäßes) Rechtsmittel erhoben habe und demnach die Beitrittserklärung verspätet erfolgt sei. Nun ist die Revision eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung - wie hier - erst in der Revisionsschrift abgibt, nur dann verspätet, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, etwa wenn die Hauptpartei nicht selbst rechtzeitig Revision erhoben hat. Durch die rechtzeitige und nicht absolut unzulässige Revision der beklagten Partei war das Verfahren - ungeachtet des Inhalts und des Schicksals dieses Rechtsmittels - jedenfalls noch nicht rechtskräftig beendet (Paragraph 505, Absatz 4, zweiter Satz ZPO), sodass der Beitritt der Nebenintervenientin und deren Revision rechtzeitig erfolgten (SZ 68/225; RdW 1999, 546; EFSlg 66.923; EvBl 1970/64; Schubert in Fasching II/12 Rz 3 zu Paragraph 18, ZPO). Der Rechtsmittelschriftsatz samt Beitrittserklärung wurde mittlerweile der klagenden Partei zugestellt, sodass die Prozesshandlung der Nebenintervenientin auch tatsächlich wirksam wurde (EFSlg 66.923; EvBl 1970/64; Schubert aaO). Die begehrte Zurückweisung - aus dem Grunde der Verspätung - kommt demnach nicht in Betracht.
2. Die Revisionswerber meinen, durch das Urteil sei in Rechte der Nebenintervenientin eingegriffen worden, ohne dass deren rechtliches Gehör gewahrt worden sei, weshalb ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK und damit die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliege; die Nebenintervenientin hätte vom Gericht - von Amts wegen - zum Beitritt als Nebenintervenientin aufgefordert werden müssen.2. Die Revisionswerber meinen, durch das Urteil sei in Rechte der Nebenintervenientin eingegriffen worden, ohne dass deren rechtliches Gehör gewahrt worden sei, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK und damit die Nichtigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliege; die Nebenintervenientin hätte vom Gericht - von Amts wegen - zum Beitritt als Nebenintervenientin aufgefordert werden müssen.
Hiezu ist auszuführen:
Gewiss haben die Urteile der Vorinstanzen Auswirkungen auf die Rechtsposition der Nebenintervenientin, weil dadurch deren Geschäftsanteil an der beklagten Partei verringert wird. Deshalb, weil diese Urteile die Rechtsstellung der Nebenintervenientin berühren, hätte das von der klagenden Partei angerufene Gericht jedoch nicht von sich aus auf eine Beiziehung der Nebenintervenientin dringen bzw gar diese zum Beitritt auffordern müssen. Eine Verpflichtung des Gerichts in dieser Richtung bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Schubert aaO Rz 8 zu § 21 ZPO). Die Wirkung einer Entscheidung darf zwar keine Person treffen, die in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren keine ausreichende Gehörmöglichkeit hatte (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 27 zu vor § 390), wobei das rechtliche Gehör allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden muss, dem Zivilprozess ist aber eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren - etwa durch amtswegige Zustellung einer Klagsabschrift - fremd (Fasching, LB2 Rz 694). Die Zivilprozessordnung sieht kein Mehrparteienverfahren vor, vielmehr wird die Nebenintervention nur insofern ermöglicht, als der Intervenierende den Verfahrensstand in jener Lage annehmen muss, in dem er sich zum Zeitpunkt der Intervention inter partes befindet. Diese Lösung mag der Lehre - aus rechtspolitischer Sicht - gerade für Prozesse über die Gestaltung mehrseitiger Rechtsverhältnisse untunlich erscheinen, entspricht jedoch der geltenden Gesetzeslage. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein (vgl Fasching aaO Rz 695; Oberhammer, Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör 74 ff; Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, in JBl 1995, 623 [631 ff]). Die Zitierung Ballons (aaO) in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen (unter anderem 10 ObS 113/03w; 10 ObS 177/03g und 7 Ob 131/00s) ist nicht geeignet, dem Obersten Gerichtshof die Rechtsansicht zu unterstellen, jeder in seinen Rechten (irgendwie) Betroffene müsste vom Prozessgericht amtswegig einem Verfahren, an dem er bisher nicht beteiligt war, beigezogen werden. Die Zitate besagen nur, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess von essenzieller Bedeutung ist.Gewiss haben die Urteile der Vorinstanzen Auswirkungen auf die Rechtsposition der Nebenintervenientin, weil dadurch deren Geschäftsanteil an der beklagten Partei verringert wird. Deshalb, weil diese Urteile die Rechtsstellung der Nebenintervenientin berühren, hätte das von der klagenden Partei angerufene Gericht jedoch nicht von sich aus auf eine Beiziehung der Nebenintervenientin dringen bzw gar diese zum Beitritt auffordern müssen. Eine Verpflichtung des Gerichts in dieser Richtung bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (Schubert aaO Rz 8 zu Paragraph 21, ZPO). Die Wirkung einer Entscheidung darf zwar keine Person treffen, die in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren keine ausreichende Gehörmöglichkeit hatte (Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 27 zu vor Paragraph 390,), wobei das rechtliche Gehör allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden muss, dem Zivilprozess ist aber eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren - etwa durch amtswegige Zustellung einer Klagsabschrift - fremd (Fasching, LB2 Rz 694). Die Zivilprozessordnung sieht kein Mehrparteienverfahren vor, vielmehr wird die Nebenintervention nur insofern ermöglicht, als der Intervenierende den Verfahrensstand in jener Lage annehmen muss, in dem er sich zum Zeitpunkt der Intervention inter partes befindet. Diese Lösung mag der Lehre - aus rechtspolitischer Sicht - gerade für Prozesse über die Gestaltung mehrseitiger Rechtsverhältnisse untunlich erscheinen, entspricht jedoch der geltenden Gesetzeslage. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein vergleiche Fasching aaO Rz 695; Oberhammer, Richterliche Rechtsgestaltung und rechtliches Gehör 74 ff; Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6, MRK durch die Rechtsmittelgerichte, in JBl 1995, 623 [631 ff]). Die Zitierung Ballons (aaO) in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen (unter anderem 10 ObS 113/03w; 10 ObS 177/03g und 7 Ob 131/00s) ist nicht geeignet, dem Obersten Gerichtshof die Rechtsansicht zu unterstellen, jeder in seinen Rechten (irgendwie) Betroffene müsste vom Prozessgericht amtswegig einem Verfahren, an dem er bisher nicht beteiligt war, beigezogen werden. Die Zitate besagen nur, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess von essenzieller Bedeutung ist.
3. Die klagende Partei behauptete zu Recht, dass dem schwedischen Konkursverwalter für ihr in Österreich befindliches Vermögen die Vertretungsmacht gefehlt habe, weshalb der hier streiterhebliche Abtretungsvertrag unwirksam gewesen sei und somit eine Eintragung der Nebenintervenientin im Firmenbuch - soweit es um die Geschäftsanteile der klagenden Partei an der beklagten Partei geht - hätte unterbleiben müssen. Sie hat damit nur von ihrem Recht, wieder als Gesellschafterin der beklagten Partei im Firmenbuch eingetragen zu werden, Gebrauch gemacht. Weshalb die Klagserhebung rechtsmissbräuchlich erfolgt sein sollte, bleibt damit unerfindlich. Ob die Nebenintervenientin von der klagenden Partei Ersatz für die von ihr behaupteten Refinanzierungsschritte fordern kann, ist nicht in diesem Verfahren zu klären.
4. Die Rechtsmittelwerber gehen letztlich auch darin fehl, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vollstreckbar seien, weil die verfügte Verpflichtung zur Anmeldung im Firmenbuch nicht bewirkt werden könne, existiere doch die im Urteilsspruch genannte S***** Gesellschaft mbH nicht unter der Firmenbuchnummer *****. Sie übersehen dabei jedoch, dass diese Gesellschaft in den Firmenwortlaut der beklagten Partei umbenannt wurde, was sich eindeutig aus dem Firmenbuch ergibt. Deshalb hat die klagende Partei auch in der Verhandlungstagsatzung vom 21. 4. 1998 die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige beklagte Partei beantragt und wurde die Richtigstellung auch einverständlich vorgenommen (S 2 des zitierten Protokolls). Es wurde lediglich übersehen, auch das Urteilsbegehren umzuformulieren, was aber nicht schadet, zumal sich aus der Anführung der Firmenbuchnummer im Begehren eindeutig ergibt, bei welcher Gesellschaft mbH die Anmeldung bewirkt werden soll: Das offensichtliche Versehen des Erstgerichts, die S***** Gesellschaft mbH anstelle der beklagten Partei anzuführen, ist berichtigungsfähig. Diese Berichtigung kann aber nicht vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden, der vorerst nur mit der Frage befasst wurde, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vorliegen und daher die außerordentliche Revision zulässig ist. Verneint der Oberste Gerichtshof - wie hier - das Vorliegen dieser Voraussetzungen, dann ist es ihm verwehrt, weitere Entscheidungen zu treffen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Die Rechtsmittelwerber gehen letztlich auch darin fehl, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht vollstreckbar seien, weil die verfügte Verpflichtung zur Anmeldung im Firmenbuch nicht bewirkt werden könne, existiere doch die im Urteilsspruch genannte S***** Gesellschaft mbH nicht unter der Firmenbuchnummer *****. Sie übersehen dabei jedoch, dass diese Gesellschaft in den Firmenwortlaut der beklagten Partei umbenannt wurde, was sich eindeutig aus dem Firmenbuch ergibt. Deshalb hat die klagende Partei auch in der Verhandlungstagsatzung vom 21. 4. 1998 die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige beklagte Partei beantragt und wurde die Richtigstellung auch einverständlich vorgenommen (S 2 des zitierten Protokolls). Es wurde lediglich übersehen, auch das Urteilsbegehren umzuformulieren, was aber nicht schadet, zumal sich aus der Anführung der Firmenbuchnummer im Begehren eindeutig ergibt, bei welcher Gesellschaft mbH die Anmeldung bewirkt werden soll: Das offensichtliche Versehen des Erstgerichts, die S***** Gesellschaft mbH anstelle der beklagten Partei anzuführen, ist berichtigungsfähig. Diese Berichtigung kann aber nicht vom Obersten Gerichtshof vorgenommen werden, der vorerst nur mit der Frage befasst wurde, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen und daher die außerordentliche Revision zulässig ist. Verneint der Oberste Gerichtshof - wie hier - das Vorliegen dieser Voraussetzungen, dann ist es ihm verwehrt, weitere Entscheidungen zu treffen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73308 1Ob80.04bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00080.04B.0517.000Dokumentnummer
JJT_20040517_OGH0002_0010OB00080_04B0000_000