TE OGH 2004/5/18 10ObS16/04g

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans Georg J*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Aufrechnung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2003, GZ 7 Rs 106/03t-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juni 2003, GZ 30 Cgs 28/03i-6, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Pensionsleistung, die ab 1. 1. 2003 eine monatliche Höhe von EUR 947,91 netto hatte. Seine Gattin bezieht eine Pension in Höhe von ca EUR 538,-- monatlich.

Aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit schuldet der Kläger der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft EUR 19.065,33 an Beiträgen zur Sozialversicherung. Mit Bescheid vom 28. 11. 2002 sprach die beklagte Partei aus, dass diese offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von EUR 19.065,33 zuzüglich Verzugszinsen ab 1. 12. 2002 auf die Pension des Klägers aufgerechnet werde. Die beklagte Partei behält seit 1. 12. 2002 von der Pension des Klägers monatlich einen Betrag von EUR 130,-- für die gegenständliche Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein.

Dagegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die vorgenommene Aufrechnung für rechtsunwirksam zu erklären und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Pensionsleistung ab 1. 12. 2002 ohne Abzug auszuzahlen. Dem Kläger verbleibe unter Berücksichtigung einer weiteren Aufrechnung in Höhe von EUR 300,-- monatlich und seiner Sorgepflicht für seine Ehegattin weniger als das Existenzminimum, was nicht nur gesetz- sondern auch verfassungswidrig sei. Dazu komme, dass der Kläger seit Jahren an einer Krebserkrankung leide und für die Behandlung erhebliche Kosten aufzuwenden habe, die ihm von der Gebietskrankenkasse nicht ersetzt würden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Aufrechnungsbestimmung des § 103 ASVG lasse als eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige Norm eine Aufrechnung sogar in den pfändungsfreien Teil zu. Das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum stelle somit keine absolute Untergrenze dar. Im Hinblick auf die Höhe der Nettopension des Klägers wäre ein Abzug mit EUR 473,96 monatlich limitiert, den der Aufrechnungsbetrag von EUR 130,-- monatlich deutlich unterschreite.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Aufrechnungsbestimmung des Paragraph 103, ASVG lasse als eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige Norm eine Aufrechnung sogar in den pfändungsfreien Teil zu. Das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum stelle somit keine absolute Untergrenze dar. Im Hinblick auf die Höhe der Nettopension des Klägers wäre ein Abzug mit EUR 473,96 monatlich limitiert, den der Aufrechnungsbetrag von EUR 130,-- monatlich deutlich unterschreite.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger, die ausgesprochene Aufrechnung zu dulden. Es stellte im Wesentlichen noch fest, dass der Kläger aus Gelegenheitstätigkeiten fallweise Einkünfte zwischen EUR 150,-- und EUR 200,-- monatlich erzielt. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat der Kläger monatlich EUR 250,-- an Betriebskosten zu tragen. Auf Grund seiner Krebserkrankung hat er seit Anfang 2001 für alternative Heilmethoden (Medikamente und Therapien) zwischen EUR 400,-- und EUR 500,-- monatlich zu tragen, welche dem Kläger seitens der Krankenkasse großteils nicht vergütet werden. Von der Pension des Klägers behielt die beklagte Partei im Zeitraum von März 2002 bis einschließlich Juni 2003 monatlich EUR 300,-- und im Juli 2003 noch einen Betrag von EUR 55,19 für eine offene Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse ein. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die vorgenommene Aufrechnung für zulässig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Es bejahte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen die grundsätzliche Zulässigkeit der von der beklagten Partei nach § 103 Abs 2 ASVG in seiner Stammfassung vorgenommenen Aufrechnung. Die Festsetzung der Höhe der Abzugsraten bleibe dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Es bejahte unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen die grundsätzliche Zulässigkeit der von der beklagten Partei nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG in seiner Stammfassung vorgenommenen Aufrechnung. Die Festsetzung der Höhe der Abzugsraten bleibe dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil bei der Entscheidung auf eine mittlerweile eingetretene Gesetzesänderung Bedacht zu nehmen ist. Sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 103 Abs 2 ASVG in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) ist unter anderem die Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 1 ASVG "nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Bereits in der Grundsatzentscheidung 10 ObS 146/93 = SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegenstehen, weil § 293 Abs 3 EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. § 103 Abs 2 ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm vorgehe und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulasse. Es bleibe demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in den Folgejahren (vgl SSV-NF 12/85; 12/103 ua) sowie auch in jüngster Zeit nach der Änderung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 (Möglichkeit der "trägerübergreifenden Aufrechnung") unter anderem unter Hinweis darauf, dass auch die mehrfachen umfangreichen Novellen der EO insoweit keine Änderung der Rechtsfrage gebracht haben, ausdrücklich festgehalten (RIS-Justiz RS0013254 [T 2] und [T 4]; RS0110621 mwN ua). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen (vgl auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu § 293; Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 und Rz 9 zu § 291a jeweils mwN ua). Es wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass sich somit aus der geltenden Rechtslage eine Beschränkung der (zulässigen) Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG in den pfändungsfreien Teil auch im Sinne eines "Grundrechtes auf Existenzsicherung" nicht ableiten lässt (vgl 10 ObS 10/02x mwN), gegen diese Rechtslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 10/02x mwN, SSV-NF 12/103) und eine Änderung einer möglicherweise als unbefriedigend empfundenen Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sei (10 ObS 392/98i ua).Nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) ist unter anderem die Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG "nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Bereits in der Grundsatzentscheidung 10 ObS 146/93 = SSV-NF 7/100 = SZ 66/134 hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Pfändungsbeschränkungen der EO einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegenstehen, weil Paragraph 293, Absatz 3, EO zwar die Aufrechnung gegen die der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmsfälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet seien. Paragraph 103, Absatz 2, ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, die dem eigentlichen Exekutionsrecht als speziellere Norm vorgehe und eine Aufrechnung in den nach der EO pfändungsfreien Teil zulasse. Es bleibe demnach dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in den Folgejahren vergleiche SSV-NF 12/85; 12/103 ua) sowie auch in jüngster Zeit nach der Änderung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 (Möglichkeit der "trägerübergreifenden Aufrechnung") unter anderem unter Hinweis darauf, dass auch die mehrfachen umfangreichen Novellen der EO insoweit keine Änderung der Rechtsfrage gebracht haben, ausdrücklich festgehalten (RIS-Justiz RS0013254 [T 2] und [T 4]; RS0110621 mwN ua). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen vergleiche auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO Rz 15 zu Paragraph 293 ;, Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu Paragraph 290, und Rz 9 zu Paragraph 291 a, jeweils mwN ua). Es wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass sich somit aus der geltenden Rechtslage eine Beschränkung der (zulässigen) Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG in den pfändungsfreien Teil auch im Sinne eines "Grundrechtes auf Existenzsicherung" nicht ableiten lässt vergleiche 10 ObS 10/02x mwN), gegen diese Rechtslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (10 ObS 10/02x mwN, SSV-NF 12/103) und eine Änderung einer möglicherweise als unbefriedigend empfundenen Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sei (10 ObS 392/98i ua).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes (23. 10. 2003) wurde allerdings § 103 Abs 2 ASVG durch Art 73 Teil 2 Z 3a des Budgetbegleitgesetzes 2003 (BGBl I Nr 71/2003) - dieses Bundesgesetzblatt wurde am 20. 8. 2003 ausgegeben - dahin geändert, dass die Aufrechnung unter anderem nach Abs 1 Z 1 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb zulässig ist. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl Ausschussbericht des Budgetausschusses vom 5. 6. 2003, 111 der BlgNR XXII. GP 19) ist die Aufrechnung nach § 103 ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nicht mit dem Existenzminimum limitiert, sondern nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung eingeschränkt. Damit normierte der Gesetzgeber zwar eine Obergrenze, regelte jedoch nicht, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Es blieb demnach im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, die Höhe der Abzugsrate in sozialer Rechtsanwendung festzulegen, was mitunter dennoch zu Härtefällen führt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall in Hinkunft jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, durch den das sozialrechtliche Existenzminimum festgelegt wird (Wert 2003: EUR 643,54 monatlich), gesichert ist. Art 73 Teil 2 Z 44 des Budgetbegleitgesetzes 2003 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung mit 1. 1. 2004.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes (23. 10. 2003) wurde allerdings Paragraph 103, Absatz 2, ASVG durch Artikel 73, Teil 2 Ziffer 3 a, des Budgetbegleitgesetzes 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,) - dieses Bundesgesetzblatt wurde am 20. 8. 2003 ausgegeben - dahin geändert, dass die Aufrechnung unter anderem nach Absatz eins, Ziffer eins, nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, zulässig ist. Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht des Budgetausschusses vom 5. 6. 2003, 111 der BlgNR römisch XXII. GP 19) ist die Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nicht mit dem Existenzminimum limitiert, sondern nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung eingeschränkt. Damit normierte der Gesetzgeber zwar eine Obergrenze, regelte jedoch nicht, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Es blieb demnach im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, die Höhe der Abzugsrate in sozialer Rechtsanwendung festzulegen, was mitunter dennoch zu Härtefällen führt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall in Hinkunft jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, durch den das sozialrechtliche Existenzminimum festgelegt wird (Wert 2003: EUR 643,54 monatlich), gesichert ist. Artikel 73, Teil 2 Ziffer 44, des Budgetbegleitgesetzes 2003 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung mit 1. 1. 2004.

Noch vor dem beabsichtigten Inkrafttreten dieser Änderung wurde die Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG jedoch durch Art 1 Teil 2 Z 9 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 (2. SVÄG 2003; BGBl I Nr 145/2003) neuerlich dahin abgeändert, dass unter anderem die Aufrechnung nach Abs 1 Z 1 nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu berücksichtigenden Beträge. In den Gesetzesmaterialien (RV 310 BlgNR XXII. GP 15 f) wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 vorgesehene zusätzliche Limitierung der Leistungsaufrechnung nach § 103 ASVG sichergestellt werden sollte, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Existenzsicherung) verbleibe. Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu diesem Zweck gewählte Formulierung könnte jedoch auch so verstanden werden, dass die Aufrechnung selbst (und nicht die verbleibende Leistung) mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt sei, wenn die Hälfte der Leistung über diesen Betrag liege. Nach der Intention der erwähnten Regelung solle jedoch dem Schuldner, gegen dessen Leistung aufgerechnet werde, die Leistung in Höhe des Richtsatzes verbleiben. Demnach sei die Aufrechnung etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen oder von Beitragsschulden dann nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Richtsatzes für Alleinstehende oder des Richtsatzes für Waisenpensionen beziehe. Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung solle klargestellt werden, dass eine Aufrechnung nur soweit zulässig sei, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (dies bedeute, dass bei Verheirateten der Ehegatten-Richtsatz zur Anwendung gelange) verbleibe. Das Limit von 90 % des jeweiligen Richtsatzes trage zum einen dem Umstand Rechnung, dass 4,25 % (2004) bzw 4,75 % (ab dem Jahr 2005) der Pension als Beitrag zur Krankenversicherung der Pensionisten einzubehalten sei, und ergebe sich zum anderen aus der Notwendigkeit, dass auch bei Ausgleichszulagenbeziehern - wegen der in diesem Bereich häufigen Überbezüge - grundsätzlich ein geringer Prozentsatz der Leistung (etwas mehr als 5 %) zur Aufrechnung zur Verfügung stehen solle. Letzteres sei insbesondere im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung der Selbständigen zur verwaltungsökonomischen Hereinbringung von geschuldeten Selbstbehalten (Kostenanteilen) erforderlich. Diese Neuregelung des § 103 Abs 2 ASVG ist mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten (vgl Art 1 Teil 2 Z 65 des 2. SVÄG 2003).Noch vor dem beabsichtigten Inkrafttreten dieser Änderung wurde die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG jedoch durch Artikel eins, Teil 2 Ziffer 9, des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 (2. SVÄG 2003; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2003,) neuerlich dahin abgeändert, dass unter anderem die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig ist, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge. In den Gesetzesmaterialien (RV 310 BlgNR römisch XXII. GP 15 f) wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 vorgesehene zusätzliche Limitierung der Leistungsaufrechnung nach Paragraph 103, ASVG sichergestellt werden sollte, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Existenzsicherung) verbleibe. Die im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu diesem Zweck gewählte Formulierung könnte jedoch auch so verstanden werden, dass die Aufrechnung selbst (und nicht die verbleibende Leistung) mit dem Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt sei, wenn die Hälfte der Leistung über diesen Betrag liege. Nach der Intention der erwähnten Regelung solle jedoch dem Schuldner, gegen dessen Leistung aufgerechnet werde, die Leistung in Höhe des Richtsatzes verbleiben. Demnach sei die Aufrechnung etwa zu Unrecht erbrachter Leistungen oder von Beitragsschulden dann nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Richtsatzes für Alleinstehende oder des Richtsatzes für Waisenpensionen beziehe. Durch die nunmehr vorgeschlagene Formulierung solle klargestellt werden, dass eine Aufrechnung nur soweit zulässig sei, als dem Anspruchsberechtigten ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes (dies bedeute, dass bei Verheirateten der Ehegatten-Richtsatz zur Anwendung gelange) verbleibe. Das Limit von 90 % des jeweiligen Richtsatzes trage zum einen dem Umstand Rechnung, dass 4,25 % (2004) bzw 4,75 % (ab dem Jahr 2005) der Pension als Beitrag zur Krankenversicherung der Pensionisten einzubehalten sei, und ergebe sich zum anderen aus der Notwendigkeit, dass auch bei Ausgleichszulagenbeziehern - wegen der in diesem Bereich häufigen Überbezüge - grundsätzlich ein geringer Prozentsatz der Leistung (etwas mehr als 5 %) zur Aufrechnung zur Verfügung stehen solle. Letzteres sei insbesondere im Bereich der Kranken- und Pensionsversicherung der Selbständigen zur verwaltungsökonomischen Hereinbringung von geschuldeten Selbstbehalten (Kostenanteilen) erforderlich. Diese Neuregelung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG ist mit 1. 1. 2004 in Kraft getreten vergleiche Artikel eins, Teil 2 Ziffer 65, des 2. SVÄG 2003).

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 482 mwN ua; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechtes, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Es ist daher die erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Anspruch für einen Zeitraum nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgte Rechtsänderung vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl 10 ObS 201/94 mwN) und das Urteil des Berufungsgerichtes nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen.Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 482, mwN ua; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechtes, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868). Es ist daher die erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Anspruch für einen Zeitraum nach Schluss der Verhandlung erster Instanz erfolgte Rechtsänderung vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen vergleiche 10 ObS 201/94 mwN) und das Urteil des Berufungsgerichtes nach der geänderten Gesetzeslage zu überprüfen.

Nach dieser neuen Gesetzeslage ist eine Aufrechnung nur so weit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes - im Falle eines mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebenden Versicherten des Ehegatten-Richtsatzes - verbleibt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist dabei jener Betrag, der das "konventionelle Existenzminimum" des Pensionsberechtigten (und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) sichern soll (SSV-NF 1/62; 6/141 mwN ua; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 278 ua). Um die Armutsgefährdung von Ehepaaren hintanzuhalten, wurde der Richtsatz für Ehepaare mit Wirkung vom 1. 1. 2003 von bisher EUR 900,13 auf das 1,5-fache des Richtsatzes von Alleinstehenden, also auf EUR 946,60, erhöht (vgl dazu den Bericht des Budetausschusses - teilweise abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG Anm 1 b zu § 293). Für das Kalenderjahr 2004 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende EUR 653,19 und für Ehegatten EUR 1.015 (vgl BGBl II Nr 611/2003).Nach dieser neuen Gesetzeslage ist eine Aufrechnung nur so weit zulässig, als dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung eines aus seinen übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge ein Gesamteinkommen in der Höhe von mindestens 90 % des jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatzes - im Falle eines mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebenden Versicherten des Ehegatten-Richtsatzes - verbleibt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist dabei jener Betrag, der das "konventionelle Existenzminimum" des Pensionsberechtigten (und des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten) sichern soll (SSV-NF 1/62; 6/141 mwN ua; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechtes5 Rz 278 ua). Um die Armutsgefährdung von Ehepaaren hintanzuhalten, wurde der Richtsatz für Ehepaare mit Wirkung vom 1. 1. 2003 von bisher EUR 900,13 auf das 1,5-fache des Richtsatzes von Alleinstehenden, also auf EUR 946,60, erhöht vergleiche dazu den Bericht des Budetausschusses - teilweise abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG Anmerkung 1 b zu Paragraph 293,). Für das Kalenderjahr 2004 beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende EUR 653,19 und für Ehegatten EUR 1.015 vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 611 aus 2003,).

Im Hinblick auf die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach der Kläger seit 1. 1. 2003 eine monatliche Nettopension von EUR 947,91 bezieht und aus Gelegenheitstätigkeiten fallweise Einkünfte zwischen EUR 150,-- und EUR 200,-- monatlich erzielt und die Gattin des Klägers eine Pension von ca EUR 538,-- monatlich bezieht, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung des von der beklagten Partei für die gegenständliche Beitragsforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgenommenen Abzuges von EUR 130,-- monatlich auch ab 1. 1. 2004 ein deutlich über der Höhe von mindestens 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (= EUR 587,87) und unter Berücksichtigung des Pensionseinkommens seiner Ehegattin auch des Ausgleichszulagenrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten (= EUR 913,50) liegendes Gesamteinkommen für die Existenzsicherung verbleibt. Die von der beklagten Partei im erwähnten Umfang von EUR 130,-- monatlich vorgenommene Aufrechnung ist daher auch nach der seit 1. 1. 2004 geänderten Rechtslage zulässig. Auch gegen diese geänderte Gesetzeslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht erkennbar. Der "Grundsatz der freien Arztwahl" ist kein Verfassungsgrundsatz (vgl VfSlg 15 787 ua). Auch ein vom Revisionswerber ohne jede nähere Konkretisierung behaupteter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht erkennbar, zumal die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes die Reichweite des sozialen Schutzes frei bestimmen können und die Garantie eines Existenzminimums daher ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist (vgl EuGH, 11. 6. 1987, Rs 30/85, Teuling, Slg 1987, 2497).Im Hinblick auf die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach der Kläger seit 1. 1. 2003 eine monatliche Nettopension von EUR 947,91 bezieht und aus Gelegenheitstätigkeiten fallweise Einkünfte zwischen EUR 150,-- und EUR 200,-- monatlich erzielt und die Gattin des Klägers eine Pension von ca EUR 538,-- monatlich bezieht, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung des von der beklagten Partei für die gegenständliche Beitragsforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgenommenen Abzuges von EUR 130,-- monatlich auch ab 1. 1. 2004 ein deutlich über der Höhe von mindestens 90 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (= EUR 587,87) und unter Berücksichtigung des Pensionseinkommens seiner Ehegattin auch des Ausgleichszulagenrichtsatzes für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten (= EUR 913,50) liegendes Gesamteinkommen für die Existenzsicherung verbleibt. Die von der beklagten Partei im erwähnten Umfang von EUR 130,-- monatlich vorgenommene Aufrechnung ist daher auch nach der seit 1. 1. 2004 geänderten Rechtslage zulässig. Auch gegen diese geänderte Gesetzeslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine vom Revisionswerber behauptete Verletzung des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht erkennbar. Der "Grundsatz der freien Arztwahl" ist kein Verfassungsgrundsatz vergleiche VfSlg 15 787 ua). Auch ein vom Revisionswerber ohne jede nähere Konkretisierung behaupteter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht erkennbar, zumal die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechtes die Reichweite des sozialen Schutzes frei bestimmen können und die Garantie eines Existenzminimums daher ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist vergleiche EuGH, 11. 6. 1987, Rs 30/85, Teuling, Slg 1987, 2497).

Auf Grund dieser Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E73363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00016.04G.0518.000

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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