TE OGH 2004/5/17 1Nc52/04v

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L*****, gegen die beklagten Parteien 1. Raimund B*****, und 2. E***** Aktiengesellschaft, ***** beide seinerzeit vertreten durch Dr. Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme eines Verfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 4 Ob 263/03k am 10. Februar 2004 über einen Rekurs der klagenden Partei entschieden haben, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. 4. 2004, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 15. 4. 2004, gestellte Ablehnungsantrag zwar der wünschenswerten Deutlichkeit entbehrt, dass ihm aber dennoch zu entnehmen ist, dass der Kläger die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 4 Ob 263/03k am 10. 2. 2004 in der oben bezeichneten Rechtssache eine Entscheidung fällten, wegen Befangenheit ablehnt. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger noch "die Strassburger Behörden bzw den Internationalen Gerichtshof" mit der Sache befassen möchte. Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist aber nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu § 21 JN mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 21 JN mwN).Vorauszuschicken ist, dass der vom Kläger mit Schriftsatz vom 14. 4. 2004, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 15. 4. 2004, gestellte Ablehnungsantrag zwar der wünschenswerten Deutlichkeit entbehrt, dass ihm aber dennoch zu entnehmen ist, dass der Kläger die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs, die zu AZ 4 Ob 263/03k am 10. 2. 2004 in der oben bezeichneten Rechtssache eine Entscheidung fällten, wegen Befangenheit ablehnt. Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Kläger noch "die Strassburger Behörden bzw den Internationalen Gerichtshof" mit der Sache befassen möchte. Die Geltendmachung der Befangenheit von Richtern ist aber nach Rechtskraft der von diesen Richtern gefällten Entscheidung auf keinen Fall mehr möglich (Ballon in Fasching I2 Rz 6 zu Paragraph 21, JN mwN; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN mwN).

Der Ablehnungsantrag ist demnach ohne weitergehende Verfahrensschritte zurückzuweisen.

Anmerkung

E73237 1Nc52.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00052.04V.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20040517_OGH0002_0010NC00052_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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