Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jochen B*****, vertreten durch Dr. Gottfried Lindner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Hans-Jörg M*****, vertreten durch Mag. Andreas Bleier, Rechtsanwalt in Linz, 2. Sandra K*****, und 3. ***** Versicherung Aktiengesellschaft, *****, die zweit- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von EUR 29.069,13 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 6 R 217/03d-80, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung besteht neben der Gefährdungshaftung nach dem EKHG für den Halter auch eine Verschuldenshaftung nach bürgerlichem Recht, wenn ihn ein über die Ermöglichung einer unbefugten Benutzung hinausgehendes Verschulden trifft, das zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führt (RIS-Justiz RS0038544; Schauer in Schwimann², ABGB, § 6 EKHG Rz 22). Ein derartiges Verschulden trifft den Halter zB durch Ermöglichung einer Schwarzfahrt durch eine alkoholisierte Person oder eine Person ohne Lenkerberechtigung (Apathy, Komm z EKHG, § 6 Rz 25 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen ZVR 1968/130 und 2 Ob 289/68 in Übereinstimmung mit der Lehre (Apathy, aaO, § 6 EKHG Rz 23; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 71 ff [74]) ausgeführt hat, ist ein solches Verschulden des Betriebsgehilfen gemäß § 19 Abs 2 EKHG dem Halter zuzurechnen.Nach ständiger Rechtsprechung besteht neben der Gefährdungshaftung nach dem EKHG für den Halter auch eine Verschuldenshaftung nach bürgerlichem Recht, wenn ihn ein über die Ermöglichung einer unbefugten Benutzung hinausgehendes Verschulden trifft, das zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führt (RIS-Justiz RS0038544; Schauer in Schwimann², ABGB, Paragraph 6, EKHG Rz 22). Ein derartiges Verschulden trifft den Halter zB durch Ermöglichung einer Schwarzfahrt durch eine alkoholisierte Person oder eine Person ohne Lenkerberechtigung (Apathy, Komm z EKHG, Paragraph 6, Rz 25 mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen ZVR 1968/130 und 2 Ob 289/68 in Übereinstimmung mit der Lehre (Apathy, aaO, Paragraph 6, EKHG Rz 23; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 71 ff [74]) ausgeführt hat, ist ein solches Verschulden des Betriebsgehilfen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG dem Halter zuzurechnen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht sohin der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes weshalb der Revision der zweit- und der drittbeklagten Partei zurückzuweisen war.
Anmerkung
E73266 2Ob105.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00105.04M.0518.000Dokumentnummer
JJT_20040518_OGH0002_0020OB00105_04M0000_000