Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Maximilian Peter Z*****, geboren am 28. Juli 1992, vertreten durch die Mutter Irene Z*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2004, GZ 7 Rs 140/03t-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. September 2003, GZ 32 Cgs 165/03h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Vater des Klägers war als Kundendienstberater bei der Firma F***** in Voitsberg beschäftigt. Er verließ am 17. 10. 2002 um etwa 19.00 Uhr das Firmengelände mit einem firmeneigenen Abschleppwagen, weil er den Auftrag hatte, am nächsten Tag das Fahrzeug eines im Ort Pack wohnhaften Kunden zur Firma zu bringen. Außerdem hatte der Vater des Klägers während der Nacht vom 17. auf den 18. 10. 2002 sowohl für die Firma P***** Austria als auch für den firmeninternen Pannendienst Bereitschaftsdienst, weshalb er auch ein Firmenhandy bei sich trug. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr suchte der Vater des Klägers ein direkt an der Bundesstraße 70 zwischen Voitsberg und Köflach gelegenes Motorradgeschäft auf. Der konkrete Grund für den Besuch des Motorradgeschäftes durch den Vater des Klägers ist nicht bekannt. Er hatte allerdings einige Zeit vorher ein beschädigtes Motorrad gekauft und es handelte der Besitzer des Motorradgeschäftes auch mit gebrauchten Ersatzteilen. In weiterer Folge hielt sich der Vater des Klägers über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum in dem unmittelbar neben dem Motorradgeschäft gelegenen Lokal "X-Bar" auf, welches einen Kaffeehaus- und einen Barbetrieb unterhält. In der selben Nacht am 18. 10. 2002 um etwa 1.30 Uhr war der Vater des Klägers mit dem unbeladenen Abschleppwagen auf der Bundesstraße 70 von Köflach in Richtung Edelschrott unterwegs und verunglückte im Gemeindegebiet von Edelschrott auf Höhe des Straßenkilometers 43,6 tödlich. Dieser Unfall ereignete sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Vaters des Klägers. In der Nacht vom 17. auf den 18. 10. 2002 gab es weder einen Notruf auf Grund des firmeninternen Pannendienstes noch auf Grund eines Notrufes im Rahmen des Mobilitätsdienstes der Firma P***** Austria, sodass kein Einsatz des Vaters des Klägers auf Grund des Bereitschaftsdienstes erforderlich war. Bezüglich des Zeitpunktes der Abholung des Fahrzeuges von dem im Ort Pack wohnhaften Kunden, war mit diesem kein genauer Termin vereinbart.
Mit Bescheid vom 2. 7. 2003 hat die beklagte Partei den Unfall vom 18. 10. 2002 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und gleichzeitig ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 218 ASVG nicht besteht.Mit Bescheid vom 2. 7. 2003 hat die beklagte Partei den Unfall vom 18. 10. 2002 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und gleichzeitig ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 218, ASVG nicht besteht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dass der Unfall vom 18. 10. 2002 einen Arbeitsunfall darstelle und die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger eine Waisenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 18. 10. 2002 zu gewähren, ab.
In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, dass der Vater des Klägers in der Nacht vom 17. auf den 18. 10. 2002 seinen Heimweg für die Dauer von etwa 6 Stunden unterbrochen und damit eine Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg bewirkt habe. Auch die Voraussetzungen zur Beurteilung als Arbeitsunfall nach § 175 Abs 2 Z 5 oder Z 7 ASVG würden nicht vorliegen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Unfall durch die Verwendung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abschleppwagens ereignet habe und ein mehrere Stunden dauernder Aufenthalt in einem Kaffeehaus- oder Barbetrieb, selbst wenn man unterstelle, dass der Vater des Klägers ein Lokal zur Nahrungsaufnahme aufgesucht habe, jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, dass der Vater des Klägers in der Nacht vom 17. auf den 18. 10. 2002 seinen Heimweg für die Dauer von etwa 6 Stunden unterbrochen und damit eine Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Heimweg bewirkt habe. Auch die Voraussetzungen zur Beurteilung als Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, oder Ziffer 7, ASVG würden nicht vorliegen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Unfall durch die Verwendung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abschleppwagens ereignet habe und ein mehrere Stunden dauernder Aufenthalt in einem Kaffeehaus- oder Barbetrieb, selbst wenn man unterstelle, dass der Vater des Klägers ein Lokal zur Nahrungsaufnahme aufgesucht habe, jedenfalls nicht erforderlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte dazu ergänzend aus, dass der Vater des Klägers am 17. 10. 2002 nach Dienstschluss im Auftrag seines Dienstgebers Bereitschaftsdienst als Pannenfahrer gehabt habe und sich der Unfall zwar im Zeitraum dieses Bereitschaftsdienstes ereignet habe, aber in keinem Zusammenhang mit dem Bereitschaftsdienst gestanden sei. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes habe sich der Vater des Klägers zu Hause, im Gasthaus oder sonstwo in seinem Einsatzgebiet aufhalten können; er habe nur im Falle eines Anrufes und eines notwendigen Einsatzes einsatzbereit sein müssen. Es könne kein Zweifel bestehen, dass es sich im Falle eines Unfalles im Rahmen eines Einsatzes als Pannenfahrer auf der Fahrt zu einem Einsatz oder auf der Rückfahrt zur Wohnung oder zum Dienstort um einen geschützten Arbeitsweg handeln würde, wo immer sich der Pannenfahrer gerade befinde, wenn ihn der Pannenruf erreiche. Der Bereitschaftsdienst ohne Panneneinsatz habe aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes eine größere Nähe zur Freizeit als zur Arbeitszeit, weil der im Bereitschaftsdienst befindliche Pannenfahrer ohne Einsatz über seine Zeit annähernd gleich wie über Freizeit verfügen könne. Die während der Bereitschaftszeit vom Versicherten unternommenen Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, seien daher als nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehend anzusehen.
Schließlich sei noch zu prüfen, ob der Unfall deshalb als Arbeitsunfall anzusehen sei, weil er sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnort ereignet habe. Da aber, wie bereits ausgeführt, die Bereitschaftszeit ohne Einsatz nicht der Arbeitszeit, sondern der Freizeit zuzurechnen sei, komme hier der Umstand zum Tragen, dass der Kläger nach dem Arbeitsende aus privaten Gründen zunächst ein Motorradgeschäft aufgesucht und sich dann in einem Gastlokal aufgehalten habe und erst ca 6 Stunden nach Arbeitsschluss die Heimfahrt angetreten habe. Durch diese lange Zeitspanne sei der Zusammenhang dieser Heimfahrt mit dem Arbeitsverhältnis gelöst worden. Es könne auch keine andere Beurteilung bewirken, dass der Vater des Klägers mit einem Pannenfahrzeug unterwegs gewesen sei und in weiterer Folge das Fahrzeug eines Kunden mit diesem Abschleppwagen zum Betrieb bringen wollte, weil keinesfalls angenommen werden könne, dass der Vater des Klägers dieses Kundenfahrzeug in der Nacht um ca 2.00 Uhr früh abholen wollte, zumal diese Abholung nicht besonders dringlich gewesen sei und auch kein genauer Abholtermin mit dem Kunden vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 264/95 (= SSV-NF 10/2) die Frage, ob ein Bereitschaftsdienst, was die Frage des Unfallversicherungsschutzes betreffe, gleich wie die eigentliche Arbeitszeit zu werten sei, ausdrücklich offen gelassen habe und bei Wertung des gegenständlichen Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit sich auch eine andere Beurteilung des Wegunfalles zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ergeben könnte.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 ObS 264/95 (= SSV-NF 10/2) die Frage, ob ein Bereitschaftsdienst, was die Frage des Unfallversicherungsschutzes betreffe, gleich wie die eigentliche Arbeitszeit zu werten sei, ausdrücklich offen gelassen habe und bei Wertung des gegenständlichen Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit sich auch eine andere Beurteilung des Wegunfalles zwischen Arbeitsplatz und Wohnort ergeben könnte.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zu den in ihr konkret angesprochenen Rechtsfragen des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes nach § 175 ASVG noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu den in ihr konkret angesprochenen Rechtsfragen des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes nach Paragraph 175, ASVG noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Ansicht, dass sich der tödliche Verkehrsunfall seines Vaters bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der er durch seinen Dienstgeber herangezogen worden sei, weshalb ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG vorliege. Der Vater des Klägers sei auch während des Bereitschaftsdienstes den Weisungen seines Dienstgebers unterlegen, sodass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sei. Der Unfall habe sich daher nicht in der Freizeit, sondern während der Dienstzeit des Versicherten ereignet. Im Hinblick auf den vom Versicherten auch während der Nachtstunden bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages zu leistenden Bereitschaftsdienst könne auch in dem mehrstündigen Aufenthalt des Versicherten im Gasthaus im konkreten Fall keine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit erblickt werden, da die Verrichtung des Bereitschaftsdienstes durch den Versicherten nicht ortsgebunden gewesen sei. Im Übrigen habe der Versicherte im Unfallszeitpunkt den Abschleppwagen auf Grund eines speziellen Auftrages seines Dienstgebers gelenkt. Somit habe sich der Verkehrsunfall bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Beförderung des Arbeitsgerätes (Abschleppwagen) ereignet, weshalb der Unfall auch nach der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG geschützt sei.Der Kläger vertritt in seinen Rechtsmittelausführungen die Ansicht, dass sich der tödliche Verkehrsunfall seines Vaters bei einer Tätigkeit ereignet habe, zu der er durch seinen Dienstgeber herangezogen worden sei, weshalb ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG vorliege. Der Vater des Klägers sei auch während des Bereitschaftsdienstes den Weisungen seines Dienstgebers unterlegen, sodass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten sei. Der Unfall habe sich daher nicht in der Freizeit, sondern während der Dienstzeit des Versicherten ereignet. Im Hinblick auf den vom Versicherten auch während der Nachtstunden bis zum Beginn des nächsten Arbeitstages zu leistenden Bereitschaftsdienst könne auch in dem mehrstündigen Aufenthalt des Versicherten im Gasthaus im konkreten Fall keine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit erblickt werden, da die Verrichtung des Bereitschaftsdienstes durch den Versicherten nicht ortsgebunden gewesen sei. Im Übrigen habe der Versicherte im Unfallszeitpunkt den Abschleppwagen auf Grund eines speziellen Auftrages seines Dienstgebers gelenkt. Somit habe sich der Verkehrsunfall bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Beförderung des Arbeitsgerätes (Abschleppwagen) ereignet, weshalb der Unfall auch nach der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG geschützt sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle unter anderem auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Z 1), bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird (Z 3) oder bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Z 5), ereignen.Nach der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle unter anderem auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,), bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird (Ziffer 3,) oder bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Ziffer 5,), ereignen.
Da sich der Unfall des Vaters des Klägers räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich die Frage, ob ein geschützter Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliegt. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen nach dieser Gesetzesstelle liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, ds Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; RIS-Justiz RS0084368 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 ua).Da sich der Unfall des Vaters des Klägers räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich die Frage, ob ein geschützter Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliegt. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen nach dieser Gesetzesstelle liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, ds Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; RIS-Justiz RS0084368 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 ua).
Unterbricht der Versicherte den Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient (SSV-NF 4/67 ua). Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf den weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (SSV-NF 3/65, 4/20, 6/129 mwN ua; RIS-Justiz RS0083967). Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat. Maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen (RIS-Justiz RS0084004), wobei allerdings dem Zeitmoment eine besondere Bedeutung beizumessen ist (SSV-NF 4/20, 10 ObS 155/03x mwN). So wurde in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine Unterbrechung von etwa 1 1/2 Stunden (SSV-NF 3/65) oder zwei Stunden (SSV-NF 10/25) als für den Verlust des Versicherungsschutzes unschädlich angesehen. Dagegen wurde eine mindestens 2 ½ Stunden währende Unterbrechung des Heimweges, wenn die Art der privaten Verrichtung in keiner Beziehung zur versicherten Tätigkeit steht, als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit beurteilt (SSV-NF 4/20, 11/90), ebenso eine Unterbrechung des Heimwegs in einer (Gesamt-)Dauer von 3 ½ Stunden (SSV-NF 8/77, 10 ObS 155/03x) und eine in etwa vier Stunden währende private Verrichtung (SSV-NF 3/61).
Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde der Heimweg im vorliegenden Fall durch private Verrichtungen unterbrochen, deren Dauer mit ca 6 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen im Sinne der zitierten Judikatur zutreffend auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen. Der Vater des Klägers befand sich zur Zeit seines Unfalles nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 6 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem aus privaten Gründen erfolgten Besuch eines Motorradgeschäftes und eines Gastlokales. Die Vorinstanzen haben daher einen Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zutreffend verneint.Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurde der Heimweg im vorliegenden Fall durch private Verrichtungen unterbrochen, deren Dauer mit ca 6 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen im Sinne der zitierten Judikatur zutreffend auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen. Der Vater des Klägers befand sich zur Zeit seines Unfalles nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 6 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem aus privaten Gründen erfolgten Besuch eines Motorradgeschäftes und eines Gastlokales. Die Vorinstanzen haben daher einen Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zutreffend verneint.
Auch in den Revisionsausführungen wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht in Zweifel gezogen, es wird jedoch der geltend gemachte Unfallversicherungsschutz auf die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 und Z 5 ASVG gestützt. Aus der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG ergibt sich, dass sich beim Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages (§ 175 Abs 1 ASVG) beschränkt, sondern der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber zu häuslichen oder "anderen" Tätigkeiten, also zu Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind, herangezogen wird. Es bedarf im vorliegenden Fall jedoch gar nicht des Hinweises auf die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 3 ASVG, da wohl unbestritten davon auszugehen ist, dass der Auftrag des Dienstgebers an den Vater des Klägers, das Fahrzeug eines Kunden mit dem Abschleppwagen in den Betrieb zu bringen, im Arbeitsvertrag Deckung gefunden hat, und daher grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz bereits nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG in Betracht kommt. Nach dieser Gesetzsstelle ist nämlich auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes (= Betriebswege) und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen geschützt (SSV-NF 2/84 ua; Tomandl aaO 282). Geschützt ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (§ 175 Abs 2 Z 5 ASVG). Dabei sind nicht nur die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes zusammenhängenden eigentlichen Arbeiten, sondern auch die Wege, die in Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich werden, unter Anwendung der üblichen Grundsätze der Rechtsprechung versichert. So wurde bereits ausgesprochen, dass auf einen Unfall, der sich auf einen Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalles im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG entsprechend angewendet werden müssen (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua). Zu den "Arbeitsgeräten" sind auch Fahrzeuge zu zählen, die in erheblichem Maß ("hauptsächlich") für Betriebszwecke benützt werden (SSV-NF 14/73 mwN ua; RIS-Justiz RS0084998).Auch in den Revisionsausführungen wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht nicht in Zweifel gezogen, es wird jedoch der geltend gemachte Unfallversicherungsschutz auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 5, ASVG gestützt. Aus der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ergibt sich, dass sich beim Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) beschränkt, sondern der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber zu häuslichen oder "anderen" Tätigkeiten, also zu Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind, herangezogen wird. Es bedarf im vorliegenden Fall jedoch gar nicht des Hinweises auf die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG, da wohl unbestritten davon auszugehen ist, dass der Auftrag des Dienstgebers an den Vater des Klägers, das Fahrzeug eines Kunden mit dem Abschleppwagen in den Betrieb zu bringen, im Arbeitsvertrag Deckung gefunden hat, und daher grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz bereits nach der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in Betracht kommt. Nach dieser Gesetzsstelle ist nämlich auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes (= Betriebswege) und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen geschützt (SSV-NF 2/84 ua; Tomandl aaO 282). Geschützt ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG). Dabei sind nicht nur die mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes zusammenhängenden eigentlichen Arbeiten, sondern auch die Wege, die in Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich werden, unter Anwendung der üblichen Grundsätze der Rechtsprechung versichert. So wurde bereits ausgesprochen, dass auf einen Unfall, der sich auf einen Weg im Zusammenhang mit einer das Arbeitsgerät betreffenden Tätigkeit ereignet, die gesetzlichen Kriterien des Wegunfalles im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG entsprechend angewendet werden müssen (SSV-NF 13/137, 13/42 jeweils mwN ua). Zu den "Arbeitsgeräten" sind auch Fahrzeuge zu zählen, die in erheblichem Maß ("hauptsächlich") für Betriebszwecke benützt werden (SSV-NF 14/73 mwN ua; RIS-Justiz RS0084998).
Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht auf einem im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag stehenden Betriebsweg, sondern auf dem Heimweg des Versicherten von im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen Verrichtungen. Der Versicherte lenkte zwar im Zeitpunkt des Unfalls den Abschleppwagen seines Dienstgebers, er befand sich aber nicht auf dem Weg zum Kunden, um ein Fahrzeug abzuholen, sondern auf dem Heimweg, sodass zweifellos die Tatbestandsmerkmale des "Wegunfalls" nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG im Vordergrund stehen. Sowohl für die Beurteilung des Unfalls als Wegunfall als auch als "Arbeitsgeräteunfall" im Sinn der Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 5 ASVG ist jedoch, wie bereits oben zum Wegunfall dargelegt, die Tatsache entscheidend, dass der Vater des Klägers seinen mit der geschützten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg für einen Zeitraum von ca 6 Stunden für private Verrichtungen unterbrochen hat. Es hat bereits das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ausschließlich private Gründe für die Unterbrechung des Weges maßgebend waren. Auf Grund dieses Umstandes und der langen Dauer dieser privaten Verrichtung wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit endgültig gelöst, sodass die Fortsetzung des Weges durch den Vater des Klägers nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet werden kann.Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall nicht auf einem im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag stehenden Betriebsweg, sondern auf dem Heimweg des Versicherten von im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegenen Verrichtungen. Der Versicherte lenkte zwar im Zeitpunkt des Unfalls den Abschleppwagen seines Dienstgebers, er befand sich aber nicht auf dem Weg zum Kunden, um ein Fahrzeug abzuholen, sondern auf dem Heimweg, sodass zweifellos die Tatbestandsmerkmale des "Wegunfalls" nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG im Vordergrund stehen. Sowohl für die Beurteilung des Unfalls als Wegunfall als auch als "Arbeitsgeräteunfall" im Sinn der Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG ist jedoch, wie bereits oben zum Wegunfall dargelegt, die Tatsache entscheidend, dass der Vater des Klägers seinen mit der geschützten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg für einen Zeitraum von ca 6 Stunden für private Verrichtungen unterbrochen hat. Es hat bereits das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ausschließlich private Gründe für die Unterbrechung des Weges maßgebend waren. Auf Grund dieses Umstandes und der langen Dauer dieser privaten Verrichtung wurde der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit endgültig gelöst, sodass die Fortsetzung des Weges durch den Vater des Klägers nicht mehr dem versicherten Bereich zugerechnet werden kann.
An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des Klägers, sein Vater habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur Unfallszeit Bereitschaftsdienst geleistet, nichts zu ändern. Ein Versicherter, der sich im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb aufhalten muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, unterliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn selbst während der Arbeitszeit besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nur, wenn und solange der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. In diesem Sinne wurde in der in SSV-NF 10/2 veröffentlichen Entscheidung ausgesprochen, dass ein privaten Zwecken dienender Lebensmitteleinkauf auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er während der Zeit erfolgt, während der der Versicherte seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Rufbereitschaft auf Abruf zur Verfügung steht. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich der Unfall zwar im Zeitraum des Bereitschaftsdienstes ereignete, der Unfall aber unstrittig in keinerlei Zusammenhang mit dem im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch zu leistenden Bereitschaftsdienst stand.An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des Klägers, sein Vater habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auch zur Unfallszeit Bereitschaftsdienst geleistet, nichts zu ändern. Ein Versicherter, der sich im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb aufhalten muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, unterliegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn selbst während der Arbeitszeit besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel nur, wenn und solange der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im Paragraph 175, Absatz eins, genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. In diesem Sinne wurde in der in SSV-NF 10/2 veröffentlichen Entscheidung ausgesprochen, dass ein privaten Zwecken dienender Lebensmitteleinkauf auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er während der Zeit erfolgt, während der der Versicherte seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Rufbereitschaft auf Abruf zur Verfügung steht. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem sich der Unfall zwar im Zeitraum des Bereitschaftsdienstes ereignete, der Unfall aber unstrittig in keinerlei Zusammenhang mit dem im Rahmen der versicherten Tätigkeit auch zu leistenden Bereitschaftsdienst stand.
Da das Berufungsgericht somit zu Recht das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Gesetzesstelle bilden die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nur seine Komponente bei der Prüfung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nämlich auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des mj Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Mutter wurden nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Nach dieser Gesetzesstelle bilden die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens nur seine Komponente bei der Prüfung der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist. Abzustellen ist nämlich auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des mj Klägers bzw seiner unterhaltspflichtigen Mutter wurden nicht dargetan.
Textnummer
E73564European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00055.04T.0518.000Im RIS seit
17.06.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012