TE OGH 2004/5/18 2Ob111/04v

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Viktor A*****,

2. R***** GmbH, *****, und 3. A*****, alle vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen EUR 17.539,88 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 2004, GZ 6 R 198/03k-23, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. Juli 2003, GZ 5 Cg 76/02z-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 383,09 (darin enthalten EUR 63,85 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die mit Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Kläger wurde bei einem (auch) vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Als Verletzungsfolgen bleiben eine Verkürzung der Endglieder des linken Zeigefingers und des linken Mittelfingers sowie eine Verdickung des Ringfingermittelgelenkes. Bei den verletzten Fingern besteht eine minimale Bewegungseinschränkung und eine geringe Schwellung. Dauerfolgen bestehen im Sinne einer Abschrägung der Endglieder des linken Zeigefingers und Mittelfingers und der geringen Verdickung des Ringfingermittelgelenkes, sowie in Form von Narben und Hautgefühlsstörungen an den Fingerkuppen des linken Zeigefingers und des linken Mittelfingers. Der Kläger ist Inhaber zweier Einzelhandelsgeschäfte, in denen er Herren- und Damenmode verkauft. Bei Verrichtung dieser Verkaufstätigkeit fühlt er sich durch die Teilamputation der vorderen Fingerendglieder des Zeigefingers und des Mittelfingers gehandikapt. Beim Bekleiden eines Kunden mit einem Hemd muss er bedingt durch die Gefühlsstörungen mit dem kleinen Finger und dem Daumen der linken Hand arbeiten. Bei Betasten der Ware beim Einkaufen muss er die übrigen Finger der linken Hand bzw die rechte Hand benützen.Die mit Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Der Kläger wurde bei einem (auch) vom Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Als Verletzungsfolgen bleiben eine Verkürzung der Endglieder des linken Zeigefingers und des linken Mittelfingers sowie eine Verdickung des Ringfingermittelgelenkes. Bei den verletzten Fingern besteht eine minimale Bewegungseinschränkung und eine geringe Schwellung. Dauerfolgen bestehen im Sinne einer Abschrägung der Endglieder des linken Zeigefingers und Mittelfingers und der geringen Verdickung des Ringfingermittelgelenkes, sowie in Form von Narben und Hautgefühlsstörungen an den Fingerkuppen des linken Zeigefingers und des linken Mittelfingers. Der Kläger ist Inhaber zweier Einzelhandelsgeschäfte, in denen er Herren- und Damenmode verkauft. Bei Verrichtung dieser Verkaufstätigkeit fühlt er sich durch die Teilamputation der vorderen Fingerendglieder des Zeigefingers und des Mittelfingers gehandikapt. Beim Bekleiden eines Kunden mit einem Hemd muss er bedingt durch die Gefühlsstörungen mit dem kleinen Finger und dem Daumen der linken Hand arbeiten. Bei Betasten der Ware beim Einkaufen muss er die übrigen Finger der linken Hand bzw die rechte Hand benützen.

Das Erstgericht sprach ausgehend von diesen Feststellungen dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.500 (anstelle der begehrten EUR 5.000) zu.

Das Berufungsgericht wies das Begehren auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung zur Gänze ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Erst über Antrag nach § 508 ZPO sprach es aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Das Berufungsgericht wies das Begehren auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung zur Gänze ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Erst über Antrag nach Paragraph 508, ZPO sprach es aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Das Berufungsgericht führte aus, eine Verunstaltungsentschädigung gebühre dem Verletzten, wenn durch die Verunstaltung sein besseres Fortkommen verhindert werden könne. Es solle ein Vermögensschaden ersetzt werden, der in Zukunft wahrscheinlich eintreten werde. Die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens sei nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es reiche aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich seien, wobei es ungewiss bleiben könne, ob der Schaden einmal eintreten werde. Der Eintritt des Schadens dürfe nur praktisch nicht ausgeschlossen sein. Eine Verhinderung des beruflichen Fortkommens des Klägers durch seine unfallsbedingte Verunstaltung sei nicht vorstellbar. Berufliche finanzielle Nachteile des Klägers aufgrund der unfallsbedingten Verunstaltung seiner linken Hand seien völlig ungewiss.

In seiner außerordentlichen Revision verweist der Kläger darauf, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ZVR 1976/19 einer Journalistin, die eine auffallende Entstellung der linken Hand erlitten hatte, eine Verunstaltungsentschädigung iSd § 1326 ABGB gewährt habe und überdies das Begehren auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von der drittbeklagten Partei anerkannt worden sei.In seiner außerordentlichen Revision verweist der Kläger darauf, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ZVR 1976/19 einer Journalistin, die eine auffallende Entstellung der linken Hand erlitten hatte, eine Verunstaltungsentschädigung iSd Paragraph 1326, ABGB gewährt habe und überdies das Begehren auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung von der drittbeklagten Partei anerkannt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte (vgl ZVR 1992/79). Das Vorliegen einer Verunstaltung ist nach der allgemeinen Lebensanschauung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auf das äußere Erscheinungsbild des Ersatzberechtigten an (ZVR 1997/82). Die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens ist allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf praktisch nicht ausgeschlossen sein, doch ist ein wenn auch geringer Wahrscheinlichkeitsgrad unerlässliches Erfordernis (RIS-Justiz RS0031360 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Verhinderung mit beruflichem Fortkommens des Klägers aufgrund seiner beruflichen Stellung als Eigentümer zweier Einzelhandelsgeschäfte auch unter Berücksichtigung der im Akt erliegenden Lichtbilder über die verbleibenden Verletzungen praktisch ausgeschlossen. Diese Beurteilung liegt im Rahmen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessenspielraumes. Ein Abweichen von der Entscheidung ZVR 1976/19, mit der das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision begründet hat, liegt nicht vor, weil hier im Gegensatz zu dem dort zu entscheidenden Sachverhalt von einer "auffallenden Entstellung" der linken Hand des Klägers unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nicht die Rede sein kann.Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (ZVR 1997/82 uva). Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd Paragraph 1326, ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte vergleiche ZVR 1992/79). Das Vorliegen einer Verunstaltung ist nach der allgemeinen Lebensanschauung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auf das äußere Erscheinungsbild des Ersatzberechtigten an (ZVR 1997/82). Die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens ist allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf praktisch nicht ausgeschlossen sein, doch ist ein wenn auch geringer Wahrscheinlichkeitsgrad unerlässliches Erfordernis (RIS-Justiz RS0031360 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Verhinderung mit beruflichem Fortkommens des Klägers aufgrund seiner beruflichen Stellung als Eigentümer zweier Einzelhandelsgeschäfte auch unter Berücksichtigung der im Akt erliegenden Lichtbilder über die verbleibenden Verletzungen praktisch ausgeschlossen. Diese Beurteilung liegt im Rahmen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessenspielraumes. Ein Abweichen von der Entscheidung ZVR 1976/19, mit der das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision begründet hat, liegt nicht vor, weil hier im Gegensatz zu dem dort zu entscheidenden Sachverhalt von einer "auffallenden Entstellung" der linken Hand des Klägers unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nicht die Rede sein kann.

Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht liegt auch ein Anerkenntnis der drittbeklagten Partei nicht vor. Das Schreiben vom 6. 12. 2001, das das Anerkenntnis der drittbeklagten Partei begründen soll, stellt lediglich einen nicht angenommenen Vergleichsvorschlag dar.

Da auch sonst in der Revision des Klägers keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt werden, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.

Anmerkung

E73269 2Ob111.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00111.04V.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20040518_OGH0002_0020OB00111_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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