TE OGH 2004/5/18 10Ob26/04b

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Wilfried W*****, und 2. mj. Maximilian W*****, geboren am 28. Dezember 1989, *****, dieser vertreten durch ***** Dr. Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, und den auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Patrick V*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. Sebastian P*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gehmacher, Hüttinger, Hessenberger Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen zu 1. EUR 56,96 sA und Feststellung und zu 2. EUR 2.300,- sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 13. November 2003, GZ 21 R 461/02v-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des ersten Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 23. August 2002, GZ 3 C 192/02g-32, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch einen für beide Kläger getrennten Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit a und b ZPO zu ergänzen.Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch einen für beide Kläger getrennten Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die beiden Kläger begehrten von der Beklagten die Zahlung von EUR 652,60 = S 8.980,- (Erstkläger) bzw EUR 3.270,28 = S 45.000,- (Zweitkläger) an Schadenersatz aus einem Unfall im Hallenbad der Beklagten sowie jeweils die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden. Die Kläger bewerteten ihr Feststellungsbegehren jeweils mit EUR 8.720,74 (= S 120.000,-).

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Erstkläger EUR 56,96 sA und dem Zweitkläger EUR 2.300,- sA zu bezahlen, und gab auch dem jeweiligen Feststellungsbegehren statt. Das Zahlungsmehrbegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der von der Beklagten und dem ersten Nebenintervenienten erhobenen Berufung das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen erhoben die Kläger rechtzeitig Revision verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO. Gleichzeitig ersuchten die Kläger das Berufungsgericht, im Sinne des § 500 ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht jedoch EUR 20.000,- übersteige.Dagegen erhoben die Kläger rechtzeitig Revision verbunden mit dem Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. Gleichzeitig ersuchten die Kläger das Berufungsgericht, im Sinne des Paragraph 500, ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,-, nicht jedoch EUR 20.000,- übersteige.

Das Berufungsgericht änderte daraufhin mit Beschluss vom 30. Jänner 2004 seinen Ausspruch im Urteil vom 30. 11. 2003 dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht nicht vorgenommen.Das Berufungsgericht änderte daraufhin mit Beschluss vom 30. Jänner 2004 seinen Ausspruch im Urteil vom 30. 11. 2003 dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch wurde vom Berufungsgericht nicht vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Revision der Kläger zulässig ist, kann aufgrund des fehlenden Bewertungsausspruches noch nicht beurteilt werden:

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,- nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision weiters - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,-, nicht aber insgesamt EUR 20.000,- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von EUR 4.000,- auch, ob er EUR 20.000,- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 4.000,- nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision weiters - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,-, nicht aber insgesamt EUR 20.000,- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von EUR 4.000,- auch, ob er EUR 20.000,- übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch wird durch die vom Kläger gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0042296).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beide Kläger nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO sind. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus dem selben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet (SZ 57/17 ua). Die Streitwerte ihrer Ansprüche sind daher für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beide Kläger nur formelle Streitgenossen im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind. Sie stehen in Ansehung des Streitgegenstandes weder in Rechtsgemeinschaft noch sind sie aus dem selben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet (SZ 57/17 ua). Die Streitwerte ihrer Ansprüche sind daher für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist jeweils ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren der beiden Kläger. Beide Begehren sind gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. Das - im Berufungsverfahren noch strittige - Zahlungsbegehren liegt jeweils unter EUR 4.000,-. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher entscheidend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab.Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist jeweils ein Zahlungs- und ein Feststellungsbegehren der beiden Kläger. Beide Begehren sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen. Das - im Berufungsverfahren noch strittige - Zahlungsbegehren liegt jeweils unter EUR 4.000,-. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher entscheidend von der Bewertung des Feststellungsbegehrens ab.

Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hätte das Berufungsgericht einen - getrennten - Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen gehabt. Das Berufungsgericht hat jedoch den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheidungsgegenstand den Wert von EUR 4.000,- bzw EUR 20.000,- übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliege bzw doch vorliege. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme im vorliegenden Fall auf eine - getrennte - Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht an (vgl 1 Ob 30/93, 2 Ob 55/92 ua).Da der Streitgegenstand nur teilweise in Geld besteht, hätte das Berufungsgericht einen - getrennten - Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vorzunehmen gehabt. Das Berufungsgericht hat jedoch den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Entscheidungsgegenstand den Wert von EUR 4.000,- bzw EUR 20.000,- übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliege bzw doch vorliege. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme im vorliegenden Fall auf eine - getrennte - Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nicht an vergleiche 1 Ob 30/93, 2 Ob 55/92 ua).

Dieser Bewertungsausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO zu berichtigen ist (2 Ob 285/03f, 6 Ob 37/03i, 6 Ob 2/00p ua).Dieser Bewertungsausspruch, der zur Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen ist (2 Ob 285/03f, 6 Ob 37/03i, 6 Ob 2/00p ua).

Textnummer

E73626

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00026.04B.0518.000

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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