TE OGH 2004/5/18 10ObS75/04h

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard N*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2004, GZ 8 Rs 15/04v-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 mwN ua, etwa zuletzt 10 ObS 22/04i). Im Übrigen wurde hier vom Erstgericht konkret festgestellt, dass der Kläger zuletzt als Abteilungsleiter mit ein bis zehn Beschäftigten in der Abteilung "technische Arbeitsvorbereitung" (Verwendungsgruppe III) beschäftigt war und diese nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten kann. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes (vgl RIS-Justiz RS0043131).Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 mwN ua, etwa zuletzt 10 ObS 22/04i). Im Übrigen wurde hier vom Erstgericht konkret festgestellt, dass der Kläger zuletzt als Abteilungsleiter mit ein bis zehn Beschäftigten in der Abteilung "technische Arbeitsvorbereitung" (Verwendungsgruppe römisch III) beschäftigt war und diese nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten kann. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes vergleiche RIS-Justiz RS0043131).

Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E73567 10ObS75.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00075.04H.0518.000

Dokumentnummer

JJT_20040518_OGH0002_010OBS00075_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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