TE OGH 2004/5/17 1Ob98/04z

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Samuel K*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Roland H*****, vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 1 R 7/04v-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 5. Dezember 2003, GZ 8 P 209/03b-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen vom 1. 11. 2000 bis 31. 3. 2003 von EUR 376,- und ab 1. 4. 2003 von EUR 423,-.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN bei bestimmter Dauer mit dem sich ergebenden Gesamtbetrag und sonst mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 108/02t uva).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht den im Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN bei bestimmter Dauer mit dem sich ergebenden Gesamtbetrag und sonst mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 108/02t uva).

Mit seinem für den Umfang der Anfechtung nach überwiegender Rechtsprechung maßgeblichen Rekursantrag (RIS-Justiz RS0049520) begehrte der Vater die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass ein monatlich EUR 280,- übersteigendes Unterhaltsbegehrens ab 1. 10. 2003 abgewiesen werde. Der sich danach ergebende Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts beträgt als dreifache Jahresleistung EUR 5.148,-. Auch wenn man den verfehlten Rekursantrag als nicht schädlich betrachten wollte (RIS-Justiz RS0043912), ergibt sich aus der weitergehenden Rechtsmittelerklärung nur die Anfechtung eines EUR 145,- monatlich übersteigenden Zuspruchs für die Zeit vom 1. 11. 2000 bis 30. 9. 2003, somit eines Gesamtbetrags von EUR 8.357,-. Auch unter Einbeziehung der bereits fällig gewordenen Ansprüche, die nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0046543; RS0103147; RS0042366), wird somit der Grenzbetrag von EUR 20.000,-

nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und dieses als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlen jedoch Ausführungen zur Zulässigkeit sowie der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a AußStrG).Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und dieses als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlen jedoch Ausführungen zur Zulässigkeit sowie der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, AußStrG).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139). Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltsfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 14a AußStrG sodann verweigern, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14a AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, ebenso wie das Fehlen von Ausführungen darüber, warum der Rechtsmittelwerber den Revisionsrekurs für zulässig erachtet, so wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (EvBl 1998/139). Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltsfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG sodann verweigern, so wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14 a, AußStrG).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E73591 1Ob98.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00098.04Z.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20040517_OGH0002_0010OB00098_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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