TE OGH 2004/5/17 1Nc57/04d

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese J*****, vertreten durch Dr. Günther Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "P*****" Vertriebsgesellschaft mbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.500 sA, die mit Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. November 2003, GZ 3 R 171/03v-17, dem Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 98/04 vorgelegt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (EvBl 1992/137, 1 Nc 39/03f ua).Gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (EvBl 1992/137, 1 Nc 39/03f ua).

Da es sich bei einem der beiden Prozessvertreter der klagenden Partei um einen Bruder des dem 7. Senat angehörenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Reinhold Schaumüller handelt, liegt der genannte Ausschließungsgrund vor (ebenso schon 1 Nc 39/03f).

Anmerkung

E73238 1Nc57.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00057.04D.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20040517_OGH0002_0010NC00057_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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