Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. März 2004, GZ 8 Rs 18/04g-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nichtig nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO soll das Berufungsurteil sein, weil das Berufungsgericht die Ausführungen in der Berufung zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht einmal sprachlich erfasst und somit im Ergebnis überhaupt nicht behandelt habe. Der Revisionswerber übersieht, dass eine inhaltlich verfehlte Begründung der Verneinung eines Verfahrensmangels keinen der drei in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelten Fälle verwirklicht, weil eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund nicht bildet (Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 12 mwN).Nichtig nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO soll das Berufungsurteil sein, weil das Berufungsgericht die Ausführungen in der Berufung zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nicht einmal sprachlich erfasst und somit im Ergebnis überhaupt nicht behandelt habe. Der Revisionswerber übersieht, dass eine inhaltlich verfehlte Begründung der Verneinung eines Verfahrensmangels keinen der drei in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geregelten Fälle verwirklicht, weil eine mangelhafte Begründung den Nichtigkeitsgrund nicht bildet (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 477, Rz 12 mwN).
Beide Vorinstanzen haben die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach § 273 Abs 1 ASVG gelöst, wobei das Berufungsgericht die vom Kläger zuletzt nicht nur vorübergehend verrichtete Tätigkeit eines Wirtschafters einer landwirtschaftlichen Bundesversuchsanstalt (Pflanzenbau und Viehzucht) den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zuordnete. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Angestellteneigenschaft eines Versicherten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ermittelt (zB SSV-NF 12/86). Die Zulässigkeit der Revision begründet der Kläger damit, dass die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Klägers verfehlt sei und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wann ein Dienstnehmer in der Landwirtschaft als Angestellter und wann er als Arbeiter zu gelten habe, fehle.Beide Vorinstanzen haben die Frage, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gelöst, wobei das Berufungsgericht die vom Kläger zuletzt nicht nur vorübergehend verrichtete Tätigkeit eines Wirtschafters einer landwirtschaftlichen Bundesversuchsanstalt (Pflanzenbau und Viehzucht) den höheren, nicht kaufmännischen Diensten zuordnete. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Angestellteneigenschaft eines Versicherten nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ermittelt (zB SSV-NF 12/86). Die Zulässigkeit der Revision begründet der Kläger damit, dass die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Klägers verfehlt sei und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wann ein Dienstnehmer in der Landwirtschaft als Angestellter und wann er als Arbeiter zu gelten habe, fehle.
Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als die eines Angestellten zu beurteilen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist gesicherte Judikatur, dass für die Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten ausschließlich die Art der geleisteten Dienste ausschlaggebend ist, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (RdW 1996, 599; 8 ObA 36/97w mwN). Als höhere Dienstleistung nicht kaufmännischer Art kommen Arbeiten in Betracht, die in Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, das Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangen, also nicht rein mechanisch ausgeübt werden und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden können (SSV-NF 12/86; 8 ObA 36/97w). Diese Arbeiten müssen zusätzlich wesentlich über den Durchschnitt einer Arbeiter- oder gar Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehen. Angestelltentätigkeit wird indiziert durch die über das durchschnittliche Maß hinausgehende größere Selbständigkeit, umfassendere Fachkenntnisse, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nicht manuelle Arbeiten und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf), wobei betont wird, dass diese Kriterien im Einzelfall keineswegs zur Gänze vorliegen müssen (SSV-NF 12/86 mwN). An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf aber kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an den der kaufmännischen Dienste (SSV-NF 12/86 mwN). Wenngleich zur Frage der Angestelltenqualifikation eines Wirtschafters in einer Bundesversuchsanstalt mit großem landwirtschaftlichem Betrieb eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht besteht, so ändert dies nichts daran, dass die Beurteilung der konkreten Tätigkeit an Hand der dargestellten Grundsätze eine nur nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Rechtsfrage ist. Eine derartige Einzelfallentscheidung ist durch den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Norm korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0044088; 8 ObA 36/97w). Ein derartiger Beurteilungsfehler ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen.
Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Textnummer
E73570European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00081.04S.0518.000Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012