Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei ***** H***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zahlung von EUR 11.323,54 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 3 R 96/03p-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 11. März 2003, GZ 2 Cg 191/01p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage des Umfanges und der Intensität der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber dem mit Billigung des Bauunternehmers außerhalb der Arbeitszeit des Bauunternehmers Eigenleistungen beim Bau erbringenden Bauherrn fehle, wenn die vom Bauunternehmen geduldete Gefahr sich zwar nur bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verwirklichen könne, aber im Fall eines dennoch möglichen bestimmungswidrigen Gebrauches eine gänzlich unerwartete und große Gefährdung des Bauherrn mit sich bringe; nach der ebenfalls zu Fragen des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht ergangenen Entscheidung 4 Ob 280/00f sei die Revision schon dann zulässig, wenn - wie hier - Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage des Umfanges und der Intensität der Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers gegenüber dem mit Billigung des Bauunternehmers außerhalb der Arbeitszeit des Bauunternehmers Eigenleistungen beim Bau erbringenden Bauherrn fehle, wenn die vom Bauunternehmen geduldete Gefahr sich zwar nur bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verwirklichen könne, aber im Fall eines dennoch möglichen bestimmungswidrigen Gebrauches eine gänzlich unerwartete und große Gefährdung des Bauherrn mit sich bringe; nach der ebenfalls zu Fragen des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht ergangenen Entscheidung 4 Ob 280/00f sei die Revision schon dann zulässig, wenn - wie hier - Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehle.
Das Fehlen einer Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt bewirkt aber nach ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS010773; RIS-Justiz RS0102181) keine erhebliche Rechtsfrage. Richtig ist wohl, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 280/00f die Zulässigkeit einer Revision mit dem Fehlen einer Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt begründet hat, doch ist diese Entscheidung vereinzelt geblieben. Vielmehr hat auch der 4. Senat in der Entscheidung 4 Ob 155/97s ausgeführt, dass der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde, noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage begründet.
Im Übrigen richtet sich das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles, weshalb der berufungsgerichtlichen Entscheidung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0029874; zuletzt 7 Ob 313/03k). Der Oberste Gerichtshof hat auch in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 2208/96s ausgeführt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass auf einer Baustelle im Zuge des Baufortschrittes immer wieder Gefahrenquellen geschaffen werden. Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen dieser Judikatur, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen dieser Judikatur, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
Anmerkung
E73268 2Ob110.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00110.04X.0518.000Dokumentnummer
JJT_20040518_OGH0002_0020OB00110_04X0000_000