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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 23. Jänner 2007, Zl. RU4-B-101/001-20057, betreffend Auftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 1. März 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 bezüglich der Grundstücke Nrn. 493/6 und 493/7, beide KG S., die fachgerechte Entsorgung diverser auf diesen Flächen lagernder Abfälle sowie die Übermittlung entsprechender Nachweise über die fachgerechte Entsorgung aufgetragen (Spruchteil I). Zudem wurde es der Beschwerdeführerin und Tochterfirmen oder sonst beauftragten juristischen Personen oder Einzelpersonen untersagt, auf die genannten Grundstücke Abfälle zu verbringen (Spruchteil II).
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2007 keine Folge gegeben wurde. Die im Spruchteil I enthaltene Frist für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen wurde um die Dauer des Berufungsverfahrens auf 30. April 2007 verlängert.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, auf Grund einer Überprüfung der gegenständlichen Grundstücke am 21. November 2003 sei seitens des Amtssachverständigen für Deponietechnik in einer Stellungnahme festgehalten worden, dass sich auf diesen Gründstücken auf ungedichteten Flächen Sperrmüll, Muldenmix, Industrieabfälle, Baurestmassen und organische Abfälle befänden. Darüber hinaus finde die Lagerung in nicht flüssigkeitsdichten Containern auf unbefestigten Flächen unter freiem Himmel statt. In Summe würden mehrere 10.000 m3 zwischengelagert. Der Abfall sei, weil überwiegend unsortiert, einer Massenabfalldeponie zuzuordnen. Der anstehende unbefestigte Untergrund weise manipulationsbedingte Verunreinigungen auf. Das Areal befinde sich "innerhalb der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld" und es sei hier eine besondere Obsorgepflicht für das Grundwasser gegeben. Hauptziel der Rahmenverfügung sei die Sicherstellung der aktuellen und zukünftigen Trinkwasserversorgung. Die Abfälle würden ein beträchtliches Gefährdungspotenzial hinsichtlich einer Gewässerbeeinträchtigung aufweisen, weil sie bei Kontakt mit Niederschlägen große Mengen ihrer Inhaltsstoffe freisetzten (Auslaugungen). Es sei davon auszugehen, dass diese mit Wasser mobilisierbaren Inhaltsstoffe durch Versickerung in das Grundwasser und in den Boden eingetragen würden. Dadurch sei eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Grundwasserqualität gegeben. Die ungeschützte Lagerung und Manipulation derartiger Stoffe ohne entsprechende Abdichtung der Lagerflächen und ohne Sickerwassererfassung und Sickerwasserbehandlung (oder Lagerung in einer entsprechend adaptierten Halle) entspreche in keiner Weise dem Stand der Technik und stehe im Widerspruch zum öffentlichen Interesse und dem AWG. In einer weiteren Überprüfungsverhandlung am 10. Februar 2005 sei vom Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt worden, dass der Sachverhalt unverändert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Die Befolgung des gegenständlichen Auftrages sei mit "horrenden Kosten" verbunden. Niedrig geschätzt würden voraussichtlich ca. EUR 45.000,-- anfallen. Bei Vornahme durch Fremdfirmen sei mit wesentlich höheren Kosten zu rechnen, sodass die sofortige Durchführung des Entsorgungsauftrages trotz des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof schwer wiegende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehe. Die beanstandeten Abfälle würden seit mehr als zwei Jahren auf der gegenständliche Liegenschaft lagern, sodass auch noch die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof abgewartet werden könne.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in welcher u.a. ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei für den Transport und insbesondere für die Lagerung - wofür keine Bewilligung vorliege - als Verantwortliche und als Inhaberin (Verfügungsberechtigte) dieser Abfälle anzusehen. Das öffentliche Interesse zur Hintanhaltung von Schäden an Boden- und Grundwasser überwiege den behaupteten - möglicherweise eintretenden - Nachteil wesentlich. Die belangte Behörde spreche sich daher auf Grund der angeführten öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei vermag mit den von ihr behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen, die für die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wären, keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzuzeigen, zumal die belangte Behörde - in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des deponietechnischen Amtssachverständigen - das maßgebliche öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers im Anwendungsbereich der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld hinreichend dartun konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31. Mai 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070017.A00Im RIS seit
09.08.2007