Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E. H*****, vertreten durch Mosing Rechtsanwaltsgesellschaft KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, *****, und 2. M***** GmbH & Co KG, ebenda, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz, wegen 40.101,34 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. September 2002, GZ 1 R 94/02b-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen das auf Ersatz eines Verspätungsschadens gerichtete Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Eintritt des behaupteten Schadens nicht bewiesen. Die Klägerin stützte ihr Begehren darauf, dass die Erstbeklagte mit der Sanierung eines Wasserschadens in der Wiener Villa der Klägerin von Ende August 1996 bis Mitte Dezember 1998 in Verzug gewesen. Die Klägerin sei während dieser Zeit gehindert gewesen, die Villa zu verwerten. Verkauf oder Vermietung hätten sich um 27,5 Monate verzögert. Ein Verkauf sei nur bei Erzielung eines besonders günstigen Erlöses in Betracht gekommen, der in preiswerte und ertragsichere Immobilien im In- oder Ausland hätte investiert werden können. Eine Vermietung des Villa bzw einer Ersatzimmoblie zu einem monatlichen Mietzins von mindestens 50.000 S sei realistisch erzielbar gewesen. Der Mietzinsentgang für 27,5 Monate betrage daher jedenfalls 1,375.000 S zuzüglich stufenweiser Zinsen ab 1. 9. 1996 bis 31. 3. 1999 von mindestens 4 % im Gesamtbetrag von 82.833,33 S.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung.Die außerordentliche Revision der Klägerin bringt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.
1. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn prozessuales Vorbringen unrichtig gewertet wird (RIS-Justiz RS0043324 [T6]; EFSlg 32.093; 39.276).
2. Wenn das Berufungsgericht die Tatsachenrüge für nicht begründet findet und eine bekämpfte Feststellung ausdrücklich nicht übernimmt, weil ihr keine rechtliche Bedeutung zukommt, dann ist es klar, dass es die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernimmt.
3. Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht aus dem Gutachten den rechtlichen Schluss gezogen hat, dass die Villa schon vor Eintritt des Wasserschadens unvermietbar war, und das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung feststellte, die Villa sei vor Eintritt des ersten Wasserschadens unbewohnbar gewesen. Das Gutachten hält fest, dass aus "praktischer Sicht" keine Vermietbarkeit im derzeitigen Zustand gegeben ist. Die bemängelte Schlussfolgerung des Erstgerichts ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen auf eine Tatsache und daher eine irrevisible Tatsachenfeststellung und keine rechtliche Schlussfolgerung. Das Berufungsgericht hat überhaupt keine eigenen Feststellungen getroffen und Feststellungen des Erstgericht auch nicht aktenwidrig wiedergegeben. Die Feststellung der Unbewohnbarkeit der Villa unabhängig vom Wasserschaden hat das Erstgericht getroffen (S 14: im Ende 1998 gegebenen Zustand "war das Haus allerdings unbewohnbar" iVm S 16 "der dargelegte Zustand war schon Eintritt des Wasserschadens im Februar 1996 gegeben").3. Es trifft nicht zu, dass das Erstgericht aus dem Gutachten den rechtlichen Schluss gezogen hat, dass die Villa schon vor Eintritt des Wasserschadens unvermietbar war, und das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung feststellte, die Villa sei vor Eintritt des ersten Wasserschadens unbewohnbar gewesen. Das Gutachten hält fest, dass aus "praktischer Sicht" keine Vermietbarkeit im derzeitigen Zustand gegeben ist. Die bemängelte Schlussfolgerung des Erstgerichts ist eine Schlussfolgerung aus Tatsachen auf eine Tatsache und daher eine irrevisible Tatsachenfeststellung und keine rechtliche Schlussfolgerung. Das Berufungsgericht hat überhaupt keine eigenen Feststellungen getroffen und Feststellungen des Erstgericht auch nicht aktenwidrig wiedergegeben. Die Feststellung der Unbewohnbarkeit der Villa unabhängig vom Wasserschaden hat das Erstgericht getroffen (S 14: im Ende 1998 gegebenen Zustand "war das Haus allerdings unbewohnbar" in Verbindung mit S 16 "der dargelegte Zustand war schon Eintritt des Wasserschadens im Februar 1996 gegeben").
4. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen (hier: Nichtvermietbarkeit der Villa schon vor Eintritt des Wasserschadens) rechtfertigt, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28 uva). Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhalts darstellen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels anzufechten, sondern allenfalls unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat (SZ 22/126; SSV-NF 3/14 uva). Das dies hier der Fall wäre, wird in der außerordentlichen Revison nicht dargetan.
Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz (hier: Unterlassung der Parteienvernehmung) kann mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042936).
5. Wenn die Revisonswerberin dem Berufungsgericht vorwirft, es habe sich nicht mit der Behauptung der Klägerin befasst, dass sie ihr Klagebegehren auch auf den entgangenen Mietzins aus einer mit dem Verkaufserlös der Villa anzuschaffenden Immobilie gestützt habe, übersieht sie die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Tatsachenfeststellung, dass, auch wenn die Arbeiten der Beklagten früher fertiggestellt worden wären, es nicht früher - nämlich bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz - zu einem Verkauf gekommen wäre. Im Übrigen geht die Revision nicht von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die Beklagten nicht vertraglich verpflichtet waren, die Villa in einen Zustand zu versetzen, dass sie vermietbar war, und eine Unvermietbarkeit der Villa sowohl vor Eintritt des Wasserschadens als auch nach Abschluss der Sanierung wegen des unabhängig vom eingetretenen Wasserschaden gegebenen schlechten baulichen Zustands der Villa vorlag.
6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E73173European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00324.02Y.0518.000Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018