Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragomir Ja*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2003, GZ 9 Rs 120/03p-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört im Übrigen in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (stRsp; SSV-NF 12/32 mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T17]; RS0043163; RS0043320; 10 ObS 41/03g, zuletzt: 10 ObS 6/04m und 10 ObS 22/04i mwN).Bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (SSV-NF 7/74, 11/15 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Ob außer den bereits vorliegenden noch weitere Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört im Übrigen in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (stRsp; SSV-NF 12/32 mwN; RIS-Justiz RS0040046 [T17]; RS0043163; RS0043320; 10 ObS 41/03g, zuletzt: 10 ObS 6/04m und 10 ObS 22/04i mwN).
Anders als der Revisionswerber meint besteht auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0042049; zuletzt:Anders als der Revisionswerber meint besteht auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0042049; zuletzt:
10 ObS 246/03d und 10 ObS 268/03i mwN). Die Vorschrift des § 482 Abs 2 ZPO bezieht sich - wie er selbst festhält - nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60 uva). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind daher nur jene, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist: Sollen sie doch - nach dem ausdrücklichen Inhalt der diesbezüglichen Revisionsausführungen - "erhärten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension vorliegen". Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstieß demnach gegen das nach hL und stRsp auch hier geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu § 63 ASGG] und 546 [Erl 1 zu § 90 ASGG]; 10 ObS 235/02k). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.10 ObS 246/03d und 10 ObS 268/03i mwN). Die Vorschrift des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO bezieht sich - wie er selbst festhält - nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen (SSV-NF 8/60 uva). Zulässige Neuerungen iSd Paragraph 482, Absatz 2, ZPO sind daher nur jene, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist: Sollen sie doch - nach dem ausdrücklichen Inhalt der diesbezüglichen Revisionsausführungen - "erhärten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension vorliegen". Die Vorlage weiterer Befunde nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstieß demnach gegen das nach hL und stRsp auch hier geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO (Kuderna, ASGG2, 416 [Erl 3 zu Paragraph 63, ASGG] und 546 [Erl 1 zu Paragraph 90, ASGG]; 10 ObS 235/02k). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E73568 10ObS78.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00078.04Z.0518.000Dokumentnummer
JJT_20040518_OGH0002_010OBS00078_04Z0000_000