TE OGH 2004/5/17 1Ob8/04i

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** AG, vertreten durch Proksch & Partner OEG Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Eduard C*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 61.267,55 EUR infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 3 R 50/03y-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Dezember 2002, GZ 14 Cg 97/00b-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 18. März 2004, AZ 1 Ob 8/04i, wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.822,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 303,72 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines offenkundigen Schreibfehlers wurde die klagende Partei im Spruch der Kostenentscheidung sowohl als Kostenschuldner als auch als Kostengläubiger genannt. Dieser Fehler ist im Sinne des wahren Entscheidungswillens, der sich aus der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Infolge eines offenkundigen Schreibfehlers wurde die klagende Partei im Spruch der Kostenentscheidung sowohl als Kostenschuldner als auch als Kostengläubiger genannt. Dieser Fehler ist im Sinne des wahren Entscheidungswillens, der sich aus der Begründung der Kostenentscheidung ergibt, gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E73659 1Ob8.04i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00008.04I.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20040517_OGH0002_0010OB00008_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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